Rechtssatz RS0084752
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084752
Entscheidungsdatum
07.09.1993
Rechtssatz
Diese Bestimmung stellt hinsichtlich der Frage von Ersatzzeiten vor 01.01.1956 ausschließlich auf die Beschäftigung in einem elterlichen Betrieb ab. Einer extensiven Interpretation steht der Charakter der Norm als einer Ausnahmsbestimmung entgegen. (hier: Tätigkeit im Betrieb einer Kommanditgesellschaft, der als Komplementär neben dem Vater auch ein Onkel und damit eine Person angehörte, die in der Aufzählung des § 229 Abs 1 Z lit a ASVG nicht enthalten ist.)Diese Bestimmung stellt hinsichtlich der Frage von Ersatzzeiten vor 01.01.1956 ausschließlich auf die Beschäftigung in einem elterlichen Betrieb ab. Einer extensiven Interpretation steht der Charakter der Norm als einer Ausnahmsbestimmung entgegen. (hier: Tätigkeit im Betrieb einer Kommanditgesellschaft, der als Komplementär neben dem Vater auch ein Onkel und damit eine Person angehörte, die in der Aufzählung des Paragraph 229, Absatz eins, Z Litera a, ASVG nicht enthalten ist.)
Entscheidungstexte
- 10 ObS 63/89
Entscheidungstext OGH 07.03.1989 10 ObS 63/89
Veröff: SSV-NF 3/31
- 10 ObS 126/93
Entscheidungstext OGH 07.09.1993 10 ObS 126/93
Beisatz: Hier: Offene Handelsgesellschaft. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084752
Dokumentnummer
JJR_19890307_OGH0002_010OBS00063_8900000_002