Rechtssatz RS0131746
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131746
Geschäftszahl
10ObS103/17w
Entscheidungsdatum
10.10.2017
Rechtssatz
§ 71 Abs 1 zweiter Halbsatz ASGG ist nur dann anzuwenden, wenn der zweite (allenfalls rechtswidrige, weil mangels Änderung der Verhältnisse in die Rechtskraft des früheren Bescheids eingreifende) Bescheid die frühere Entscheidung abändert. Erlässt daher der Versicherungsträger einen „neuen“ Bescheid, der dem Inhalt des früheren völlig entspricht und diesen nur wiederholt, bleibt der frühere gleichlautende nach dem Außerkrafttreten des späteren Bescheids wirksam.Paragraph 71, Absatz eins, zweiter Halbsatz ASGG ist nur dann anzuwenden, wenn der zweite (allenfalls rechtswidrige, weil mangels Änderung der Verhältnisse in die Rechtskraft des früheren Bescheids eingreifende) Bescheid die frühere Entscheidung abändert. Erlässt daher der Versicherungsträger einen „neuen“ Bescheid, der dem Inhalt des früheren völlig entspricht und diesen nur wiederholt, bleibt der frühere gleichlautende nach dem Außerkrafttreten des späteren Bescheids wirksam.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131746
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2018
Dokumentnummer
JJR_20171010_OGH0002_010OBS00103_17W0000_001