Die Revision ist teilweise berechtigt.
Soweit der Revisionswerber dahin argumentiert, daß die Zeit - offenbar als Ersatzzeit - nach den österreichischen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen sei, kommt seinen Ausführungen allerdings keine Berechtigung zu. Davon, daß die Bestimmungen des ARÜG auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden seien, geht auch der Revisionswerber aus. Die Frage, ob die Zeit einer Dienstleistung als Schüler der Fliegertechnischen Vorschule als Versicherungszeit nach österreichischen Rechtsvorschriften zu beurteilen ist, wäre nur von Relevanz, wenn die fragliche Zeit überhaupt in die österreichische Versicherungslast fallen könnte; nur in diesem Fall käme eine Feststellung als inländische Versicherungszeit in Betracht. Gemäß Z 19 lit b Z 1a des Schlußprotokolles zum Zweiten AbkSoSi BRD 1966 (BlBl. 382/69) hat es nach Neufassung des Abkommens bei der in den Art. 23 und 24 des Ersten Abkommens bezeichneten Verteilung der Versicherungslast auch nach Inkrafttreten des neu gefaßten Abkommens sein Bewenden. Dies gilt nur dann nicht, soweit sich aus den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates unter Berücksichtigung des Abkommens für den Berechtigten hinsichtlich der zu berücksichtigenden Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) oder Versicherungszeiten eine günstigere Regelung ergibt und dies nicht dazu führt, daß die in Art. 23 bzw. Art. 24 des Ersten Abkommens festgelegte Versicherungslast der Träger des anderen Vertragsstaates gemindert wird. Dadurch wurde entsprechend dem Willen der Vertragspartner festgelegt, daß die in den Art. 23 und 24 des Ersten Abkommens geregelte Aufteilung eines Teiles der reichsgesetzlichen Versicherungslast endgültig sein soll. Aus diesem Grund wurde eine entsprechende Bestimmung aufgenommen. Der zweite Satz der Bestimmung bezieht sich auf die Versicherungslast der ehemaligen reichsgesetzlichen Unfallversicherung und Rentenversicherung, die nicht Gegenstand der Regelung in den Art. 23 und 24 des Ersten Abkommens war. In bezug auf die deutsche Sozialversicherung sind hier die Anwartschaften und Ansprüche zu subsumieren, die mangels der in Art. 23 des 1. Abkommens geforderten Voraussetzungen von den deutschen Trägern nicht zu übernehmen waren, obwohl das Fremd- und Auslandsrentengesetz eine Entschädigung dieser Anwartschaften und Ansprüche grundsätzlich zuließ. Wenn die deutschen Träger bereits zuvor nach dem im zweiten Satz festgelegten Grundsatz verfahren haben, bedurfte dieses Verfahren jedoch noch der Legalisierung. Auf die österreichische Sozialversicherung bezogen sind hier zB. Arbeitsunfälle erfaßt, die auf österreichischem Gebiet eingetreten sind, aber mangels einer Anspruchsanerkennung vor dem 11.April 1945 nicht von Art. 24 des 1. Abkommens erfaßt wurden (520 BlgNR XI, 54). Gemäß Art. 23 Z 2 lit a des Ersten AbkSoSi BRD übernahmen die Versicherungsträger in der BRD in den Rentenversicherungen die Ansprüche und Anwartschaften aus Versicherungszeiten, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt wurden. Diese Voraussetzung trifft hier zu. Nach dem unbestrittenen Sachverhalt war der Kläger in der fraglichen Zeit in Kassel, BRD, tätig. Damit unterlag die Zeit bereits der Bestimmung des Art. 23 des Ersten AbkSoSi BRD, sodaß für eine Anwendung des zweiten Satzes von Art. 19 lit b 1 a des Schlußprotokolles zum AbkSoSi BRD 1966 kein Raum ist. Unbestritten ist auch, daß die fragliche Zeit von der Landesversicherungsanstalt Oberbayern als Ersatzzeit gemäß § 1251 Abs 1 Z 1 RVO anerkannt wurde und sie ist daher eine Versicherungszeit im Sinn Art. I Z 12 des AbkSoSi BRD (siehe auch Fürböck-Teschner, Zwischenstaatliche Sozialversicherung AbkSoSi BRD, Lfg.19, 27 Anm. 5 B). Damit ist diese Zeit auch in die Zusammenrechnung (Art. 26, Art. 27 Abs 3 AbkSoSi BRD) einzubeziehen und bei der Bemessung der Versicherungsleistung in Österreich zu berücksichtigen.Soweit der Revisionswerber dahin argumentiert, daß die Zeit - offenbar als Ersatzzeit - nach den österreichischen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen sei, kommt seinen Ausführungen allerdings keine Berechtigung zu. Davon, daß die Bestimmungen des ARÜG auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden seien, geht auch der Revisionswerber aus. Die Frage, ob die Zeit einer Dienstleistung als Schüler der Fliegertechnischen Vorschule als Versicherungszeit nach österreichischen Rechtsvorschriften zu beurteilen ist, wäre nur von Relevanz, wenn die fragliche Zeit überhaupt in die österreichische Versicherungslast fallen könnte; nur in diesem Fall käme eine Feststellung als inländische Versicherungszeit in Betracht. Gemäß Ziffer 19, Litera b, Ziffer eins a, des Schlußprotokolles zum Zweiten AbkSoSi BRD 1966 (BlBl. 382/69) hat es nach Neufassung des Abkommens bei der in den Artikel 23 und 24 des Ersten Abkommens bezeichneten Verteilung der Versicherungslast auch nach Inkrafttreten des neu gefaßten Abkommens sein Bewenden. Dies gilt nur dann nicht, soweit sich aus den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates unter Berücksichtigung des Abkommens für den Berechtigten hinsichtlich der zu berücksichtigenden Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) oder Versicherungszeiten eine günstigere Regelung ergibt und dies nicht dazu führt, daß die in Artikel 23, bzw. Artikel 24, des Ersten Abkommens festgelegte Versicherungslast der Träger des anderen Vertragsstaates gemindert wird. Dadurch wurde entsprechend dem Willen der Vertragspartner festgelegt, daß die in den Artikel 23 und 24 des Ersten Abkommens geregelte Aufteilung eines Teiles der reichsgesetzlichen Versicherungslast endgültig sein soll. Aus diesem Grund wurde eine entsprechende Bestimmung aufgenommen. Der zweite Satz der Bestimmung bezieht sich auf die Versicherungslast der ehemaligen reichsgesetzlichen Unfallversicherung und Rentenversicherung, die nicht Gegenstand der Regelung in den Artikel 23 und 24 des Ersten Abkommens war. In bezug auf die deutsche Sozialversicherung sind hier die Anwartschaften und Ansprüche zu subsumieren, die mangels der in Artikel 23, des 1. Abkommens geforderten Voraussetzungen von den deutschen Trägern nicht zu übernehmen waren, obwohl das Fremd- und Auslandsrentengesetz eine Entschädigung dieser Anwartschaften und Ansprüche grundsätzlich zuließ. Wenn die deutschen Träger bereits zuvor nach dem im zweiten Satz festgelegten Grundsatz verfahren haben, bedurfte dieses Verfahren jedoch noch der Legalisierung. Auf die österreichische Sozialversicherung bezogen sind hier zB. Arbeitsunfälle erfaßt, die auf österreichischem Gebiet eingetreten sind, aber mangels einer Anspruchsanerkennung vor dem 11.April 1945 nicht von Artikel 24, des 1. Abkommens erfaßt wurden (520 BlgNR römisch elf, 54). Gemäß Artikel 23, Ziffer 2, Litera a, des Ersten AbkSoSi BRD übernahmen die Versicherungsträger in der BRD in den Rentenversicherungen die Ansprüche und Anwartschaften aus Versicherungszeiten, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt wurden. Diese Voraussetzung trifft hier zu. Nach dem unbestrittenen Sachverhalt war der Kläger in der fraglichen Zeit in Kassel, BRD, tätig. Damit unterlag die Zeit bereits der Bestimmung des Artikel 23, des Ersten AbkSoSi BRD, sodaß für eine Anwendung des zweiten Satzes von Artikel 19, Litera b, 1 a des Schlußprotokolles zum AbkSoSi BRD 1966 kein Raum ist. Unbestritten ist auch, daß die fragliche Zeit von der Landesversicherungsanstalt Oberbayern als Ersatzzeit gemäß Paragraph 1251, Absatz eins, Ziffer eins, RVO anerkannt wurde und sie ist daher eine Versicherungszeit im Sinn Artikel römisch eins, Ziffer 12, des AbkSoSi BRD (siehe auch Fürböck-Teschner, Zwischenstaatliche Sozialversicherung AbkSoSi BRD, Lfg.19, 27 Anmerkung 5 B). Damit ist diese Zeit auch in die Zusammenrechnung (Artikel 26,, Artikel 27, Absatz 3, AbkSoSi BRD) einzubeziehen und bei der Bemessung der Versicherungsleistung in Österreich zu berücksichtigen.
Die fragliche Zeit fällt jedoch nach den Bestimmungen des AbkSoSi BRD in die deutsche Versicherungslast. Die Voraussetzungen für die vom Kläger angestrebte Feststellung der Zeit als österreichische Versicherungszeit liegen nach den Bestimmungen des Abkommens nicht vor, sodaß es entbehrlich ist, die Frage zu erörtern, ob nach dem Inhalt der Tätigkeit des Klägers in dieser Zeit die Voraussetzungen für ihre Qualifikation als Versicherungszeit (Ersatzzeit) nach österreichischem Recht vorliegen. Der Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes, daß unter diesen Umständen die Voraussetzungen für die Feststellung dieser Versicherungszeit durch den österreichischen Träger der Pensionsversicherung im Verfahren nach § 247 ASVG nicht gegeben seien, kann allerdings nicht beigetreten werden. Der Oberste Gerichtshof hat bereits in seiner grundlegenden Entscheidung 10 Ob S 55/87 dargelegt, daß die Feststellung der Versicherungszeiten gemäß § 247 ASVG nicht auf Zeiten beschränkt sei, die im Inland erworben wurden. Eine derartige Einschränkung könne dem Wortlaut des § 247 ASVG nicht entnommen werden. Durch die 35. ASVG-Novelle BGBl. 585/1980 wurde die Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung außerhalb eines Leistungsfeststellungsverfahrens ausdrücklich zur Leistungssache erklärt (§ 354 Z 4 ASVG). Absicht des Gesetzgebers dabei sei es gewesen, durch eine bindende Entscheidung über die bisher erworbenen Versicherungszeiten dem Versicherten eine Grundlage für die Beurteilung der Frage zu bieten, ob die Voraussetzungen für einen Pensionsanspruch zu einem bestimmten Zeitpunkt erfüllt sind und ob und bis zu welchem Zeitpunkt er daher sein Dienstverhältnis aufrecht erhalten müsse, um die Anspruchsvoraussetzungen herzustellen. Diesen Zweck könne aber eine Entscheidung über die Feststellung bisher erworbener Versicherungszeiten nur erfüllen, wenn sie alle für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Zeiten enthalte. Gemäß Art. 26 AbkSoSi BRD sind dann, wenn eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben hat, diese für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen nach den österreichischen Rechtsvorschriften zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf denselben Zeitraum entfallen. Gemäß § 27 Abs 3 AbkSoSi BRD sind sie in der dort dargestellten Weise auch bei der Berechnung der Höhe der Pension zu berücksichtigen. Der Ansicht, daß das zwischenstaatliche Verfahren zur Feststellung von Versicherungszeiten in beiden Vertragsstaaten auf das der Antragstellung auf Gewährung der Pensionsleistung anschließende Verfahren beschränkt sei, kann nicht gefolgt werden. Wird ein Antrag nach § 247 ASVG gestellt, so bildet die Feststellung der Versicherungszeiten einen Teil des Leistungsverfahrens. In diesem Fall wird das Verfahren zweigeteilt. Die bis zu dem durch die Antragstellung ausgelösten Stichtag erworbenen Zeiten werden - abgesehen von einer Änderung der maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen - bindend festgestellt und sind daher ohne weitere Prüfung dem künftigen Leistungsverfahren zugrundezulegen. Bei der Feststellung von Versicherungszeiten gemäß § 247 ASVG handelt es sich damit um einen vorgezogenen Teil des Leistungsverfahrens. Wenn in zwischenstaatlichen Abkommen (etwa Art. 27 AbkSoSi BRD) das zwischenstaatliche Verfahren für den Fall vorgesehen ist, daß ein Versicherter für den die Voraussetzungen des Abkommens zutreffen, eine Leistung beantragt, so steht dies einer Einleitung des zwischenstaatlichen Verfahrens im Fall der Stellung eines Antrages nach § 247 ASVG nicht entgegen, weil es sich dabei um einen vorgezogenen Teil des Leistungsverfahrens handelt. In gleicher Weise wie im Verfahren über den Pensionsantrag hat der inländische Versicherungsträger auch im Fall einer Antragstellung auf Feststellung von Versicherungszeiten gemäß § 247 ASVG im Rahmen der in dem betreffenden Abkommen vorgesehenen Vorgangsweise im Ausland erworbene Versicherungszeiten zu erheben und hierüber - für den österreichischen Rechtsbereich - bindend abzusprechen (10 Ob S 55/87).Die fragliche Zeit fällt jedoch nach den Bestimmungen des AbkSoSi BRD in die deutsche Versicherungslast. Die Voraussetzungen für die vom Kläger angestrebte Feststellung der Zeit als österreichische Versicherungszeit liegen nach den Bestimmungen des Abkommens nicht vor, sodaß es entbehrlich ist, die Frage zu erörtern, ob nach dem Inhalt der Tätigkeit des Klägers in dieser Zeit die Voraussetzungen für ihre Qualifikation als Versicherungszeit (Ersatzzeit) nach österreichischem Recht vorliegen. Der Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes, daß unter diesen Umständen die Voraussetzungen für die Feststellung dieser Versicherungszeit durch den österreichischen Träger der Pensionsversicherung im Verfahren nach Paragraph 247, ASVG nicht gegeben seien, kann allerdings nicht beigetreten werden. Der Oberste Gerichtshof hat bereits in seiner grundlegenden Entscheidung 10 Ob S 55/87 dargelegt, daß die Feststellung der Versicherungszeiten gemäß Paragraph 247, ASVG nicht auf Zeiten beschränkt sei, die im Inland erworben wurden. Eine derartige Einschränkung könne dem Wortlaut des Paragraph 247, ASVG nicht entnommen werden. Durch die 35. ASVG-Novelle Bundesgesetzblatt 585 aus 1980, wurde die Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung außerhalb eines Leistungsfeststellungsverfahrens ausdrücklich zur Leistungssache erklärt (Paragraph 354, Ziffer 4, ASVG). Absicht des Gesetzgebers dabei sei es gewesen, durch eine bindende Entscheidung über die bisher erworbenen Versicherungszeiten dem Versicherten eine Grundlage für die Beurteilung der Frage zu bieten, ob die Voraussetzungen für einen Pensionsanspruch zu einem bestimmten Zeitpunkt erfüllt sind und ob und bis zu welchem Zeitpunkt er daher sein Dienstverhältnis aufrecht erhalten müsse, um die Anspruchsvoraussetzungen herzustellen. Diesen Zweck könne aber eine Entscheidung über die Feststellung bisher erworbener Versicherungszeiten nur erfüllen, wenn sie alle für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Zeiten enthalte. Gemäß Artikel 26, AbkSoSi BRD sind dann, wenn eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben hat, diese für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen nach den österreichischen Rechtsvorschriften zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf denselben Zeitraum entfallen. Gemäß Paragraph 27, Absatz 3, AbkSoSi BRD sind sie in der dort dargestellten Weise auch bei der Berechnung der Höhe der Pension zu berücksichtigen. Der Ansicht, daß das zwischenstaatliche Verfahren zur Feststellung von Versicherungszeiten in beiden Vertragsstaaten auf das der Antragstellung auf Gewährung der Pensionsleistung anschließende Verfahren beschränkt sei, kann nicht gefolgt werden. Wird ein Antrag nach Paragraph 247, ASVG gestellt, so bildet die Feststellung der Versicherungszeiten einen Teil des Leistungsverfahrens. In diesem Fall wird das Verfahren zweigeteilt. Die bis zu dem durch die Antragstellung ausgelösten Stichtag erworbenen Zeiten werden - abgesehen von einer Änderung der maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen - bindend festgestellt und sind daher ohne weitere Prüfung dem künftigen Leistungsverfahren zugrundezulegen. Bei der Feststellung von Versicherungszeiten gemäß Paragraph 247, ASVG handelt es sich damit um einen vorgezogenen Teil des Leistungsverfahrens. Wenn in zwischenstaatlichen Abkommen (etwa Artikel 27, AbkSoSi BRD) das zwischenstaatliche Verfahren für den Fall vorgesehen ist, daß ein Versicherter für den die Voraussetzungen des Abkommens zutreffen, eine Leistung beantragt, so steht dies einer Einleitung des zwischenstaatlichen Verfahrens im Fall der Stellung eines Antrages nach Paragraph 247, ASVG nicht entgegen, weil es sich dabei um einen vorgezogenen Teil des Leistungsverfahrens handelt. In gleicher Weise wie im Verfahren über den Pensionsantrag hat der inländische Versicherungsträger auch im Fall einer Antragstellung auf Feststellung von Versicherungszeiten gemäß Paragraph 247, ASVG im Rahmen der in dem betreffenden Abkommen vorgesehenen Vorgangsweise im Ausland erworbene Versicherungszeiten zu erheben und hierüber - für den österreichischen Rechtsbereich - bindend abzusprechen (10 Ob S 55/87).
Der mit der Klage bekämpfte Bescheid hatte ausschließlich die Feststellung von Versicherungszeiten gemäß § 247 ASVG zum Gegenstand und bildet daher inhaltlich eine Einheit. Dies bedeutet, daß er zur Gänze durch das Klagebegehren berührt wurde und daher gemäß § 384 Abs 1 ASVG zur Gänze außer Kraft trat. Daran ändert nichts, daß der Kläger ausdrücklich nur die Feststellung weiterer im Bescheid noch nicht angeführter Versicherungszeiten begehrte, weil auch bei einem derartigen Begehren bei Erfolg der Klage jedenfalls die im Bescheid angeführte Gesamtzahl der Versicherungsmonate geändert wird (10 Ob S 55/87). In dem Umfang, in dem der mit der Klage bekämpfte Bescheid außer Kraft getreten ist, hat das Gericht über den vom Kläger beim Versicherungsträger gestellten Antrag neu zu entscheiden. Es waren daher neben Feststellung der fraglichen Zeiten als Versicherungszeiten im Vertragsstaat BRD auch die Zeiten in die Entscheidung aufzunehmen, die im Bescheid der beklagten Partei schon festgestellt wurden.Der mit der Klage bekämpfte Bescheid hatte ausschließlich die Feststellung von Versicherungszeiten gemäß Paragraph 247, ASVG zum Gegenstand und bildet daher inhaltlich eine Einheit. Dies bedeutet, daß er zur Gänze durch das Klagebegehren berührt wurde und daher gemäß Paragraph 384, Absatz eins, ASVG zur Gänze außer Kraft trat. Daran ändert nichts, daß der Kläger ausdrücklich nur die Feststellung weiterer im Bescheid noch nicht angeführter Versicherungszeiten begehrte, weil auch bei einem derartigen Begehren bei Erfolg der Klage jedenfalls die im Bescheid angeführte Gesamtzahl der Versicherungsmonate geändert wird (10 Ob S 55/87). In dem Umfang, in dem der mit der Klage bekämpfte Bescheid außer Kraft getreten ist, hat das Gericht über den vom Kläger beim Versicherungsträger gestellten Antrag neu zu entscheiden. Es waren daher neben Feststellung der fraglichen Zeiten als Versicherungszeiten im Vertragsstaat BRD auch die Zeiten in die Entscheidung aufzunehmen, die im Bescheid der beklagten Partei schon festgestellt wurden.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASVG. Da der Kläger im Umfang der zusätzlichen Feststellung von Zeiten, die in der BRD zurückgelegt wurden und nach österreichischem Recht als Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind, obsiegt hat, besteht Anspruch auf Ersatz der Kosten nach dieser Gesetzesstelle, wobei die Bestimmung der Kosten des Revisionsverfahrens ausgehend von der im § 77 Abs 2 genannten Bemessungsgrundlage zu erfolgen hatte.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASVG. Da der Kläger im Umfang der zusätzlichen Feststellung von Zeiten, die in der BRD zurückgelegt wurden und nach österreichischem Recht als Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind, obsiegt hat, besteht Anspruch auf Ersatz der Kosten nach dieser Gesetzesstelle, wobei die Bestimmung der Kosten des Revisionsverfahrens ausgehend von der im Paragraph 77, Absatz 2, genannten Bemessungsgrundlage zu erfolgen hatte.