Die Revision der Klägerin ist nicht berechtigt.
Zentrales Argument der Revision ist, dass der Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom Gericht auf seine Richtigkeit zu überprüfen gewesen wäre und jedenfalls keine Bindungswirkung für das Gerichtsverfahren entfalte.
Dem ist Folgendes zu erwidern:
Ist in einer Rechtsstreitigkeit über den Bestand eines Anspruchs auf Versicherungsleistungen (§ 65 Abs 1 Z 1 ASGG) die Versicherungspflicht als Vorfrage strittig, ist das sozialgerichtliche Verfahren zwingend bis zur Rechtskraft einer Entscheidung über diese Vorfrage im Verfahren in Verwaltungssachen zu unterbrechen (§ 74 Abs 1 ASGG). An die im Verwaltungsverfahren ergehende Entscheidung, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht der Versicherungspflicht unterlag, ist das Gericht gebunden. Gerade diese Bindung der Gerichte an rechtskräftige Bescheide der Verwaltungsbehörden (und nicht ihr Fehlen, wie die klagende Partei vermeint) ist eine Rechtsfolge der von Art 94 B-VG verfügten Gewaltentrennung (10 ObS 63/89 = SVSlg 36.492 = SSV-NF 3/31 mwN). Sie kann von der Klägerin auch nicht unter dem Gesichtspunkt fehlender Partei- oder Beteiligtenstellung im Verwaltungsverfahren in Zweifel gezogen werden (siehe dazu Fucik in Rechberger, ZPO2, § 190 Rz 5). Der Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse wurde ihr nämlich samt Rechtsmittelbelehrung zugestellt (ON 20), doch sie hat keinen Einspruch erhoben.Ist in einer Rechtsstreitigkeit über den Bestand eines Anspruchs auf Versicherungsleistungen (Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG) die Versicherungspflicht als Vorfrage strittig, ist das sozialgerichtliche Verfahren zwingend bis zur Rechtskraft einer Entscheidung über diese Vorfrage im Verfahren in Verwaltungssachen zu unterbrechen (Paragraph 74, Absatz eins, ASGG). An die im Verwaltungsverfahren ergehende Entscheidung, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht der Versicherungspflicht unterlag, ist das Gericht gebunden. Gerade diese Bindung der Gerichte an rechtskräftige Bescheide der Verwaltungsbehörden (und nicht ihr Fehlen, wie die klagende Partei vermeint) ist eine Rechtsfolge der von Artikel 94, B-VG verfügten Gewaltentrennung (10 ObS 63/89 = SVSlg 36.492 = SSV-NF 3/31 mwN). Sie kann von der Klägerin auch nicht unter dem Gesichtspunkt fehlender Partei- oder Beteiligtenstellung im Verwaltungsverfahren in Zweifel gezogen werden (siehe dazu Fucik in Rechberger, ZPO2, Paragraph 190, Rz 5). Der Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse wurde ihr nämlich samt Rechtsmittelbelehrung zugestellt (ON 20), doch sie hat keinen Einspruch erhoben.
Auf Grund der Bindungswirkung hat keine inhaltliche Nachprüfung des Verwaltungsbescheides durch das Gericht stattzufinden.
Da die Vorinstanzen somit zutreffend die Erfüllung der Wartezeit verneint haben, ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.