Über die nach § 46 Abs 3 ASVG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zulässige Revision kann noch nicht entschieden werden.Über die nach Paragraph 46, Absatz 3, ASVG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässige Revision kann noch nicht entschieden werden.
Arbeitsunfälle sind nach § 175 Abs 1 ASVG Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob der Kläger eine "die Versicherung begründende Beschäftigung" ausübte. Mangels eines Sondertatbestandes in den §§ 175 und 176 ASVG ist hier auf die schon von den Vorinstanzen zitierte Bestimmung des § 8 Abs 1 Z 3 lit c ASVG zurückzugreifen: Danach sind unter anderem Personen, die in einer Einrichtung untergebracht sind, die der medizinischen Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge dient, in der Unfallversicherung "hinsichtlich der ... bezeichneten Tätigkeiten (Beschäftigungs- verhältnisse)" teilversichert. Die Aufnahme dieser Personen in den Kreis der Teilversicherten erfolgte durch die 33. ASVG- Novelle, BGBl 1978/684, wozu die Gesetzesmaterialien ausführten (1084 BlGNR 14. GP, 30), daß auch für Patienten, die im Rahmen des Therapiebetriebes Tätigkeiten verrichten, die nicht ohne weiteres als berufliche Schulungsmaßnahmen verstanden werden könnten, ein Versicherungsbedürfnis bestehe. Im vorliegenden Fall ist nun strittig, ob der Kläger mangels stationärer Aufnahme in einer der Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge dienenden Einrichtung dem umschriebenen Personenkreis angehört, mit anderen Worten, ob er der Pflichtversicherung des § 8 ASVG unterlag.Arbeitsunfälle sind nach Paragraph 175, Absatz eins, ASVG Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob der Kläger eine "die Versicherung begründende Beschäftigung" ausübte. Mangels eines Sondertatbestandes in den Paragraphen 175 und 176 ASVG ist hier auf die schon von den Vorinstanzen zitierte Bestimmung des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, ASVG zurückzugreifen: Danach sind unter anderem Personen, die in einer Einrichtung untergebracht sind, die der medizinischen Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge dient, in der Unfallversicherung "hinsichtlich der ... bezeichneten Tätigkeiten (Beschäftigungs- verhältnisse)" teilversichert. Die Aufnahme dieser Personen in den Kreis der Teilversicherten erfolgte durch die 33. ASVG- Novelle, BGBl 1978/684, wozu die Gesetzesmaterialien ausführten (1084 BlGNR 14. GP, 30), daß auch für Patienten, die im Rahmen des Therapiebetriebes Tätigkeiten verrichten, die nicht ohne weiteres als berufliche Schulungsmaßnahmen verstanden werden könnten, ein Versicherungsbedürfnis bestehe. Im vorliegenden Fall ist nun strittig, ob der Kläger mangels stationärer Aufnahme in einer der Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge dienenden Einrichtung dem umschriebenen Personenkreis angehört, mit anderen Worten, ob er der Pflichtversicherung des Paragraph 8, ASVG unterlag.
Ist nun in einer Rechtsstreitigkeit über den Bestand oder den Umfang auf Versicherungsleistungen die Versicherungspflicht, die Versicherungsberechtigung, der Beginn oder das Ende der Versicherung, die maßgebende Beitragsgrundlage oder die Angehörigeneigenschaft als Vorfrage strittig, so ist nach § 74 Abs 1 ASGG das Verfahren zu unterbrechen, bis über diese Vorfrage als Hauptfrage im Verfahren in Verwaltungssachen rechtskräftig entschieden worden ist, dies einschließlich eines allenfalls anhängig gewordenen Verwaltungsgerichtshofsverfahrens. Voraussetzung einer solchen Unterbrechung ist, daß die Entscheidung über die Klage ganz oder zum Teil von der Beurteilung einer solchen Vorfrage abhängt und daß die betreffende Vorfrage zwischen den Prozeßparteien strittig ist (SSV-NF 7/42). Die Vorinstanzen haben nicht beachtet, daß die Feststellung der Versicherungspflicht, der Versicherungsberechtigung oder des Beginnes oder des Endes der Versicherung nach der ausdrücklichen Anordnung des § 355 Z 1 ASVG zu den Verwaltungssachen gehört, über die der zuständige Versicherungsträger (§ 409 ASVG) mit Bescheid zu entscheiden hat (vgl auch SSV-NF 3/92, 3/101, 3/111, 3/125). Ist im Zeitpunkt der Unterbrechung des Verfahrens noch kein Verfahren in Verwaltungssachen anhängig, so hat das Gericht die Einleitung des Verfahrens beim Versicherungsträger anzuregen (§ 74 Abs 1 Satz 2 ASGG). Eine solche Unterbrechung ist auch vom Rechtsmittelgericht anzuordnen (SSV-NF 7/42 mwN).Ist nun in einer Rechtsstreitigkeit über den Bestand oder den Umfang auf Versicherungsleistungen die Versicherungspflicht, die Versicherungsberechtigung, der Beginn oder das Ende der Versicherung, die maßgebende Beitragsgrundlage oder die Angehörigeneigenschaft als Vorfrage strittig, so ist nach Paragraph 74, Absatz eins, ASGG das Verfahren zu unterbrechen, bis über diese Vorfrage als Hauptfrage im Verfahren in Verwaltungssachen rechtskräftig entschieden worden ist, dies einschließlich eines allenfalls anhängig gewordenen Verwaltungsgerichtshofsverfahrens. Voraussetzung einer solchen Unterbrechung ist, daß die Entscheidung über die Klage ganz oder zum Teil von der Beurteilung einer solchen Vorfrage abhängt und daß die betreffende Vorfrage zwischen den Prozeßparteien strittig ist (SSV-NF 7/42). Die Vorinstanzen haben nicht beachtet, daß die Feststellung der Versicherungspflicht, der Versicherungsberechtigung oder des Beginnes oder des Endes der Versicherung nach der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 355, Ziffer eins, ASVG zu den Verwaltungssachen gehört, über die der zuständige Versicherungsträger (Paragraph 409, ASVG) mit Bescheid zu entscheiden hat vergleiche auch SSV-NF 3/92, 3/101, 3/111, 3/125). Ist im Zeitpunkt der Unterbrechung des Verfahrens noch kein Verfahren in Verwaltungssachen anhängig, so hat das Gericht die Einleitung des Verfahrens beim Versicherungsträger anzuregen (Paragraph 74, Absatz eins, Satz 2 ASGG). Eine solche Unterbrechung ist auch vom Rechtsmittelgericht anzuordnen (SSV-NF 7/42 mwN).
Da es also im vorliegenden Verfahren zunächst um die Frage geht, ob der Kläger am Unfallstag überhaupt der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterlag und da diese Vorfrage strittig ist, ist das im Revisionsstadium befindliche Verfahren nach § 74 Abs 1 ASGG zu unterbrechen, bis über diese Vorfrage als Hauptfrage im Verfahren in Verwaltungssachen entschieden worden ist. Weil derzeit noch kein solches Verfahren anhängig ist, hat der Oberste Gerichtshof die Einleitung des Verfahrens beim beklagten Versicherungsträger anzuregen. Nach rechtskräftiger Entscheidung der Vorfrage - einschließlich eines allfälligen Verwaltungsgerichtshofsverfahrens - ist das unterbrochene Revisionsverfahrens von Amts wegen aufzunehmen (§ 190 Abs 3 ZPO; Feitzinger-Tades ASGG Anm 4 f zu § 74; Kuderna ASGG Erl 4 zu § 74; Fasching ZPR2 Rz 2301; SSV-NF 7/42).Da es also im vorliegenden Verfahren zunächst um die Frage geht, ob der Kläger am Unfallstag überhaupt der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterlag und da diese Vorfrage strittig ist, ist das im Revisionsstadium befindliche Verfahren nach Paragraph 74, Absatz eins, ASGG zu unterbrechen, bis über diese Vorfrage als Hauptfrage im Verfahren in Verwaltungssachen entschieden worden ist. Weil derzeit noch kein solches Verfahren anhängig ist, hat der Oberste Gerichtshof die Einleitung des Verfahrens beim beklagten Versicherungsträger anzuregen. Nach rechtskräftiger Entscheidung der Vorfrage - einschließlich eines allfälligen Verwaltungsgerichtshofsverfahrens - ist das unterbrochene Revisionsverfahrens von Amts wegen aufzunehmen (Paragraph 190, Absatz 3, ZPO; Feitzinger-Tades ASGG Anmerkung 4 f zu Paragraph 74,; Kuderna ASGG Erl 4 zu Paragraph 74,; Fasching ZPR2 Rz 2301; SSV-NF 7/42).
Die dem Obersten Gerichtshof vorgelegten Akten werden daher vorerst zurückgestellt. Das Erstgericht wird ersucht, den Unterbrechungsbeschluß den Parteien zuzustellen und die Versicherungsakten dem beklagten Versicherungsträger weiterzuleiten. Um die unverzügliche Aufnahme des Revisionsverfahrens sicherzustellen, werden die Parteien ersucht, das Erstgericht von der rechtskräftigen Entscheidung über die Vorfrage zu verständigen; der beklagte Versicherungsträger möge dabei seine Akten anschließen. Das Erstgericht wird die Akten sodann im Wege des Berufungsgerichtes wieder dem Obersten Gerichtshof vorzulegen haben.