Rechtssatz RS0084976
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084976
Entscheidungsdatum
17.01.2023
Rechtssatz
Wird ein Antrag nach § 247 ASVG gestellt, so bildet die Feststellung der Versicherungszeiten einen Teil des Leistungsverfahrens. In diesem Fall wird das Verfahren zweigeteilt. Die bis zu dem durch die Antragstellung ausgelösten Stichtag erworbenen Zeiten werden - abgesehen von einer Änderung der maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen - bindend festgestellt und sind daher ohne weitere Prüfung dem künftigen Leistungsverfahren zugrundezulegen. Bei der Feststellung von Versicherungszeiten gemäß § 247 ASVG handelt es sich damit um einen vorgezogenen Teil des Leistungsverfahrens.Wird ein Antrag nach Paragraph 247, ASVG gestellt, so bildet die Feststellung der Versicherungszeiten einen Teil des Leistungsverfahrens. In diesem Fall wird das Verfahren zweigeteilt. Die bis zu dem durch die Antragstellung ausgelösten Stichtag erworbenen Zeiten werden - abgesehen von einer Änderung der maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen - bindend festgestellt und sind daher ohne weitere Prüfung dem künftigen Leistungsverfahren zugrundezulegen. Bei der Feststellung von Versicherungszeiten gemäß Paragraph 247, ASVG handelt es sich damit um einen vorgezogenen Teil des Leistungsverfahrens.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 90/87
Entscheidungstext OGH 17.11.1987 10 ObS 90/87
Veröff: SSV-NF 1/52
- 10 ObS 63/89
Entscheidungstext OGH 07.03.1989 10 ObS 63/89
Veröff: SSV-NF 3/31
- 10 ObS 316/89
Entscheidungstext OGH 07.11.1989 10 ObS 316/89
- 10 ObS 3/96
Entscheidungstext OGH 27.02.1996 10 ObS 3/96
Auch; nur: Wird ein Antrag nach § 247 ASVG gestellt, so bildet die Feststellung der Versicherungszeiten einen Teil des Leistungsverfahrens. (T1)
Beisatz: Die Feststellung von Versicherungszeiten nach § 247 ASVG ist gemäß § 354 Z 4 ASVG eine Leistungssache. (T2)
- 10 ObS 24/12w
Entscheidungstext OGH 03.05.2012 10 ObS 24/12w
Auch
- 10 ObS 69/16v
Entscheidungstext OGH 19.07.2016 10 ObS 69/16v
Auch; Beisatz: Im Fall der Feststellung von Versicherungszeiten nach § 247 ASVG gibt es somit keine Stichtagsverschiebung. Maßgeblich ist vielmehr die Sach‑ und Rechtslage zu dem durch die Antragstellung ausgelösten Stichtag. (T3)
- 10 ObS 103/17w
Entscheidungstext OGH 10.10.2017 10 ObS 103/17w
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Diese Kriterien gelten auch für die Feststellung von Schwerarbeitszeiten. (T4)
- 10 ObS 154/19y
Entscheidungstext OGH 16.04.2020 10 ObS 154/19y
Vgl; Beisatz: Die Feststellung der Versicherungszeiten bzw Schwerarbeitszeiten nach § 247 ASVG umfasst die in Monate zusammengefassten Versicherungszeiten sowie deren zeitliche Lage. (T5)
- 10 ObS 62/20w
Entscheidungstext OGH 26.05.2020 10 ObS 62/20w
Vgl; Beis wie T5
- 10 ObS 58/20g
Entscheidungstext OGH 24.06.2020 10 ObS 58/20g
Vgl; Beis wie T5
- 10 ObS 87/20x
Entscheidungstext OGH 28.07.2020 10 ObS 87/20x
- 10 ObS 97/21v
Entscheidungstext OGH 22.06.2021 10 ObS 97/21v
Vgl; Beisatz: Kann der Versicherte mit der von ihm begehrten Feststellung weiterer Versicherungsmonate als Schwerarbeitsmonate die Mindestzahl von 120 Schwerarbeitsmonaten bis zum Erreichen des Regelpensionsalters nicht mehr erreichen, fehlt ihm das rechtliche Interesse an der Feststellung dieser Zeiten als Schwerarbeitszeiten. (T6)
- 10 ObS 12/22w
Entscheidungstext OGH 29.03.2022 10 ObS 12/22w
Vgl; Beisatz: Hier: Beschwer wegen Bindung an Feststellung von Schwerarbeitszeiten im Hinblick auf künftige Leistungsansprüche, auch wenn diese nach geltender Rechtslage nicht begründet werden können. (T7)
- 10 ObS 52/22b
Entscheidungstext OGH 24.05.2022 10 ObS 52/22b
Vgl; Beis wie T7
- 10 ObS 38/22v
Entscheidungstext OGH 28.07.2022 10 ObS 38/22v
Vgl; Beis wie T7
- 10 ObS 113/22y
Entscheidungstext OGH 18.10.2022 10 ObS 113/22y
Vgl; Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Davon ist die Frage zu unterscheiden, ob die materiell-rechtliche Voraussetzung des besonderen Feststellungsinteresses iSd § 247 Abs 2 ASVG erfüllt ist. Dieses Feststellungsinteresse ist (nur) zu verneinen, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die Schwerarbeitspension vor der Erreichung des Regelpensionsalters nicht erfüllbar sind, etwa weil die erforderlichen Versicherungsmonate (oder Schwerarbeitsmonate) bis dahin (auch unter günstigen Bedingungen) nicht mehr erworben werden können. In diesem Fall ist der in § 247 Abs 2 ASVG normierte Feststellungsanspruch zu verneinen und das auf Feststellung von Schwerarbeitszeiten gerichtete Klagebegehren abzuweisen. (T8)
- 10 ObS 104/22z
Entscheidungstext OGH 18.10.2022 10 ObS 104/22z
Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T8
- 10 ObS 140/22v
Entscheidungstext OGH 17.01.2023 10 ObS 140/22v
Beis wie T8
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0084976
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2023
Dokumentnummer
JJR_19871117_OGH0002_010OBS00090_8700000_002