Der erkennende Senat hat dazu Folgendes erwogen:
Nach § 103 Abs 1 Z 1 ASVG idF des Steuerreformgesetzes 2000 (BGBl I 1999/106) dürfen die Versicherungsträger auf die von ihnen zu erbringenden Geldleistungen vom Anspruchsberechtigten einem Versicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz geschuldete fällige Beiträge (einschließlich Verzugszinsen, sonstiger Nebengebühren, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren), soweit das Recht auf Einforderung nicht verjährt ist, aufrechnen. Diese Bestimmung ist gemäß § 582 Abs 1 ASVG mit 1. 10. 1999 in Kraft getreten.Nach Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG in der Fassung des Steuerreformgesetzes 2000 (BGBl I 1999/106) dürfen die Versicherungsträger auf die von ihnen zu erbringenden Geldleistungen vom Anspruchsberechtigten einem Versicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz geschuldete fällige Beiträge (einschließlich Verzugszinsen, sonstiger Nebengebühren, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren), soweit das Recht auf Einforderung nicht verjährt ist, aufrechnen. Diese Bestimmung ist gemäß Paragraph 582, Absatz eins, ASVG mit 1. 10. 1999 in Kraft getreten.
Es wird vom Revisionswerber zu Recht nicht in Zweifel gezogen, dass diese durch das Steuerreformgesetz 2000 geschaffene Möglichkeit einer "trägerübergreifenden" Aufrechnung auch dann zulässig ist, wenn die Beitragsschulden vor der Gesetzesänderung entstanden sind (SSV-NF 15/75 mwN).
Die Beitragsgrundlage, die Höhe und Fälligkeit der Beiträge sowie die Frage, wer die Beiträge schuldet, sind im Abschnitt V 1. Unterabschnitt des Ersten Teiles des ASVG geregelt. Nach § 62 Abs 1 ASVG hat der Versicherungsträger, an den die Beiträge einzuzahlen sind, dem Dienstgeber auf Verlangen schriftlich mitzuteilen, ob und in welcher Höhe Rückstände an Beiträgen samt Zuschlägen und Nebengebühren aushaften. § 64 ASVG regelt das Verfahren zur Eintreibung der Beiträge. Gemäß § 64 Abs 1 ASVG ist den Versicherungsträgern zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge die Einbringung im Verwaltungsweg gewährt (§ 3 Abs 3 VVG). Sie können daher nach der in der Klammer zitierten Bestimmung die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen. Nach § 64 Abs 2 ASVG hat der Versicherungsträger, der nach § 58 Abs 6 berufen ist, die Beitragsforderung rechtlich geltend zu machen, zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge einen Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser Ausweis hat unter anderem den Vermerk des Versicherungsträgers zu enthalten, dass der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des § 1 EO. Vor Ausstellung eines Rückstandsausweises ist der rückständige Betrag einzumahnen. Die Mahnung wird durch Zustellung eines Mahnschreibens (Postauftrages) vollzogen, in dem der Beitragsschuldner unter Hinweis auf die eingetretene Vollstreckbarkeit aufgefordert wird, den Beitragsrückstand binnen zwei Wochen, von der Zustellung an gerechnet, zu bezahlen (§ 64 Abs 3 ASVG).Die Beitragsgrundlage, die Höhe und Fälligkeit der Beiträge sowie die Frage, wer die Beiträge schuldet, sind im Abschnitt römisch fünf 1. Unterabschnitt des Ersten Teiles des ASVG geregelt. Nach Paragraph 62, Absatz eins, ASVG hat der Versicherungsträger, an den die Beiträge einzuzahlen sind, dem Dienstgeber auf Verlangen schriftlich mitzuteilen, ob und in welcher Höhe Rückstände an Beiträgen samt Zuschlägen und Nebengebühren aushaften. Paragraph 64, ASVG regelt das Verfahren zur Eintreibung der Beiträge. Gemäß Paragraph 64, Absatz eins, ASVG ist den Versicherungsträgern zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge die Einbringung im Verwaltungsweg gewährt (Paragraph 3, Absatz 3, VVG). Sie können daher nach der in der Klammer zitierten Bestimmung die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen. Nach Paragraph 64, Absatz 2, ASVG hat der Versicherungsträger, der nach Paragraph 58, Absatz 6, berufen ist, die Beitragsforderung rechtlich geltend zu machen, zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge einen Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser Ausweis hat unter anderem den Vermerk des Versicherungsträgers zu enthalten, dass der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, EO. Vor Ausstellung eines Rückstandsausweises ist der rückständige Betrag einzumahnen. Die Mahnung wird durch Zustellung eines Mahnschreibens (Postauftrages) vollzogen, in dem der Beitragsschuldner unter Hinweis auf die eingetretene Vollstreckbarkeit aufgefordert wird, den Beitragsrückstand binnen zwei Wochen, von der Zustellung an gerechnet, zu bezahlen (Paragraph 64, Absatz 3, ASVG).
Zum Zwecke der Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge ist somit aufgrund der dargestellten Rechtslage von dem Versicherungsträger, der berufen ist, die Beitragsforderung rechtlich geltend zu machen, zunächst der rückständige Beitrag einzumahnen. Für den Fall, dass der Beitragsschuldner trotz Mahnung und Ablauf der in der Mahnklausel angegebenen zweiwöchigen Zahlungsfrist die Beitragsschuld nicht beglichen hat, ist über die nicht rechtzeitig entrichteten Beiträge ein Rückstandsausweis auszufertigen. Der Rückstandsausweis bildet die Grundlage für die zwangsweise Eintreibung der Beitragsforderung. Eine Zustellung des Rückstandsausweises an den Beitragsschuldner ist nicht vorgesehen und auch nicht erforderlich, weil dem Beitragsschuldner die Höhe der Forderung schon durch die Mahnung bekannt ist und ein Rechtsmittel gegen den Rückstandsausweis nicht ergriffen werden kann (vgl Teschner/Widlar, MGA, ASVG 76. ErgLfg Anm 1 zu § 64). Rückstandsausweise stellen nämlich nach herrschender Lehre und Rechtsprechung keine Bescheide dar. Es handelt sich dabei vielmehr um "Auszüge aus den Rechnungsbehelfen", mit denen die Behörde "Zahlungsverbindlichkeiten" bekannt gibt, die sich bereits aus dem Gesetz oder aus früher erlassenen Bescheiden ergeben (8 Ob 632/92 = ecolex 1993, 305 ua; RIS-Justiz RS0053380). So wie die Mitteilung der Beitragsrückstände über Verlangen des Dienstgebers (§ 62 Abs 1 ASVG) und die Einmahnung rückständiger Beiträge (§ 64 Abs 3 ASVG) stellen daher auch die Rückstandsausweise eines Versicherungsträgers keine anfechtbaren Bescheide dar. Bei den Rückstandsausweisen handelt es sich vielmehr um Aufstellungen über den Stand der offenen Zahlungsverbindlichkeiten eines Beitragsschuldners (SSV-NF 7/100; SV-Slg 32.489 ua; Oberndorfer in Tomandl, SV-System 12. ErgLfg 680/1; Krejci/Marhold in Tomandl aaO 13. ErgLfg 101 ua). Über Einwendungen gegen den Rückstandsausweis hat der Sozialversicherungsträger gemäß den §§ 64, 355 Z 3, 409, 410 ASVG bescheidmäßig zu entscheiden; dagegen kann gemäß § 412 Abs 1 ASVG Einspruch an den zuständigen Landeshauptmann erhoben werden (SZ 39/50; VwSlg 13.398 A/1991 mwN ua). Einwendungen gegen die Vollstreckung oder ein Antrag auf Feststellung der Beitragspflicht gemäß § 410 Abs 1 Z 7 ASVG verpflichten somit den Versicherungsträger, über die Beitragsschuld bescheidmäßig abzusprechen. Angelegenheiten der Beiträge der Versicherten und ihrer Dienstgeber sind keine Leistungssachen, sondern Verwaltungssachen nach § 355 Z 3 ASVG, sodass hiefür der Rechtsweg unzulässig ist (SSV-NF 7/100 mwN ua).Zum Zwecke der Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge ist somit aufgrund der dargestellten Rechtslage von dem Versicherungsträger, der berufen ist, die Beitragsforderung rechtlich geltend zu machen, zunächst der rückständige Beitrag einzumahnen. Für den Fall, dass der Beitragsschuldner trotz Mahnung und Ablauf der in der Mahnklausel angegebenen zweiwöchigen Zahlungsfrist die Beitragsschuld nicht beglichen hat, ist über die nicht rechtzeitig entrichteten Beiträge ein Rückstandsausweis auszufertigen. Der Rückstandsausweis bildet die Grundlage für die zwangsweise Eintreibung der Beitragsforderung. Eine Zustellung des Rückstandsausweises an den Beitragsschuldner ist nicht vorgesehen und auch nicht erforderlich, weil dem Beitragsschuldner die Höhe der Forderung schon durch die Mahnung bekannt ist und ein Rechtsmittel gegen den Rückstandsausweis nicht ergriffen werden kann vergleiche Teschner/Widlar, MGA, ASVG 76. ErgLfg Anmerkung eins, zu Paragraph 64,). Rückstandsausweise stellen nämlich nach herrschender Lehre und Rechtsprechung keine Bescheide dar. Es handelt sich dabei vielmehr um "Auszüge aus den Rechnungsbehelfen", mit denen die Behörde "Zahlungsverbindlichkeiten" bekannt gibt, die sich bereits aus dem Gesetz oder aus früher erlassenen Bescheiden ergeben (8 Ob 632/92 = ecolex 1993, 305 ua; RIS-Justiz RS0053380). So wie die Mitteilung der Beitragsrückstände über Verlangen des Dienstgebers (Paragraph 62, Absatz eins, ASVG) und die Einmahnung rückständiger Beiträge (Paragraph 64, Absatz 3, ASVG) stellen daher auch die Rückstandsausweise eines Versicherungsträgers keine anfechtbaren Bescheide dar. Bei den Rückstandsausweisen handelt es sich vielmehr um Aufstellungen über den Stand der offenen Zahlungsverbindlichkeiten eines Beitragsschuldners (SSV-NF 7/100; SV-Slg 32.489 ua; Oberndorfer in Tomandl, SV-System 12. ErgLfg 680/1; Krejci/Marhold in Tomandl aaO 13. ErgLfg 101 ua). Über Einwendungen gegen den Rückstandsausweis hat der Sozialversicherungsträger gemäß den Paragraphen 64, 355, Ziffer 3, 409, 410, ASVG bescheidmäßig zu entscheiden; dagegen kann gemäß Paragraph 412, Absatz eins, ASVG Einspruch an den zuständigen Landeshauptmann erhoben werden (SZ 39/50; VwSlg 13.398 A/1991 mwN ua). Einwendungen gegen die Vollstreckung oder ein Antrag auf Feststellung der Beitragspflicht gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG verpflichten somit den Versicherungsträger, über die Beitragsschuld bescheidmäßig abzusprechen. Angelegenheiten der Beiträge der Versicherten und ihrer Dienstgeber sind keine Leistungssachen, sondern Verwaltungssachen nach Paragraph 355, Ziffer 3, ASVG, sodass hiefür der Rechtsweg unzulässig ist (SSV-NF 7/100 mwN ua).
Es ist daher dem Berufungsgericht zwar darin beizupflichten, dass der Rückstandsausweis eines Versicherungsträgers gemäß § 64 Abs 2 ASVG einen Exekutionstitel im Sinn des § 1 EO bildet und nach ständiger Rechtsprechung bei der Bewilligung der Exekution aufgrund eines Rückstandsausweises dessen Gesetzmäßigkeit und Richtigkeit vom Exekutionsgericht nicht zu prüfen ist (vgl RIS-Justiz RS0000082; RS0000192 ua). Rückstandsausweise stellen aber keine Bescheide dar; sie sind daher nicht der Rechtskraft fähig und können jederzeit zurückgenommen werden. Wegen des fehlenden Bescheidcharakters kommt auch eine Bindung der Gerichte in dem Sinn, dass endgültig und bindend über eine Vorfrage abgesprochen wird, nicht in Frage (8 Ob 632/92 = ecolex 1993, 305 ua; RIS-Justiz RS0037038). Während somit dem Rückstandsausweis selbst ein Bescheidcharakter und eine Rechtskraftwirkung nicht zukommt, gilt dies jedoch für den dem Rückstandsausweis allenfalls zugrunde liegenden Bescheid oder für die Entscheidung der Behörde über die Berechtigung von Einwendungen gegen die im Rückstandsausweis ausgewiesene Beitragsforderung (AnwBl 1989/3306, 758 mwN).Es ist daher dem Berufungsgericht zwar darin beizupflichten, dass der Rückstandsausweis eines Versicherungsträgers gemäß Paragraph 64, Absatz 2, ASVG einen Exekutionstitel im Sinn des Paragraph eins, EO bildet und nach ständiger Rechtsprechung bei der Bewilligung der Exekution aufgrund eines Rückstandsausweises dessen Gesetzmäßigkeit und Richtigkeit vom Exekutionsgericht nicht zu prüfen ist vergleiche RIS-Justiz RS0000082; RS0000192 ua). Rückstandsausweise stellen aber keine Bescheide dar; sie sind daher nicht der Rechtskraft fähig und können jederzeit zurückgenommen werden. Wegen des fehlenden Bescheidcharakters kommt auch eine Bindung der Gerichte in dem Sinn, dass endgültig und bindend über eine Vorfrage abgesprochen wird, nicht in Frage (8 Ob 632/92 = ecolex 1993, 305 ua; RIS-Justiz RS0037038). Während somit dem Rückstandsausweis selbst ein Bescheidcharakter und eine Rechtskraftwirkung nicht zukommt, gilt dies jedoch für den dem Rückstandsausweis allenfalls zugrunde liegenden Bescheid oder für die Entscheidung der Behörde über die Berechtigung von Einwendungen gegen die im Rückstandsausweis ausgewiesene Beitragsforderung (AnwBl 1989/3306, 758 mwN).
Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass der Versicherungsträger, der den Rückstandsausweis über offene Beitragsverbindlichkeiten erließ, gemäß den §§ 409 und 355 Z 3 ASVG über Einwendungen gegen die Richtigkeit von Rückstandsausweisen mit Bescheid zu erkennen hat. Der vom Versicherungsträger erlassene Bescheid kann durch einen Einspruch an den zuständigen Landeshauptmann (§ 412 ASVG) angefochten werden. Da es sich bei diesen Angelegenheiten der Beiträge der Versicherten und ihrer Dienstgeber um Verwaltungssachen nach § 355 Z 3 ASVG handelt, ist der Rechtsweg hiefür unzulässig. Aus diesem Grund kann nach herrschender Ansicht vom Arbeits- und Sozialgericht auch über die Aufrechnung von geschuldeten Beiträgen auf die vom Versicherungsträger zu erbringenden Leistungen gemäß § 103 Abs 1 Z 1 ASVG nur dann entschieden werden, wenn die Beitragsschuld entweder unbestritten ist oder rechtskräftig festgestellt wurde (SSV-NF 13/33 mwN; Fink, Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen 111 mwN; vgl in diesem Sinne auch den Hinweis in der Entscheidung SSV 5/54, wonach die Entscheidung über eine Forderung, die ausschließlich im Verwaltungsverfahren mit Rechtskraftwirkung getroffen werden könne, im Zivilprozess ausgeschlossen sei und eine Aufrechnung daher nur dann zulässig sei, wenn der Gegenanspruch von der zuständigen Behörde bereits rechtskräftig festgestellt worden sei). Eine Beitragsschuld ist dann rechtskräftig festgestellt, wenn die der Rechtskraft fähige Entscheidung im administrativen Instanzenzug unanfechtbar ist. Wenn über vom Versicherten geschuldete Beiträge bereits ein rechtskräftiger Verwaltungsbescheid vorliegt, sind die Gerichte daran gebunden (SSV-NF 13/33 mwN). Beiträge werden aber nicht nur infolge von Bescheiden, sondern auch aufgrund von Rückstandsausweisen geschuldet, welche, wie bereits dargelegt, der Rechtskraft jedoch nicht fähig sind.Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass der Versicherungsträger, der den Rückstandsausweis über offene Beitragsverbindlichkeiten erließ, gemäß den Paragraphen 409 und 355 Ziffer 3, ASVG über Einwendungen gegen die Richtigkeit von Rückstandsausweisen mit Bescheid zu erkennen hat. Der vom Versicherungsträger erlassene Bescheid kann durch einen Einspruch an den zuständigen Landeshauptmann (Paragraph 412, ASVG) angefochten werden. Da es sich bei diesen Angelegenheiten der Beiträge der Versicherten und ihrer Dienstgeber um Verwaltungssachen nach Paragraph 355, Ziffer 3, ASVG handelt, ist der Rechtsweg hiefür unzulässig. Aus diesem Grund kann nach herrschender Ansicht vom Arbeits- und Sozialgericht auch über die Aufrechnung von geschuldeten Beiträgen auf die vom Versicherungsträger zu erbringenden Leistungen gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG nur dann entschieden werden, wenn die Beitragsschuld entweder unbestritten ist oder rechtskräftig festgestellt wurde (SSV-NF 13/33 mwN; Fink, Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen 111 mwN; vergleiche in diesem Sinne auch den Hinweis in der Entscheidung SSV 5/54, wonach die Entscheidung über eine Forderung, die ausschließlich im Verwaltungsverfahren mit Rechtskraftwirkung getroffen werden könne, im Zivilprozess ausgeschlossen sei und eine Aufrechnung daher nur dann zulässig sei, wenn der Gegenanspruch von der zuständigen Behörde bereits rechtskräftig festgestellt worden sei). Eine Beitragsschuld ist dann rechtskräftig festgestellt, wenn die der Rechtskraft fähige Entscheidung im administrativen Instanzenzug unanfechtbar ist. Wenn über vom Versicherten geschuldete Beiträge bereits ein rechtskräftiger Verwaltungsbescheid vorliegt, sind die Gerichte daran gebunden (SSV-NF 13/33 mwN). Beiträge werden aber nicht nur infolge von Bescheiden, sondern auch aufgrund von Rückstandsausweisen geschuldet, welche, wie bereits dargelegt, der Rechtskraft jedoch nicht fähig sind.
Im vorliegenden Fall kann schon deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass die Beitragsschuld unbestritten ist, weil dem Vorbringen des in erster Instanz nicht vertreten gewesenen Klägers jedenfalls der Prozessstandpunkt zu entnehmen ist, dass die Beitragsforderungen der Kärntner Gebietskrankenkasse durch eine wirksame Zession erloschen seien. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes kann aber im Sinne der dargelegten Erwägungen auch nicht davon ausgegangen werden, dass durch den vollstreckbaren Rückstandsausweis der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 13. 2. 2002 mit Rechtskraftwirkung über Bestand und Höhe der Beitragsschulden des Klägers abgesprochen worden sei. Es wird daher mit den Parteien im fortzusetzenden Verfahren zu erörtern sein, ob und gegebenenfalls in welcher betragsmäßigen Höhe diesem Rückstandsausweis rechtskräftige (Beitrags-)Bescheide der Kärntner Gebietskrankenkasse zugrunde liegen. Erst nach ergänzender Beweisaufnahme und nach Vorliegen entsprechender Feststellungen wird die Frage beurteilt werden können, ob die Beitragsschuld des Klägers im Sinne der dargelegten Ausführungen "rechtskräftig festgestellt" ist.
Sollte demnach die Voraussetzung für die richterliche Entscheidungsbefugnis, dass die Beitragsschuld unbestritten oder im Verwaltungsverfahren bereits rechtskräftig festgestellt ist, nicht vorliegen, wird das Erstgericht sein Verfahren in analoger Anwendung des § 74 ASGG zur Klärung der Beitragsschuld des Klägers bei der Kärntner Gebietskrankenkasse zu unterbrechen haben (Fink aaO 111). Bei der gegenständlichen Sozialrechtssache handelt es sich um eine solche nach § 65 Abs 1 Z 1 ASGG (betreffend den Bestand und Umfang des Anspruches auf Versicherungsleistung - vgl SSV-NF 3/66; 5/70 ua). § 74 Abs 1 ASGG nennt unter anderem für derartige Rechtsstreitigkeiten in grundsätzlich taxativer, aber analogiefähiger Aufzählung fünf Arten von Vorfragen, und zwar jene, die in den bisherigen Leistungsstreitverfahren am häufigsten auftraten (vgl Kuderna, ASGG², Anm 2 zu § 74). Es sind dies die Fragen der Versicherungspflicht, Versicherungsberechtigung, des Beginnes oder des Endes der Versicherung (§ 355 Z 1 ASVG), der maßgeblichen Beitragsgrundlage und schließlich der Angehörigeneigenschaft (§ 410 Abs 1 Z 7 ASVG). Stellt sich eine der aufgezählten Vorfragen, so hat das Gericht - da hierüber als Verwaltungssache der zuständige Versicherungsträger (§ 409 ASVG) mit Bescheid zu entscheiden hat - sein Verfahren zu unterbrechen, bis im Verfahren der zuständigen Verwaltungsbehörde (einschließlich jenem des Verwaltungsgerichtshofes) über diese Frage als Hauptfrage abgesprochen ist. Voraussetzung ist, dass die Entscheidung über die Klage ganz oder zum Teil von der Beurteilung einer solchen Vorfrage abhängt und dass die betreffende Vorfrage zwischen den Prozessparteien strittig ist (SSV-NF 10/82 mwN ua). Sollte eine andere, im § 74 Abs 1 ASGG nicht genannte, jedoch gleichartige Vorfrage bestehen, sind zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen und zur Gewährleistung einer verfassungskonformen Auslegung die Bestimmungen des § 74 ASGG analog anzuwenden (Kuderna aaO mwN).Sollte demnach die Voraussetzung für die richterliche Entscheidungsbefugnis, dass die Beitragsschuld unbestritten oder im Verwaltungsverfahren bereits rechtskräftig festgestellt ist, nicht vorliegen, wird das Erstgericht sein Verfahren in analoger Anwendung des Paragraph 74, ASGG zur Klärung der Beitragsschuld des Klägers bei der Kärntner Gebietskrankenkasse zu unterbrechen haben (Fink aaO 111). Bei der gegenständlichen Sozialrechtssache handelt es sich um eine solche nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG (betreffend den Bestand und Umfang des Anspruches auf Versicherungsleistung - vergleiche SSV-NF 3/66; 5/70 ua). Paragraph 74, Absatz eins, ASGG nennt unter anderem für derartige Rechtsstreitigkeiten in grundsätzlich taxativer, aber analogiefähiger Aufzählung fünf Arten von Vorfragen, und zwar jene, die in den bisherigen Leistungsstreitverfahren am häufigsten auftraten vergleiche Kuderna, ASGG², Anmerkung 2, zu Paragraph 74,). Es sind dies die Fragen der Versicherungspflicht, Versicherungsberechtigung, des Beginnes oder des Endes der Versicherung (Paragraph 355, Ziffer eins, ASVG), der maßgeblichen Beitragsgrundlage und schließlich der Angehörigeneigenschaft (Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG). Stellt sich eine der aufgezählten Vorfragen, so hat das Gericht - da hierüber als Verwaltungssache der zuständige Versicherungsträger (Paragraph 409, ASVG) mit Bescheid zu entscheiden hat - sein Verfahren zu unterbrechen, bis im Verfahren der zuständigen Verwaltungsbehörde (einschließlich jenem des Verwaltungsgerichtshofes) über diese Frage als Hauptfrage abgesprochen ist. Voraussetzung ist, dass die Entscheidung über die Klage ganz oder zum Teil von der Beurteilung einer solchen Vorfrage abhängt und dass die betreffende Vorfrage zwischen den Prozessparteien strittig ist (SSV-NF 10/82 mwN ua). Sollte eine andere, im Paragraph 74, Absatz eins, ASGG nicht genannte, jedoch gleichartige Vorfrage bestehen, sind zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen und zur Gewährleistung einer verfassungskonformen Auslegung die Bestimmungen des Paragraph 74, ASGG analog anzuwenden (Kuderna aaO mwN).
Fink aaO 111 und 437 vertritt dazu die Auffassung, dass eine analoge Anwendung des § 74 Abs 1 ASGG auf wenige Ausnahmefälle beschränkt sei. Bei der Aufrechnung gemäß § 103 Abs 1 Z 1 ASVG habe aber das Arbeits- und Sozialgericht sein Verfahren in analoger Anwendung des § 74 ASGG zu unterbrechen, sofern die Beitragsschuld nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass Angelegenheiten der Beiträge der Versicherten und ihrer Dienstgeber Verwaltungssachen nach § 355 Z 3 ASVG sind, hierüber der zuständige Versicherungsträger (§ 409 ASVG) mit Bescheid zu entscheiden hat und hiefür der Rechtsweg unzulässig ist. Über Einwendungen gegen die Richtigkeit von Rückstandsausweisen hat der Versicherungsträger, der den Rückstandsausweis erließ, gemäß den §§ 409 und 355 Z 3 ASVG mit Bescheid zu entscheiden. Auch ein Antrag des Versicherten auf Feststellung der Beitragspflicht gemäß § 410 Abs 1 Z 7 ASVG verpflichtet den Versicherungsträger, über die Beitragsschuld bescheidmäßig abzusprechen. Die Prüfung der Frage der Beitragsschuld ist daher als Verwaltungssache den Gerichten auch im Vorfragenbereich entzogen und es ist hierüber die Entscheidung im Verwaltungsverfahren abzuwarten bzw zu veranlassen und deren Ergebnis dem gerichtlichen Verfahren zugrundezulegen. Die Gerichte sind an die Entscheidung der Verwaltungsbehörde gebunden (vgl SSV-NF 3/31 ua).Fink aaO 111 und 437 vertritt dazu die Auffassung, dass eine analoge Anwendung des Paragraph 74, Absatz eins, ASGG auf wenige Ausnahmefälle beschränkt sei. Bei der Aufrechnung gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG habe aber das Arbeits- und Sozialgericht sein Verfahren in analoger Anwendung des Paragraph 74, ASGG zu unterbrechen, sofern die Beitragsschuld nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass Angelegenheiten der Beiträge der Versicherten und ihrer Dienstgeber Verwaltungssachen nach Paragraph 355, Ziffer 3, ASVG sind, hierüber der zuständige Versicherungsträger (Paragraph 409, ASVG) mit Bescheid zu entscheiden hat und hiefür der Rechtsweg unzulässig ist. Über Einwendungen gegen die Richtigkeit von Rückstandsausweisen hat der Versicherungsträger, der den Rückstandsausweis erließ, gemäß den Paragraphen 409 und 355 Ziffer 3, ASVG mit Bescheid zu entscheiden. Auch ein Antrag des Versicherten auf Feststellung der Beitragspflicht gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG verpflichtet den Versicherungsträger, über die Beitragsschuld bescheidmäßig abzusprechen. Die Prüfung der Frage der Beitragsschuld ist daher als Verwaltungssache den Gerichten auch im Vorfragenbereich entzogen und es ist hierüber die Entscheidung im Verwaltungsverfahren abzuwarten bzw zu veranlassen und deren Ergebnis dem gerichtlichen Verfahren zugrundezulegen. Die Gerichte sind an die Entscheidung der Verwaltungsbehörde gebunden vergleiche SSV-NF 3/31 ua).
Da es somit offenbar einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, um die Sache spruchreif zu machen, sind die Entscheidungen der Vorinstanzen zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung aufzuheben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.