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Entscheidung 10 ObS 103/17w×

Entscheidung 10 ObS 103/17w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0049660 Rechtssatz 24.10.1989Zivilrecht
Die Rechtskraft erfaßt immer nur einen identen Sachverhalt und daher nicht einen Sachverhalt, der nicht den Gegenstand der Entscheidung bildete, und zwar unabhängig davon, ob er zur Zeit der Entscheidung schon gegeben war oder erst nachträglich eingetreten …
RS0084896 Rechtssatz 08.09.1987Zivilrecht
Soweit der Inhalt des Bescheides eine Einheit bildet, wird er vom Klagebegehren erfasst und tritt daher außer Kraft. Da der Bescheid, mit dem der Versicherungsträger gemäß § 247 ASVG die Versicherungszeiten feststellt, eine inhaltliche Einheit bildet, tritt …
RS0084976 Rechtssatz 17.11.1987Zivilrecht
Wird ein Antrag nach § 247 ASVG gestellt, so bildet die Feststellung der Versicherungszeiten einen Teil des Leistungsverfahrens. In diesem Fall wird das Verfahren zweigeteilt. Die bis zu dem durch die Antragstellung ausgelösten Stichtag erworbenen Zeiten we …
RS0114922 Rechtssatz 20.02.2001Zivilrecht
Für die Interpretation des Bescheidbegriffs im Sinne der §§ 67 ff ASGG gelten die zum AVG entwickelten Kriterien.
RS0130078 Rechtssatz 28.04.2015Zivilrecht
Bei der Zurückweisung eines Leistungsantrags (hier: Pensionsantrags) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG handelt es sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid in Leistungssachen, der als Verwaltungssache iSd § 355 ASVG zu beurteilen ist und dur …
RS0131746 Rechtssatz 10.10.2017Zivilrecht
§ 71 Abs 1 zweiter Halbsatz ASGG ist nur dann anzuwenden, wenn der zweite (allenfalls rechtswidrige, weil mangels Änderung der Verhältnisse in die Rechtskraft des früheren Bescheids eingreifende) Bescheid die frühere Entscheidung abändert. Erlässt daher der …