Dem Rekurs kommt keine Berechtigung zu.
Der Oberste Gerichtshof hat hiezu folgendes erwogen:
1. Bei der gegenständlichen Sozialrechtssache handelt es sich um eine solche nach § 65 Abs 1 Z 1 ASGG (betreffend den Bestand und Umfang des Anspruches auf Versicherungsleistung). § 74 Abs 1 ASGG (idF der ASGG-Novelle 1994 BGBl 624, Art I Z 27; in der Rekursbeantwortung mehrfach unrichtig zitiert als "§ 75 ASGG") nennt ua für derartige Rechtsstreitigkeiten in grundsätzlich taxativer, wenngleich analogiefähiger Aufzählung (Kuderna, aaO Anm 2 aE zu § 74 mwN) fünf, eine Unterbrechung des Verfahrens bedingende Vorfragenfälle, aufgrund derer sodann nach Abs 2 dieser Gesetzesstelle auch Anspruch auf vorläufige Leistung besteht. Es sind dies die Fragen der Versicherungspflicht, Versicherungsberechtigung, des Beginns oder des Endes der Versicherung (§ 355 Z 1 ASVG), der maßgeblichen Beitragsgrundlage und schließlich der Angehörigeneigenschaft (§ 410 Abs 1 Z 7 ASVG); stellt sich eine der aufgezählten Vorfragen, so hat das Gericht - da hierüber als Verwaltungssache der zuständige Versicherungsträger (§ 409 ASVG) mit Bescheid zu entscheiden hat (SSV-NF 8/32 mwN) - sein Verfahren zu unterbrechen, bis im Verfahren der zuständigen Verwaltungsbehörde (einschließlich jenem des Verwaltungsgerichtshofes) über diese Frage als Hauptfrage abgesprochen ist (Kuderna, aaO Anm 1 zu § 74). Voraussetzung ist, daß die Entscheidung über die Klage ganz oder zum Teil von der Beurteilung einer solchen Vorfrage abhängt und daß die betreffende Vorfrage zwischen den Prozeßparteien strittig ist (Kuderna, aaO Anm 2 zu § 74). Davon ist im vorliegenden Fall schon deshalb auszugehen, weil die vom Kläger in seinem Schriftsatz vom 7.6.1994 (ONr 15, P IV Abs 2) vorgebrachte Behauptung, als Dienstnehmer in Österreich der hiesigen Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs 1 Z 1 ASVG unterlegen zu sein, von der beklagten Partei bereits in ihrer Klagebeantwortung ON 2 (später auch im Replikschriftsatz ON 17) ausdrücklich bestritten worden ist (so auch der Standpunkt in ihrem Rekurs ON 21 und in ihrer Beantwortung zum Revisionsrekurs ON 30).1. Bei der gegenständlichen Sozialrechtssache handelt es sich um eine solche nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG (betreffend den Bestand und Umfang des Anspruches auf Versicherungsleistung). Paragraph 74, Absatz eins, ASGG in der Fassung der ASGG-Novelle 1994 BGBl 624, Artikel römisch eins, Ziffer 27,; in der Rekursbeantwortung mehrfach unrichtig zitiert als "§ 75 ASGG") nennt ua für derartige Rechtsstreitigkeiten in grundsätzlich taxativer, wenngleich analogiefähiger Aufzählung (Kuderna, aaO Anmerkung 2 aE zu Paragraph 74, mwN) fünf, eine Unterbrechung des Verfahrens bedingende Vorfragenfälle, aufgrund derer sodann nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle auch Anspruch auf vorläufige Leistung besteht. Es sind dies die Fragen der Versicherungspflicht, Versicherungsberechtigung, des Beginns oder des Endes der Versicherung (Paragraph 355, Ziffer eins, ASVG), der maßgeblichen Beitragsgrundlage und schließlich der Angehörigeneigenschaft (Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG); stellt sich eine der aufgezählten Vorfragen, so hat das Gericht - da hierüber als Verwaltungssache der zuständige Versicherungsträger (Paragraph 409, ASVG) mit Bescheid zu entscheiden hat (SSV-NF 8/32 mwN) - sein Verfahren zu unterbrechen, bis im Verfahren der zuständigen Verwaltungsbehörde (einschließlich jenem des Verwaltungsgerichtshofes) über diese Frage als Hauptfrage abgesprochen ist (Kuderna, aaO Anmerkung 1 zu Paragraph 74,). Voraussetzung ist, daß die Entscheidung über die Klage ganz oder zum Teil von der Beurteilung einer solchen Vorfrage abhängt und daß die betreffende Vorfrage zwischen den Prozeßparteien strittig ist (Kuderna, aaO Anmerkung 2 zu Paragraph 74,). Davon ist im vorliegenden Fall schon deshalb auszugehen, weil die vom Kläger in seinem Schriftsatz vom 7.6.1994 (ONr 15, P römisch vier Absatz 2,) vorgebrachte Behauptung, als Dienstnehmer in Österreich der hiesigen Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG unterlegen zu sein, von der beklagten Partei bereits in ihrer Klagebeantwortung ON 2 (später auch im Replikschriftsatz ON 17) ausdrücklich bestritten worden ist (so auch der Standpunkt in ihrem Rekurs ON 21 und in ihrer Beantwortung zum Revisionsrekurs ON 30).
2. Nach § 74 Abs 2 erster Satz ASGG "hat das Gericht im Fall einer Unterbrechung nach Abs 1 auf Antrag des Klägers dem Beklagten eine vorläufige Leistung bis zur rechtskräftigen Beendigung des gerichtlichen Verfahrens durch Beschluß aufzuerlegen, soweit der Kläger seinen Anspruch dem Grunde und der Höhe nach glaubhaft macht". Die Frage, ob die Glaubhaftmachung, also die Bescheinigung der behaupteten Tatsachen gelungen ist oder nicht, stellt das Ergebnis richterlicher Beweiswürdigung und keine rechtliche Beurteilung dar, sodaß insoweit eine Anrufung des Obersten Gerichtshofes ausgeschlossen ist. (SSV-NF 5/28, 10 ObS 33/96). Lediglich ob die (sonstigen) Voraussetzungen rechtlicher Art im Sinne des § 74 Abs 2 ASGG erfüllt und von den Vorinstanzen beachtet worden sind, unterliegt als Rechtsfrage der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof. Voraussetzung für die Bestimmung einer vorläufigen Leistung sind hiebei ein darauf gerichteter Antrag des Klägers - ein solcher wurde in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 3.10.1994 gestellt (AS 71) - sowie das Vorliegen eines (wenn auch noch nicht rechtskräftigen) Unterbrechungsbeschlusses - ein solcher wurde vom Erstgericht in Punkt 2. seiner Entscheidung ON 20 gefaßt und vom Rekursgericht in Abs 2 seiner Entscheidung mit verdeutlichender Maßgabe bestätigt. Der Versicherte hat hierauf einen verfahrensrechtlichen Anspruch (Kuderna, aaO Anm 7 aE zu § 74). Liegen die Voraussetzungen des § 74 Abs 2 ASGG vor, so muß - wie sich aus dem in der zitierten Gesetzesstelle befehlend gebrauchten Wort "hat" ergibt - das Gericht im Sinne des Antrags des Klägers entscheiden (Kuderna aaO, Anm 8 zu § 74; SSV-NF 2/80).2. Nach Paragraph 74, Absatz 2, erster Satz ASGG "hat das Gericht im Fall einer Unterbrechung nach Absatz eins, auf Antrag des Klägers dem Beklagten eine vorläufige Leistung bis zur rechtskräftigen Beendigung des gerichtlichen Verfahrens durch Beschluß aufzuerlegen, soweit der Kläger seinen Anspruch dem Grunde und der Höhe nach glaubhaft macht". Die Frage, ob die Glaubhaftmachung, also die Bescheinigung der behaupteten Tatsachen gelungen ist oder nicht, stellt das Ergebnis richterlicher Beweiswürdigung und keine rechtliche Beurteilung dar, sodaß insoweit eine Anrufung des Obersten Gerichtshofes ausgeschlossen ist. (SSV-NF 5/28, 10 ObS 33/96). Lediglich ob die (sonstigen) Voraussetzungen rechtlicher Art im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, ASGG erfüllt und von den Vorinstanzen beachtet worden sind, unterliegt als Rechtsfrage der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof. Voraussetzung für die Bestimmung einer vorläufigen Leistung sind hiebei ein darauf gerichteter Antrag des Klägers - ein solcher wurde in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 3.10.1994 gestellt (AS 71) - sowie das Vorliegen eines (wenn auch noch nicht rechtskräftigen) Unterbrechungsbeschlusses - ein solcher wurde vom Erstgericht in Punkt 2. seiner Entscheidung ON 20 gefaßt und vom Rekursgericht in Absatz 2, seiner Entscheidung mit verdeutlichender Maßgabe bestätigt. Der Versicherte hat hierauf einen verfahrensrechtlichen Anspruch (Kuderna, aaO Anmerkung 7 aE zu Paragraph 74,). Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 74, Absatz 2, ASGG vor, so muß - wie sich aus dem in der zitierten Gesetzesstelle befehlend gebrauchten Wort "hat" ergibt - das Gericht im Sinne des Antrags des Klägers entscheiden (Kuderna aaO, Anmerkung 8 zu Paragraph 74,; SSV-NF 2/80).
3. Ausgehend von allen diesen Grundsätzen folgt, daß die Entscheidung des Rekursgerichtes letztlich nicht zu beanstanden ist. Das Erstgericht hat tatsächlich seine Rechtsgrundlage für einen Leistungszuspruch nach § 74 Abs 2 ASGG nicht aus der Vorfragenlösung nach Abs 1 dieser Gesetzesstelle (Bestehen oder Nichtbestehen einer Versicherungspflicht des Klägers), sondern eindeutig und ausschließlich auf eine aus dem Strafakt abgeleitete Glaubhaftmachung des Bestehens von Unfallversicherungsschutz gemäß § 176 Abs 1 Z 6 ASVG im Sinne des § 74 Abs 2 ASGG bezogen. Diese Vorfrage hat aber das Gericht einerseits nicht zum Gegenstand seines Unterbrechungsbeschlusses gewählt (siehe Punkt 1. des Spruches), andererseits wäre sie vom Gericht selbständig zu lösen, sofern die Verwaltungsbehörde die Frage des Bestehens einer inländischen Pflichtversicherung verneint hat. Alle vom Kläger - schon in seiner Rekursbeantwortung ON 23 und nunmehr auch (wenngleich eingeschränkt) im Revisionsrekurs ON 27 - hiezu, nämlich zur Auferlegung einer vorläufigen Leistung zufolge Glaubhaftmachung des Vorliegens eines Arbeitsunfalles nach § 176 Abs 1 Z 6 ASVG, gemachten Ausführungen müssen daher schon aus dieser Erwägung scheitern. Für den Anlaßfall der gewählten (und vom Rekursgericht bestätigten) Unterbrechung, nämlich das Vorliegen eines Pflichtversicherungsverhältnisses, liegt jedoch tatsächlich keine Bescheinigung des Anspruches dem Grunde und der Höhe nach im Sinne des § 74 Abs 2 erster Satz letzter Halbsatz ASGG vor und wurde eine solche auch vom Erstgericht nicht als erfüllt angenommen. Zwar ist es für Belange der Sozialversicherung grundsätzlich ohne Bedeutung, ob für einen - wie hier - ausländischen Arbeitnehmer eine Beschäftigungsbewilligung im Inland erteilt worden ist (Erlaß BMS 14.3.1984, abgedruckt in infas 1985/S 77), er also in einem erlaubten oder unerlaubten Beschäftigungsverhältnis gestanden ist (VwGH Slg 13529A, zitiert auch in Teschner/Widlar, ASVG Anm 8g ["Ausländerbeschäftigung"] zu § 4), so wie dies vom Erstgericht in Seite 4 seiner Entscheidung (AS 81) unter Hinweis auf Blatt 31/3 (letzte Zeile) des Anstaltsaktes wiedergegeben ist. Im Sinne des strittigen beiderseitigen Prozeßvorbringens ist jedoch (jedenfalls im derzeitigen Verfahrensstadium) davon auszugehen, daß der Kläger nicht bloß ausländischer (russischer) Staatsangehöriger, sondern vielmehr auch Angestellter einer ausländischen, nämlich der ebenfalls russischen Firma "N***** Company", gewesen ist. Diese - im Tatsachenbereich bescheinigungsmäßig vom Kläger jedenfalls nicht im Sinne seines Standpunktes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 6 und 22 vor § 266 sowie Rz 1 zu § 274) widerlegte - Frage ist jedoch - wie bereits ausgeführt - von der Prüfungskompetenz des Obersten Gerichtshofes nicht erfaßt und damit inhaltlich nicht überprüfbar, sodaß dem hiegegen ankämpfenden Rekurs insgesamt ein Erfolg zu versagen war. Über den neuerlichen (und inhaltsgleichen) Antrag gemäß § 74 Abs 2 ASGG (ON 28) wird das Erstgericht noch gesondert zu entscheiden haben.3. Ausgehend von allen diesen Grundsätzen folgt, daß die Entscheidung des Rekursgerichtes letztlich nicht zu beanstanden ist. Das Erstgericht hat tatsächlich seine Rechtsgrundlage für einen Leistungszuspruch nach Paragraph 74, Absatz 2, ASGG nicht aus der Vorfragenlösung nach Absatz eins, dieser Gesetzesstelle (Bestehen oder Nichtbestehen einer Versicherungspflicht des Klägers), sondern eindeutig und ausschließlich auf eine aus dem Strafakt abgeleitete Glaubhaftmachung des Bestehens von Unfallversicherungsschutz gemäß Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, ASGG bezogen. Diese Vorfrage hat aber das Gericht einerseits nicht zum Gegenstand seines Unterbrechungsbeschlusses gewählt (siehe Punkt 1. des Spruches), andererseits wäre sie vom Gericht selbständig zu lösen, sofern die Verwaltungsbehörde die Frage des Bestehens einer inländischen Pflichtversicherung verneint hat. Alle vom Kläger - schon in seiner Rekursbeantwortung ON 23 und nunmehr auch (wenngleich eingeschränkt) im Revisionsrekurs ON 27 - hiezu, nämlich zur Auferlegung einer vorläufigen Leistung zufolge Glaubhaftmachung des Vorliegens eines Arbeitsunfalles nach Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG, gemachten Ausführungen müssen daher schon aus dieser Erwägung scheitern. Für den Anlaßfall der gewählten (und vom Rekursgericht bestätigten) Unterbrechung, nämlich das Vorliegen eines Pflichtversicherungsverhältnisses, liegt jedoch tatsächlich keine Bescheinigung des Anspruches dem Grunde und der Höhe nach im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, erster Satz letzter Halbsatz ASGG vor und wurde eine solche auch vom Erstgericht nicht als erfüllt angenommen. Zwar ist es für Belange der Sozialversicherung grundsätzlich ohne Bedeutung, ob für einen - wie hier - ausländischen Arbeitnehmer eine Beschäftigungsbewilligung im Inland erteilt worden ist (Erlaß BMS 14.3.1984, abgedruckt in infas 1985/S 77), er also in einem erlaubten oder unerlaubten Beschäftigungsverhältnis gestanden ist (VwGH Slg 13529A, zitiert auch in Teschner/Widlar, ASVG Anmerkung 8g ["Ausländerbeschäftigung"] zu Paragraph 4,), so wie dies vom Erstgericht in Seite 4 seiner Entscheidung (AS 81) unter Hinweis auf Blatt 31/3 (letzte Zeile) des Anstaltsaktes wiedergegeben ist. Im Sinne des strittigen beiderseitigen Prozeßvorbringens ist jedoch (jedenfalls im derzeitigen Verfahrensstadium) davon auszugehen, daß der Kläger nicht bloß ausländischer (russischer) Staatsangehöriger, sondern vielmehr auch Angestellter einer ausländischen, nämlich der ebenfalls russischen Firma "N***** Company", gewesen ist. Diese - im Tatsachenbereich bescheinigungsmäßig vom Kläger jedenfalls nicht im Sinne seines Standpunktes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vergleiche Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 6 und 22 vor Paragraph 266, sowie Rz 1 zu Paragraph 274,) widerlegte - Frage ist jedoch - wie bereits ausgeführt - von der Prüfungskompetenz des Obersten Gerichtshofes nicht erfaßt und damit inhaltlich nicht überprüfbar, sodaß dem hiegegen ankämpfenden Rekurs insgesamt ein Erfolg zu versagen war. Über den neuerlichen (und inhaltsgleichen) Antrag gemäß Paragraph 74, Absatz 2, ASGG (ON 28) wird das Erstgericht noch gesondert zu entscheiden haben.
4. Eine Kostenentscheidung entfiel, da solche von beiden Parteien nicht verzeichnet wurden.