Rechtssatz RS0036839
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036839
Entscheidungsdatum
17.03.2009
Rechtssatz
Wenn eine der im ersten Halbsatz des § 74 Abs 1 ASGG aufgezählten Fragen als Vorfrage strittig ist und die Entscheidung über die Klage von der Beurteilung einer solchen Vorfrage abhängt, muss das gerichtliche Verfahren unterbrochen werden (arg: "so ist das Verfahren zu unterbrechen" im zweiten Halbsatz der zitierten Gesetzesstelle), ohne dass das Gericht eine dem § 190 ZPO vergleichbare Wahlmöglichkeit hätte.Wenn eine der im ersten Halbsatz des Paragraph 74, Absatz eins, ASGG aufgezählten Fragen als Vorfrage strittig ist und die Entscheidung über die Klage von der Beurteilung einer solchen Vorfrage abhängt, muss das gerichtliche Verfahren unterbrochen werden (arg: "so ist das Verfahren zu unterbrechen" im zweiten Halbsatz der zitierten Gesetzesstelle), ohne dass das Gericht eine dem Paragraph 190, ZPO vergleichbare Wahlmöglichkeit hätte.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 5/89
Entscheidungstext OGH 12.09.1989 10 ObS 5/89
Veröff: SSV-NF 3/92
- 10 ObS 221/89
Entscheidungstext OGH 12.09.1989 10 ObS 221/89
Veröff: SSV-NF 3/101
- 10 ObS 215/91
Entscheidungstext OGH 27.04.1993 10 ObS 215/91
Auch
- 10 ObS 71/94
Entscheidungstext OGH 22.03.1994 10 ObS 71/94
- 10 ObS 2142/96i
Entscheidungstext OGH 20.08.1996 10 ObS 2142/96i
- 10 ObS 37/99k
Entscheidungstext OGH 31.08.1999 10 ObS 37/99k
Auch; Beisatz: Die maßgebende Beitragsgrundlage in diesem Sinn ist jene Größe, die für die Höhe der Beiträge bzw die Bemessung der Leistung maßgebend ist. (T1)
- 10 ObS 178/99w
Entscheidungstext OGH 31.08.1999 10 ObS 178/99w
- 10 ObS 132/99f
Entscheidungstext OGH 05.10.1999 10 ObS 132/99f
Auch
- 10 ObS 228/00b
Entscheidungstext OGH 05.09.2000 10 ObS 228/00b
Vgl auch; Beisatz: Ist im Zeitpunkt der Unterbrechung des Verfahrens noch kein Verfahren in Verwaltungssachen anhängig, so hat das Gericht die Einleitung des Verfahrens beim Versicherungsträger anzuregen (§ 74 Abs 1 Satz 2 ASGG). Eine solche Unterbrechung ist auch vom Rechtsmittelgericht anzuordnen (hier Frage, wann das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis begonnen hat). (T2)
- 10 ObS 52/01x
Entscheidungstext OGH 06.03.2001 10 ObS 52/01x
Vgl auch
- 10 ObS 150/03m
Entscheidungstext OGH 16.03.2004 10 ObS 150/03m
nur: Wenn eine der im ersten Halbsatz des § 74 Abs 1 ASGG aufgezählten Fragen als Vorfrage strittig ist und die Entscheidung über die Klage von der Beurteilung einer solchen Vorfrage abhängt, muss das gerichtliche Verfahren unterbrochen werden. (T3); Veröff: SZ 2004/38
- 10 ObS 55/07x
Entscheidungstext OGH 05.06.2007 10 ObS 55/07x
Auch; nur T3; Beis wie T2
- 10 ObS 180/08f
Entscheidungstext OGH 17.03.2009 10 ObS 180/08f
Auch; Beisatz: Hier: Ob die klagende Partei in den für die geltend gemachten Ansprüche auf Zuschüsse nach Entgeltfortzahlung gemäß §53b ASVG relevanten Zeiträumen Dienstgeberin jener Person war, für die sie Zuschüsse zur Entgeltfortzahlung begehrt, ist eine Frage des Beginns und Ende der Versicherung, die nicht losgelöst von einem konkreten Beschäftigungsverhältnis zu einem bestimmten Dienstgeber zu beantworten ist (vgl VwGH 2004/08/0127). Da es also zunächst um diese strittige Vorfrage geht, ist das Verfahren nach §74 Abs 1 ASGG zu unterbrechen. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0036839
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2009
Dokumentnummer
JJR_19890912_OGH0002_010OBS00005_8900000_001