Die Revision ist, soweit sie die Feststellung weiterer über den Bescheid der beklagten Partei hinausgehender Versicherungszeiten begehrt, nicht berechtigt.
a) Zum Zeitraum vom 1.Dezember 1954 bis 31.Dezember 1955:
Wohl begehrt der Kläger die Anrechnung dieser Zeit nur unter dem Titel des § 229 Abs 1 Z 4 lit a ASVG, doch war auch die Qualifikation dieser Zeit als Beitragszeit zu prüfen. Gemäß § 8 SV-NG 1952 waren aus der Zeit nach dem 31.März 1952 als Beitragszeit einer Rentenversicherung anzusehen:Wohl begehrt der Kläger die Anrechnung dieser Zeit nur unter dem Titel des Paragraph 229, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, ASVG, doch war auch die Qualifikation dieser Zeit als Beitragszeit zu prüfen. Gemäß Paragraph 8, SV-NG 1952 waren aus der Zeit nach dem 31.März 1952 als Beitragszeit einer Rentenversicherung anzusehen:
1.) Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung mit Ausnahme der unständigen und Nebenbeschäftigungen, und zwar
1) vom Tag des Beginnes der Beschäftigung an, sofern die Anmeldung zur Versicherung rechtzeitig, d i binnen 3 Tagen ab Antritt der Beschäftigung erfolgte, b) sonst von dem Tage der verspäteten Anmeldung oder der nachträglichen Einbeziehung in die Versicherung durch Vorschreibung von Beiträgen oder Entscheidung im Verwaltungsverfahren. Damit wurde von dem bis dahin geltenden Grundsatz abgegangen, daß als Beitragszeiten nur Zeiten anerkannt werden, für die tatsächlich Beiträge entrichtet worden sind. Solche Zeiten sollten nämlich, wenn die Anmeldung rechtzeitig erstattet wurde, vom Beginn der Beschäftigung an, wenn aber die Anmeldung verspätet erstattet wurde oder nachträglich ohne vorherige Anmeldung die Einbeziehung in die Versicherung erfolgte, von dem Tag der verspäteten Anmeldung oder der nachträglichen Einbeziehung in die Versicherung an als Beitragszeiten gelten, ohne Rücksicht darauf, ob die Beträge innerhalb der gesetzlich zulässigen Frist entrichtet worden seien oder nicht (452 BlgNR 6. GP, 18). War also die Beschäftigung zur Kenntnis des Sozialversicherungsträgers gelangt, dann galt diese Zeit als Beitragszeit ohne Rücksicht darauf, ob die Beiträge innerhalb der gesetzlich zulässigen Frist entrichtet wurden oder nicht. Die Zahlung von Beiträgen war nur für die Anerkennung einer Beschäftigungszeit erforderlich, die vor einer verspäteten Anmeldung oder einer nachträglichen Einbeziehung in die Versicherung lag (Schmitz-Nowak "Die Neuregelung des Anwartschaftsrechtes", 28). Für die Anerkennung einer Zeit als Beitragszeit im fraglichen Zeitraum war sohin der Nachweis der Entrichtung der Beiträge nicht maßgeblich. Entscheidend war lediglich, ob eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorlag und der Versicherungsträger von dieser Kenntnis hatte. Für die Entscheidung der Frage der Versicherungspflicht, der Versicherungsberechtigung und der Versicherungszuständigkeit war vor Inkrafttreten des ASVG der Landeshauptmann zuständig (§ 90 Abs 2 SV-ÜG), wobei in diesen Angelegenheiten gegen die Entscheidung des Landeshauptmannes die Berufung an das Bundesministerium für Soziale Verwaltung offenstand. Der Kläger hat vorgebracht, daß er im Zusammenhang mit der Abmeldung durch die Vorarlberger Gebietskrankenkasse zur Frage des Bestandes der Versicherungspflicht im Jahre 1954 eine Entscheidung der Verwaltungsbehörde (offenbar irrtümlich im Vorbringen als Vorarlberger Landesregierung bezeichnet) herbeiführte und daß in dem hierüber ergangenen Bescheid festgestellt wurde, daß er der Versicherungspflicht nicht unterliege und dann die Abmeldung mit 30. November 1954 erfolgt sei. Da sohin eine Entscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörde über die Frage der Versicherungspflicht vorliegt, scheidet eine Berücksichtigung der fraglichen Zeit als Beitragszeit aus.1) vom Tag des Beginnes der Beschäftigung an, sofern die Anmeldung zur Versicherung rechtzeitig, d i binnen 3 Tagen ab Antritt der Beschäftigung erfolgte, b) sonst von dem Tage der verspäteten Anmeldung oder der nachträglichen Einbeziehung in die Versicherung durch Vorschreibung von Beiträgen oder Entscheidung im Verwaltungsverfahren. Damit wurde von dem bis dahin geltenden Grundsatz abgegangen, daß als Beitragszeiten nur Zeiten anerkannt werden, für die tatsächlich Beiträge entrichtet worden sind. Solche Zeiten sollten nämlich, wenn die Anmeldung rechtzeitig erstattet wurde, vom Beginn der Beschäftigung an, wenn aber die Anmeldung verspätet erstattet wurde oder nachträglich ohne vorherige Anmeldung die Einbeziehung in die Versicherung erfolgte, von dem Tag der verspäteten Anmeldung oder der nachträglichen Einbeziehung in die Versicherung an als Beitragszeiten gelten, ohne Rücksicht darauf, ob die Beträge innerhalb der gesetzlich zulässigen Frist entrichtet worden seien oder nicht (452 BlgNR 6. GP, 18). War also die Beschäftigung zur Kenntnis des Sozialversicherungsträgers gelangt, dann galt diese Zeit als Beitragszeit ohne Rücksicht darauf, ob die Beiträge innerhalb der gesetzlich zulässigen Frist entrichtet wurden oder nicht. Die Zahlung von Beiträgen war nur für die Anerkennung einer Beschäftigungszeit erforderlich, die vor einer verspäteten Anmeldung oder einer nachträglichen Einbeziehung in die Versicherung lag (Schmitz-Nowak "Die Neuregelung des Anwartschaftsrechtes", 28). Für die Anerkennung einer Zeit als Beitragszeit im fraglichen Zeitraum war sohin der Nachweis der Entrichtung der Beiträge nicht maßgeblich. Entscheidend war lediglich, ob eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorlag und der Versicherungsträger von dieser Kenntnis hatte. Für die Entscheidung der Frage der Versicherungspflicht, der Versicherungsberechtigung und der Versicherungszuständigkeit war vor Inkrafttreten des ASVG der Landeshauptmann zuständig (Paragraph 90, Absatz 2, SV-ÜG), wobei in diesen Angelegenheiten gegen die Entscheidung des Landeshauptmannes die Berufung an das Bundesministerium für Soziale Verwaltung offenstand. Der Kläger hat vorgebracht, daß er im Zusammenhang mit der Abmeldung durch die Vorarlberger Gebietskrankenkasse zur Frage des Bestandes der Versicherungspflicht im Jahre 1954 eine Entscheidung der Verwaltungsbehörde (offenbar irrtümlich im Vorbringen als Vorarlberger Landesregierung bezeichnet) herbeiführte und daß in dem hierüber ergangenen Bescheid festgestellt wurde, daß er der Versicherungspflicht nicht unterliege und dann die Abmeldung mit 30. November 1954 erfolgt sei. Da sohin eine Entscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörde über die Frage der Versicherungspflicht vorliegt, scheidet eine Berücksichtigung der fraglichen Zeit als Beitragszeit aus.
Aber auch die Voraussetzungen für die begehrte Ersatzzeitanrechnung liegen nicht vor. Gemäß § 229 Abs 1 Z 4 lit a gelten als Ersatzzeiten aus der Zeit vor dem 1.Jänner 1956 in der Pensionsversicherung der Arbeiter bzw der Pensionsversicherung der Angestellten vor dem Zeitpunkt der Einführung der Pflichtversicherung in der Pensions-(Renten-)Versicherung gelegene Zeiten, für die der Versicherte die Ausübung einer Beschäftigung im Betriebe der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern nachweist, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn des ASVG die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet hätte. Diese Bestimmung stellt damit ausschließlich auf die Beschäftigung in einem elterlichen Betrieb ab. Einer extensiven Interpretation steht der Charakter der Norm als einer Ausnahmsbestimmung entgegen. Es kann für den vorliegenden Fall ungeprüft bleiben, ob die Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Ersatzzeiten im Sinn dieser Bestimmung auch dann gegeben sind, wenn die Beschäftigung im Betrieb einer Handelsgesellschaft erfolgte, deren alleinige persönlich haftende Gesellschafter die Eltern waren (SSV 25/29); selbst wenn man dieser Ansicht folgte, wäre für den Kläger hieraus nichts gewonnen, weil er nach den Feststellungen in der fraglichen Zeit im Betrieb einer Kommanditgesellschaft tätig war, der als Komplementär neben seinem Vater auch ein Onkel und damit eine Person angehörte, die in der Aufzählung des § 229 Abs 1 Z 4 lit a ASVG nicht enthalten ist. Damit sind die Voraussetzungen des § 229 Abs 1 Z 4 lit a ASVG schon deshalb nicht erfüllt, weil die Beschäftigung nicht in einem Betrieb erfolgte, auf den die in dieser Form genannten Bedingungen zutreffen.Aber auch die Voraussetzungen für die begehrte Ersatzzeitanrechnung liegen nicht vor. Gemäß Paragraph 229, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, gelten als Ersatzzeiten aus der Zeit vor dem 1.Jänner 1956 in der Pensionsversicherung der Arbeiter bzw der Pensionsversicherung der Angestellten vor dem Zeitpunkt der Einführung der Pflichtversicherung in der Pensions-(Renten-)Versicherung gelegene Zeiten, für die der Versicherte die Ausübung einer Beschäftigung im Betriebe der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern nachweist, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn des ASVG die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet hätte. Diese Bestimmung stellt damit ausschließlich auf die Beschäftigung in einem elterlichen Betrieb ab. Einer extensiven Interpretation steht der Charakter der Norm als einer Ausnahmsbestimmung entgegen. Es kann für den vorliegenden Fall ungeprüft bleiben, ob die Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Ersatzzeiten im Sinn dieser Bestimmung auch dann gegeben sind, wenn die Beschäftigung im Betrieb einer Handelsgesellschaft erfolgte, deren alleinige persönlich haftende Gesellschafter die Eltern waren (SSV 25/29); selbst wenn man dieser Ansicht folgte, wäre für den Kläger hieraus nichts gewonnen, weil er nach den Feststellungen in der fraglichen Zeit im Betrieb einer Kommanditgesellschaft tätig war, der als Komplementär neben seinem Vater auch ein Onkel und damit eine Person angehörte, die in der Aufzählung des Paragraph 229, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, ASVG nicht enthalten ist. Damit sind die Voraussetzungen des Paragraph 229, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, ASVG schon deshalb nicht erfüllt, weil die Beschäftigung nicht in einem Betrieb erfolgte, auf den die in dieser Form genannten Bedingungen zutreffen.
b) Zu den Zeiten vom 1.Jänner 1956 bis 20.Jänner 1976:
Als Beitragszeit sind gemäß § 225 Abs 1 Z 1 - die anderen in dieser Gesetzesstelle bezeichneten Fälle kommen hier nicht in Frage - Zeiten der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unter den in lit a und b näher bezeichneten Voraussetzungen anzusehen.Als Beitragszeit sind gemäß Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer eins, - die anderen in dieser Gesetzesstelle bezeichneten Fälle kommen hier nicht in Frage - Zeiten der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unter den in Litera a und b näher bezeichneten Voraussetzungen anzusehen.
Eine Zeit ist danach dann als Beitragszeit zu qualifizieren, wenn es sich um eine Zeit der Pflichtversicherung handelt. Die Feststellung der Versicherungspflicht, der Versicherungsberechtigung sowie des Beginnes und des Endes der Versicherung gehört gemäß § 355 Z 1 ASVG zu den Verwaltungssachen. Zur Entscheidung hierüber sind gemäß § 409 ASVG die Träger der Krankenversicherung berufen, gegen deren Entscheidung der Einspruch an den Landeshauptmann offen steht (§ 412 ASVG).Eine Zeit ist danach dann als Beitragszeit zu qualifizieren, wenn es sich um eine Zeit der Pflichtversicherung handelt. Die Feststellung der Versicherungspflicht, der Versicherungsberechtigung sowie des Beginnes und des Endes der Versicherung gehört gemäß Paragraph 355, Ziffer eins, ASVG zu den Verwaltungssachen. Zur Entscheidung hierüber sind gemäß Paragraph 409, ASVG die Träger der Krankenversicherung berufen, gegen deren Entscheidung der Einspruch an den Landeshauptmann offen steht (Paragraph 412, ASVG).
Die Gerichte sind grundsätzlich an einen rechtskräftigen Bescheid der Verwaltungsbehörde auch dann gebunden, wenn der Bescheid unvollständig, mangelhaft oder fehlerhaft ist. Diese Bindung wird als Rechtsfolge der Gewaltentrennung, wie sie Art 94 B-VG verfügt, gesehen (SZ 23/156, 40/101, 45/56, 48/41; JBl 1959, 285; auch Adamovich-Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht 83; Walter, Österreichisches Bundesverfassungsrecht 722, Loebenstein in JBl 1978, 228). Eine inhaltliche Prüfung des Verwaltungsbescheides hat daher nicht stattzufinden, es sei denn, daß sich aus dieser Fehlerhaftigkeit zugleich auch die Qualifikation als Nichtakt oder als absolut nichtiger Verwaltungsakt ergibt (vgl Fasching II 912; Antoniolli, Allgemeines Verwaltungsrecht 212; MietSlg 32.659). Auch Fasching, der nunmehr die Bindung ablehnt, räumt ein (ZPR Rz 96), daß rechtsgestaltende Bescheide den Zivilrichter binden und daß eine Bindung auch dann gegeben ist, wenn dem Gericht die Lösung einer Vorfrage vom Gesetz verwehrt wird (aaO 94). Für den vorliegenden Fall ergibt sich die Bindung der Gerichte an den Verwaltungsbescheid mit besonderer Deutlichkeit aus § 74 Abs 1 ASGG. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn in einer Rechtssache nach § 65 Abs 1 Z 1 oder 6 bis 8 die Versicherungspflicht, die Versicherungsberechtigung, der Beginn oder das Ende der Versicherung (§ 355 Z 1 ASVG), die maßgebende Beitragsgrundlage oder die Angehörigeneigenschaft (§ 410 Abs 1 Z 7 ASVG) als Vorfrage strittig ist, das Verfahren zu unterbrechen, bis über diese Vorfrage als Hauptfrage im Verfahren in Verwaltungssachen rechtskräftig entschieden worden ist, dies einschließlich eines allenfalls anhängig gewordenen Verwaltungsgerichtshofverfahrens. Ist im Zeitpunkt der Unterbrechung des Verfahrens noch kein Verfahren in Verwaltungssachen anhängig, so hat das Gericht die Einleitung des Verfahrens beim Versicherungsträger anzuregen. Durch die 35. ASVG-Novelle, BGBl 1980/585, wurde die Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung außerhalb eines Leistungsfeststellungsverfahrens ausdrücklich zur Leistungssache erklärt (§ 354 Z 4 ASVG). Mitteilungen der Pensionsversicherungsträger über die bisher zurückgelegten Versicherungszeiten wurden damit für rechtsverbindlich erklärt; sie sind seither auch im gerichtlichen Verfahren überprüfbar. Ausgelöst wurde die Gesetzesänderung durch Unzukömmlichkeiten, die sich dadurch ergaben, daß Versicherte im Vertrauen auf die Mitteilung über ihre Versicherungszeiten ihre Dienstverhältnisse lösten und den Pensionsantrag stellten, der Versicherungsträger jedoch nachträglich unter Hinweis auf die Unverbindlichkeit der früheren Mitteilung die Versicherungszeitenfeststellung zu Ungunsten der Versicherten änderte (535 BlgNR 15. GP zu Art IV Z 9). Absicht des Gesetzgebers war es sohin durch eine bindende Entscheidung über die bisher erworbenen Versicherungszeiten dem Versicherten eine Grundlage für die Beurteilung der Frage zu bieten, ob die Voraussetzungen für einen Pensionsanspruch zu einem bestimmten Zeitpunkt erfüllt sind und ob und bis zu welchem Zeitpunkt er daher sein Dienstverhältnis aufrecht erhalten muß, um die Anspruchsvoraussetzungen herzustellen. Wird ein Antrag nach § 247 ASVG nicht gestellt, so bildet die Feststellung der Versicherungszeiten einen Teil des Leistungsverfahrens. Im Fall einer Antragstellung nach § 247 ASVG wird das Verfahren zweigeteilt. Die bis zu dem durch die Antragstellung ausgelösten Stichtag erworbenen Zeiten werden - abgesehen von einer Änderung der maßgeblichen Entscheidungsgrundlage - bindend festgestellt und sind ohne weitere Prüfung dem künftigen Leistungsverfahren zugrundezulegen. Bei der Feststellung von Versicherungszeiten gemäß § 247 ASVG handelt es sich damit um einen vorgezogenen Teil des Leistungsverfahrens (SSV-NF 1/41). Dies erfordert aber, daß die Feststellung der Versicherungszeiten im Verfahren nach § 247 ASVG in der gleichen Form und nach den gleichen Grundsätzen vorgenommen wird, wie dies in einem Leistungsverfahren, dort zur Beurteilung der Frage der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen und der Leistungshöhe erfolgt. Es wäre mit der Teleologie des Gesetzes unvereinbar, würden in einem Verfahren nach § 247 ASVG die in § 74 Abs 1 ASGG bezeichneten Vorfragen vom Gericht gelöst und auf dieser Grundlage Zeiten für das spätere Leistungsverfahren bindend festgestellt, während in Fällen, in denen der Bestand von Versicherungszeiten in einem Leistungsverfahren strittig wird, und dabei die Versicherungspflicht in Frage steht, gemäß § 74 Abs 1 ASGG vorzugehen wäre. Der Umstand, daß im § 74 Abs 1, § 65 Abs 1 Z 4 ASVG nicht genannt ist, kann daher nur auf einem Redaktionsversehen beruhen. Die Tatsache, daß es sich bei einem Verfahren nach § 247 ASVG um einen vorgezogenen Teil des Leistungsverfahrens handelt, erfordert es, daß auch in solchen Verfahren der Vorgang des § 74 Abs 1 ASGG eingehalten wird, wenn die dort bezeichneten Vorfragen zu klären sind. Auch in einem solchen Verfahren ist unter anderem die Prüfung der Frage der Versicherungspflicht den Gerichten auch im Vorfragenbereich entzogen und es ist hierüber die Entscheidung im Verwaltungsverfahren abzuwarten bzw zu veranlassen und deren Ergebnis dem gerichtlichen Verfahren zugrundezulegen. Die Gerichte sind an die Entscheidung der Verwaltungsbehörde gebunden. Hier wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes für Vorarlberg vom 18. Mai 1961 festgestellt, daß das Beschäftigungsverhältnis des Klägers bei der Alois A*** KG der Vollversicherung nach dem ASVG nicht unterlag. Daß der Charakter des Beschäftigungsverhältnisses in der Folge eine Änderung erfahren hätte, wurde nicht behauptet und es fehlt hiefür auch jeder Anhaltspunkt im Verfahren. Abgesehen davon, daß selbst dann, wenn man nun zum Ergebnis käme, daß zum damaligen Zeitpunkt eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorlag, die weiteren Voraussetzungen des § 225 ASVG fehlen, kann diese Zeit schon deshalb nicht als Beitragszeit qualifiziert werden, weil dem der rechtskräftige Bescheid des Landeshauptmannes für Vorarlberg vom 18. Mai 1961 entgegensteht. Dabei ist es unerheblich, aus welchen Gründen die Versicherungspflicht des Klägers von der Verwaltungsbehörde verneint wurde und welche Verfahrensvorgänge in diesem Zusammenhang bei der Vorarlberger Gebietskrankenkasse erfolgten.Die Gerichte sind grundsätzlich an einen rechtskräftigen Bescheid der Verwaltungsbehörde auch dann gebunden, wenn der Bescheid unvollständig, mangelhaft oder fehlerhaft ist. Diese Bindung wird als Rechtsfolge der Gewaltentrennung, wie sie Artikel 94, B-VG verfügt, gesehen (SZ 23/156, 40/101, 45/56, 48/41; JBl 1959, 285; auch Adamovich-Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht 83; Walter, Österreichisches Bundesverfassungsrecht 722, Loebenstein in JBl 1978, 228). Eine inhaltliche Prüfung des Verwaltungsbescheides hat daher nicht stattzufinden, es sei denn, daß sich aus dieser Fehlerhaftigkeit zugleich auch die Qualifikation als Nichtakt oder als absolut nichtiger Verwaltungsakt ergibt vergleiche Fasching römisch zwei 912; Antoniolli, Allgemeines Verwaltungsrecht 212; MietSlg 32.659). Auch Fasching, der nunmehr die Bindung ablehnt, räumt ein (ZPR Rz 96), daß rechtsgestaltende Bescheide den Zivilrichter binden und daß eine Bindung auch dann gegeben ist, wenn dem Gericht die Lösung einer Vorfrage vom Gesetz verwehrt wird (aaO 94). Für den vorliegenden Fall ergibt sich die Bindung der Gerichte an den Verwaltungsbescheid mit besonderer Deutlichkeit aus Paragraph 74, Absatz eins, ASGG. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn in einer Rechtssache nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, oder 6 bis 8 die Versicherungspflicht, die Versicherungsberechtigung, der Beginn oder das Ende der Versicherung (Paragraph 355, Ziffer eins, ASVG), die maßgebende Beitragsgrundlage oder die Angehörigeneigenschaft (Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG) als Vorfrage strittig ist, das Verfahren zu unterbrechen, bis über diese Vorfrage als Hauptfrage im Verfahren in Verwaltungssachen rechtskräftig entschieden worden ist, dies einschließlich eines allenfalls anhängig gewordenen Verwaltungsgerichtshofverfahrens. Ist im Zeitpunkt der Unterbrechung des Verfahrens noch kein Verfahren in Verwaltungssachen anhängig, so hat das Gericht die Einleitung des Verfahrens beim Versicherungsträger anzuregen. Durch die 35. ASVG-Novelle, BGBl 1980/585, wurde die Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung außerhalb eines Leistungsfeststellungsverfahrens ausdrücklich zur Leistungssache erklärt (Paragraph 354, Ziffer 4, ASVG). Mitteilungen der Pensionsversicherungsträger über die bisher zurückgelegten Versicherungszeiten wurden damit für rechtsverbindlich erklärt; sie sind seither auch im gerichtlichen Verfahren überprüfbar. Ausgelöst wurde die Gesetzesänderung durch Unzukömmlichkeiten, die sich dadurch ergaben, daß Versicherte im Vertrauen auf die Mitteilung über ihre Versicherungszeiten ihre Dienstverhältnisse lösten und den Pensionsantrag stellten, der Versicherungsträger jedoch nachträglich unter Hinweis auf die Unverbindlichkeit der früheren Mitteilung die Versicherungszeitenfeststellung zu Ungunsten der Versicherten änderte (535 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode zu Artikel römisch vier, Ziffer 9,). Absicht des Gesetzgebers war es sohin durch eine bindende Entscheidung über die bisher erworbenen Versicherungszeiten dem Versicherten eine Grundlage für die Beurteilung der Frage zu bieten, ob die Voraussetzungen für einen Pensionsanspruch zu einem bestimmten Zeitpunkt erfüllt sind und ob und bis zu welchem Zeitpunkt er daher sein Dienstverhältnis aufrecht erhalten muß, um die Anspruchsvoraussetzungen herzustellen. Wird ein Antrag nach Paragraph 247, ASVG nicht gestellt, so bildet die Feststellung der Versicherungszeiten einen Teil des Leistungsverfahrens. Im Fall einer Antragstellung nach Paragraph 247, ASVG wird das Verfahren zweigeteilt. Die bis zu dem durch die Antragstellung ausgelösten Stichtag erworbenen Zeiten werden - abgesehen von einer Änderung der maßgeblichen Entscheidungsgrundlage - bindend festgestellt und sind ohne weitere Prüfung dem künftigen Leistungsverfahren zugrundezulegen. Bei der Feststellung von Versicherungszeiten gemäß Paragraph 247, ASVG handelt es sich damit um einen vorgezogenen Teil des Leistungsverfahrens (SSV-NF 1/41). Dies erfordert aber, daß die Feststellung der Versicherungszeiten im Verfahren nach Paragraph 247, ASVG in der gleichen Form und nach den gleichen Grundsätzen vorgenommen wird, wie dies in einem Leistungsverfahren, dort zur Beurteilung der Frage der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen und der Leistungshöhe erfolgt. Es wäre mit der Teleologie des Gesetzes unvereinbar, würden in einem Verfahren nach Paragraph 247, ASVG die in Paragraph 74, Absatz eins, ASGG bezeichneten Vorfragen vom Gericht gelöst und auf dieser Grundlage Zeiten für das spätere Leistungsverfahren bindend festgestellt, während in Fällen, in denen der Bestand von Versicherungszeiten in einem Leistungsverfahren strittig wird, und dabei die Versicherungspflicht in Frage steht, gemäß Paragraph 74, Absatz eins, ASGG vorzugehen wäre. Der Umstand, daß im Paragraph 74, Absatz eins,, Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG nicht genannt ist, kann daher nur auf einem Redaktionsversehen beruhen. Die Tatsache, daß es sich bei einem Verfahren nach Paragraph 247, ASVG um einen vorgezogenen Teil des Leistungsverfahrens handelt, erfordert es, daß auch in solchen Verfahren der Vorgang des Paragraph 74, Absatz eins, ASGG eingehalten wird, wenn die dort bezeichneten Vorfragen zu klären sind. Auch in einem solchen Verfahren ist unter anderem die Prüfung der Frage der Versicherungspflicht den Gerichten auch im Vorfragenbereich entzogen und es ist hierüber die Entscheidung im Verwaltungsverfahren abzuwarten bzw zu veranlassen und deren Ergebnis dem gerichtlichen Verfahren zugrundezulegen. Die Gerichte sind an die Entscheidung der Verwaltungsbehörde gebunden. Hier wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes für Vorarlberg vom 18. Mai 1961 festgestellt, daß das Beschäftigungsverhältnis des Klägers bei der Alois A*** KG der Vollversicherung nach dem ASVG nicht unterlag. Daß der Charakter des Beschäftigungsverhältnisses in der Folge eine Änderung erfahren hätte, wurde nicht behauptet und es fehlt hiefür auch jeder Anhaltspunkt im Verfahren. Abgesehen davon, daß selbst dann, wenn man nun zum Ergebnis käme, daß zum damaligen Zeitpunkt eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorlag, die weiteren Voraussetzungen des Paragraph 225, ASVG fehlen, kann diese Zeit schon deshalb nicht als Beitragszeit qualifiziert werden, weil dem der rechtskräftige Bescheid des Landeshauptmannes für Vorarlberg vom 18. Mai 1961 entgegensteht. Dabei ist es unerheblich, aus welchen Gründen die Versicherungspflicht des Klägers von der Verwaltungsbehörde verneint wurde und welche Verfahrensvorgänge in diesem Zusammenhang bei der Vorarlberger Gebietskrankenkasse erfolgten.
Der mit der Klage bekämpfte Bescheid hatte ausschließlich die Feststellung von Versicherungszeiten gemäß § 247 ASVG zum Gegenstand und bildet daher inhaltlich eine Einheit. Dies bedeutet, daß er zur Gänze durch das Klagebegehren berührt wurde und daher gemäß § 71 Abs 1 ASGG zur Gänze außer Kraft trat. Daran ändert nichts, daß der Kläger ausdrücklich nur die Feststellung weiterer im Bescheid noch nicht angeführter Versicherungszeiten begehrte, weil auch bei einem derartigen Begehren bei erfolgter Klage jedenfalls die im Bescheid angeführte Gesamtzahl der Versicherungsmonate geändert wird (SSV-NF 1/18, 41, 52). In dem Umfang, in dem der mit der Klage bekämpfte Bescheid außer Kraft getreten ist, hat das Gericht über den vom Kläger beim Versicherungsträger gestellten Antrag neu zu entscheiden. Dies bedeutet hier, daß vom Erstgericht auch über diejenigen Versicherungszeiten hätte entschieden werden müssen, die im Bescheid der beklagten Partei schon festgestellt wurden. Da zwischen den Parteien Übereinstimmung darüber besteht, daß sie festzustellen sind, konnte der Oberste Gerichtshof aufgrund der Revision des Klägers die vom Erstgericht unterlassene Entscheidung nachholen. In diesem Umfang war der Revision daher Folge zu geben. Soweit die Feststellung weiterer Versicherungszeiten begehrt wird, mußte ihr hingegen ein Erfolg versagt bleiben.Der mit der Klage bekämpfte Bescheid hatte ausschließlich die Feststellung von Versicherungszeiten gemäß Paragraph 247, ASVG zum Gegenstand und bildet daher inhaltlich eine Einheit. Dies bedeutet, daß er zur Gänze durch das Klagebegehren berührt wurde und daher gemäß Paragraph 71, Absatz eins, ASGG zur Gänze außer Kraft trat. Daran ändert nichts, daß der Kläger ausdrücklich nur die Feststellung weiterer im Bescheid noch nicht angeführter Versicherungszeiten begehrte, weil auch bei einem derartigen Begehren bei erfolgter Klage jedenfalls die im Bescheid angeführte Gesamtzahl der Versicherungsmonate geändert wird (SSV-NF 1/18, 41, 52). In dem Umfang, in dem der mit der Klage bekämpfte Bescheid außer Kraft getreten ist, hat das Gericht über den vom Kläger beim Versicherungsträger gestellten Antrag neu zu entscheiden. Dies bedeutet hier, daß vom Erstgericht auch über diejenigen Versicherungszeiten hätte entschieden werden müssen, die im Bescheid der beklagten Partei schon festgestellt wurden. Da zwischen den Parteien Übereinstimmung darüber besteht, daß sie festzustellen sind, konnte der Oberste Gerichtshof aufgrund der Revision des Klägers die vom Erstgericht unterlassene Entscheidung nachholen. In diesem Umfang war der Revision daher Folge zu geben. Soweit die Feststellung weiterer Versicherungszeiten begehrt wird, mußte ihr hingegen ein Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG. Obzwar der Kläger mit der Klage nicht mehr erreichte als die beklagte Partei in ihrem Bescheid feststellte, war die Einbringung der Berufung sowie der Revision im Ergebnis notwendig, da aufgrund dieser Rechtsmittel die urteilsmäßige Feststellung der bereits im Bescheid der beklagten Partei festgestellten Versicherungszeiten erfolgte.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG. Obzwar der Kläger mit der Klage nicht mehr erreichte als die beklagte Partei in ihrem Bescheid feststellte, war die Einbringung der Berufung sowie der Revision im Ergebnis notwendig, da aufgrund dieser Rechtsmittel die urteilsmäßige Feststellung der bereits im Bescheid der beklagten Partei festgestellten Versicherungszeiten erfolgte.