Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:
Über die nach § 46 Abs 3 ASVG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zulässige Revision kann noch nicht entschieden werden.Über die nach Paragraph 46, Absatz 3, ASVG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässige Revision kann noch nicht entschieden werden.
Dienstunfälle sind nach § 90 Abs 1 B-KUVG Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis ereignen. Nach § 91 Abs 1 B-KUVG sind den Dienstunfällen ua Unfälle gleichgestellt, die sichDienstunfälle sind nach Paragraph 90, Absatz eins, B-KUVG Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis ereignen. Nach Paragraph 91, Absatz eins, B-KUVG sind den Dienstunfällen ua Unfälle gleichgestellt, die sich
(4.) beim Besuch beruflicher Schulungs(Fortbildungs)kurse ereignen, soweit dieser Besuch geeignet ist, das berufliche Fortkommen zu fördern (vgl zur ähnlichen Bestimmung des § 176 Abs 1 Z 5 ASVG: SSV-NF 12/84). Im vorliegenden Fall ist zunächst nicht strittig, ob sich der Unfall im geschützten Bereich (§§ 90, 91 B-KUVG) ereignet hat, sondern nur die Frage, ob die Klägerin am Unfalltag nach dem B-KUVG unfallversichert war. Es geht also um die strittige Vorfrage des Beginnes und des Endes der Unfallversicherung. Nach § 7 Abs 1 B-KUVG in der seit 1. 8. 1996 geltenden Fassung der 24. Novelle (BGBl 1996/414) wird die Versicherung für die Zeit eines Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge (Karenzurlaub) unterbrochen. Durch diese Änderung wurde "im Interesse der Rechtssicherheit sowie unter Gleichheitsaspekten" (217 BlgNR 20. GP, 8) der Begriff "Ruhen" durch den Begriff "Unterbrechung" ersetzt. Die in § 7 Abs 2 B-KUVG vorgesehenen Ausnahmen gelten nur in der Krankenversicherung. Nach § 5 Abs 1 B-KUVG beginnt die Versicherung, unabhängig von der Erstattung der Anmeldung, in der Regel mit dem Tag der Aufnahme in das Dienstverhältnis; nach dem Ende des Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge beginnt die Versicherung mit dem dem Wegfall des Unterbrechungsgrundes folgenden Tag (Abs 3).(4.) beim Besuch beruflicher Schulungs(Fortbildungs)kurse ereignen, soweit dieser Besuch geeignet ist, das berufliche Fortkommen zu fördern vergleiche zur ähnlichen Bestimmung des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG: SSV-NF 12/84). Im vorliegenden Fall ist zunächst nicht strittig, ob sich der Unfall im geschützten Bereich (Paragraphen 90, 91, B-KUVG) ereignet hat, sondern nur die Frage, ob die Klägerin am Unfalltag nach dem B-KUVG unfallversichert war. Es geht also um die strittige Vorfrage des Beginnes und des Endes der Unfallversicherung. Nach Paragraph 7, Absatz eins, B-KUVG in der seit 1. 8. 1996 geltenden Fassung der 24. Novelle (BGBl 1996/414) wird die Versicherung für die Zeit eines Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge (Karenzurlaub) unterbrochen. Durch diese Änderung wurde "im Interesse der Rechtssicherheit sowie unter Gleichheitsaspekten" (217 BlgNR 20. GP, 8) der Begriff "Ruhen" durch den Begriff "Unterbrechung" ersetzt. Die in Paragraph 7, Absatz 2, B-KUVG vorgesehenen Ausnahmen gelten nur in der Krankenversicherung. Nach Paragraph 5, Absatz eins, B-KUVG beginnt die Versicherung, unabhängig von der Erstattung der Anmeldung, in der Regel mit dem Tag der Aufnahme in das Dienstverhältnis; nach dem Ende des Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge beginnt die Versicherung mit dem dem Wegfall des Unterbrechungsgrundes folgenden Tag (Absatz 3,).
Ist nun in einer Rechtsstreitigkeit über den Bestand oder den Umfang auf Versicherungsleistungen die Versicherungspflicht, die Versicherungsberechtigung, der Beginn oder das Ende der Versicherung, die maßgebende Beitragsgrundlage oder die Angehörigeneigenschaft als Vorfrage strittig, so ist nach § 74 Abs 1 ASGG das Verfahren zu unterbrechen, bis über diese Vorfrage als Hauptfrage im Verfahren in Verwaltungssachen rechtskräftig entschieden worden ist, dies einschließlich eines allenfalls anhängig gewordenen Verwaltungsgerichtshofverfahrens. Voraussetzung einer solchen Unterbrechung ist, daß die Entscheidung über die Klage ganz oder zum Teil von der Beurteilung einer solchen Vorfrage abhängt und daß die betreffende Vorfrage zwischen den Prozeßparteien strittig ist (SSV-NF 7/42, 8/32, 12/57; zuletzt 10 ObS 178/99w). Die Vorinstanzen haben nicht beachtet, daß die Feststellung des Beginnes oder des Endes der Versicherung gemäß § 355 Z 1 ASVG (§ 129 B-KUVG) zu den Verwaltungssachen gehört, über die der zuständige Versicherungsträger (§ 409 ASVG) mit Bescheid zu entscheiden hat (vgl SSV-NF 8/32 mwN). Ist im Zeitpunkt der Unterbrechung des Verfahrens noch kein Verfahren in Verwaltungssachen anhängig, so hat das Gericht die Einleitung des Verfahrens beim Versicherungsträger anzuregen (§ 74 Abs 1 Satz 2 ASGG). Eine solche Unterbrechung ist auch vom Rechtsmittelgericht anzuordnen (SSV-NF 7/42 mwN).Ist nun in einer Rechtsstreitigkeit über den Bestand oder den Umfang auf Versicherungsleistungen die Versicherungspflicht, die Versicherungsberechtigung, der Beginn oder das Ende der Versicherung, die maßgebende Beitragsgrundlage oder die Angehörigeneigenschaft als Vorfrage strittig, so ist nach Paragraph 74, Absatz eins, ASGG das Verfahren zu unterbrechen, bis über diese Vorfrage als Hauptfrage im Verfahren in Verwaltungssachen rechtskräftig entschieden worden ist, dies einschließlich eines allenfalls anhängig gewordenen Verwaltungsgerichtshofverfahrens. Voraussetzung einer solchen Unterbrechung ist, daß die Entscheidung über die Klage ganz oder zum Teil von der Beurteilung einer solchen Vorfrage abhängt und daß die betreffende Vorfrage zwischen den Prozeßparteien strittig ist (SSV-NF 7/42, 8/32, 12/57; zuletzt 10 ObS 178/99w). Die Vorinstanzen haben nicht beachtet, daß die Feststellung des Beginnes oder des Endes der Versicherung gemäß Paragraph 355, Ziffer eins, ASVG (Paragraph 129, B-KUVG) zu den Verwaltungssachen gehört, über die der zuständige Versicherungsträger (Paragraph 409, ASVG) mit Bescheid zu entscheiden hat vergleiche SSV-NF 8/32 mwN). Ist im Zeitpunkt der Unterbrechung des Verfahrens noch kein Verfahren in Verwaltungssachen anhängig, so hat das Gericht die Einleitung des Verfahrens beim Versicherungsträger anzuregen (Paragraph 74, Absatz eins, Satz 2 ASGG). Eine solche Unterbrechung ist auch vom Rechtsmittelgericht anzuordnen (SSV-NF 7/42 mwN).
Da es also im vorliegenden Verfahren zunächst um die Frage geht, ob die Klägerin am Unfalltag überhaupt der Unfallversicherung nach dem B-KUVG unterlag und da diese Vorfrage strittig ist, ist das im Revisionsstadium befindliche Verfahren nach § 74 Abs 1 ASGG zu unterbrechen, bis über diese Vorfrage als Hauptfrage im Verfahren in Verwaltungssachen entschieden worden ist. Weil derzeit noch kein solches Verfahren anhängig ist, hat der Oberste Gerichtshof die Einleitung des Verfahrens beim beklagten Versicherungsträger anzuregen. Nach rechtskräftiger Entscheidung der Vorfrage - einschließlich eines allfälligen Verwaltungsgerichtshofverfahrens - ist das unterbrochene Revisionsverfahren von Amts wegen aufzunehmen (§ 190 Abs 3 ZPO; Feitzinger-Tades ASGG2 Anm 5 zu § 74; Kuderna ASGG2 480, Erl 4 zu § 74; Fasching ZPR2 Rz 2301; SSV-NF 7/42).Da es also im vorliegenden Verfahren zunächst um die Frage geht, ob die Klägerin am Unfalltag überhaupt der Unfallversicherung nach dem B-KUVG unterlag und da diese Vorfrage strittig ist, ist das im Revisionsstadium befindliche Verfahren nach Paragraph 74, Absatz eins, ASGG zu unterbrechen, bis über diese Vorfrage als Hauptfrage im Verfahren in Verwaltungssachen entschieden worden ist. Weil derzeit noch kein solches Verfahren anhängig ist, hat der Oberste Gerichtshof die Einleitung des Verfahrens beim beklagten Versicherungsträger anzuregen. Nach rechtskräftiger Entscheidung der Vorfrage - einschließlich eines allfälligen Verwaltungsgerichtshofverfahrens - ist das unterbrochene Revisionsverfahren von Amts wegen aufzunehmen (Paragraph 190, Absatz 3, ZPO; Feitzinger-Tades ASGG2 Anmerkung 5 zu Paragraph 74,; Kuderna ASGG2 480, Erl 4 zu Paragraph 74,; Fasching ZPR2 Rz 2301; SSV-NF 7/42).
Die dem Obersten Gerichtshof vorgelegten Akten werden daher vorerst zurückgestellt. Das Erstgericht wird ersucht, den Unterbrechungsbeschluß den Parteien zuzustellen und die Versicherungsakten dem beklagten Versicherungsträger weiterzuleiten. Um die unverzügliche Aufnahme des Revisionsverfahrens sicherzustellen, werden die Parteien ersucht, das Erstgericht von der rechtskräftigen Entscheidung über die Vorfrage zu verständigen; der beklagte Versicherungsträger möge dabei seine Akten anschließen. Das Erstgericht wird die Akten sodann im Wege des Berufungsgerichtes wieder dem Obersten Gerichtshof vorzulegen haben.