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Rechtssatz RS0131746

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131746

Geschäftszahl

10ObS103/17w

Entscheidungsdatum

10.10.2017

Rechtssatz

Paragraph 71, Absatz eins, zweiter Halbsatz ASGG ist nur dann anzuwenden, wenn der zweite (allenfalls rechtswidrige, weil mangels Änderung der Verhältnisse in die Rechtskraft des früheren Bescheids eingreifende) Bescheid die frühere Entscheidung abändert. Erlässt daher der Versicherungsträger einen „neuen“ Bescheid, der dem Inhalt des früheren völlig entspricht und diesen nur wiederholt, bleibt der frühere gleichlautende nach dem Außerkrafttreten des späteren Bescheids wirksam.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131746

Im RIS seit

04.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2018

Dokumentnummer

JJR_20171010_OGH0002_010OBS00103_17W0000_001