Die Revision ist teilweise berechtigt.
Gemäß § 228 Abs 1 Z 1 lit a ASVG gelten als Ersatzzeiten Zeiten, in denen ein Versicherter, der am Stichtag (§ 224 Abs 2) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, während des ersten oder zweiten Weltkrieges Kriegsdienst oder einen nach den jeweils in Geltung gestandenen Vorschriften dem Kriegsdienst für die Berücksichtigung in der Rentenversicherung gleichgehaltenen Not- oder Luftschutzdienst geleistet oder sich in Kriegsgefangenschaft befunden hat. Die Leistung von Kriegsdienst scheidet schon aus der Erwägung aus, daß die Klägerin nicht einem militärischen Befehlshaber unterstand. Von den anderen Tatbeständen käme nur der Notdienst in Betracht. Hiezu sprach der Oberste Gerichtshof aber schon in der Entscheidung SSV-NF 1/18 aus, daß die Leistung dieses Dienstes nur dann zum Erwerb von Versicherungszeiten führte, wenn er gemäß der Notdienstverordnung vom 15. Oktober 1938, dRGBl I 1441, geleistet wurde, und daß Notdienstleistungen im Sinn dieser Verordnung nur vorlagen, wenn sie von der hiezu ermächtigten Behörde gefordert wurden. Diese Behörden wurden gemäß § 2 der Verordnung vom Beauftragten für den Vierjahresplan im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Inneren bestimmt. Sie ergeben sich aus der Bekanntmachung vom 8. Juli 1939, dRGBl I 1204 (GlBlÖ 1939/825). Die Organe der NSDAP und insbesondere deren Ortsgruppenleiter gehörten nicht dazu. Es ist daher entgegen der Meinung der Klägerin nicht entscheidend, ob ihre Dienstleistungen inhaltlich den auf Grund der Notdienstverordnung zu erbringenden Dienstleistungen entsprachen, weil die formellen Voraussetzungen für die Anwendung dieser Verordnung nicht vorlagen. War dies nicht der Fall, konnten die Dienstleistungen nicht zum Erwerb von Ersatzzeiten nach § 228 Abs 1 Z 1 lit a ASVG führen.Gemäß Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ASVG gelten als Ersatzzeiten Zeiten, in denen ein Versicherter, der am Stichtag (Paragraph 224, Absatz 2,) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, während des ersten oder zweiten Weltkrieges Kriegsdienst oder einen nach den jeweils in Geltung gestandenen Vorschriften dem Kriegsdienst für die Berücksichtigung in der Rentenversicherung gleichgehaltenen Not- oder Luftschutzdienst geleistet oder sich in Kriegsgefangenschaft befunden hat. Die Leistung von Kriegsdienst scheidet schon aus der Erwägung aus, daß die Klägerin nicht einem militärischen Befehlshaber unterstand. Von den anderen Tatbeständen käme nur der Notdienst in Betracht. Hiezu sprach der Oberste Gerichtshof aber schon in der Entscheidung SSV-NF 1/18 aus, daß die Leistung dieses Dienstes nur dann zum Erwerb von Versicherungszeiten führte, wenn er gemäß der Notdienstverordnung vom 15. Oktober 1938, dRGBl römisch eins 1441, geleistet wurde, und daß Notdienstleistungen im Sinn dieser Verordnung nur vorlagen, wenn sie von der hiezu ermächtigten Behörde gefordert wurden. Diese Behörden wurden gemäß Paragraph 2, der Verordnung vom Beauftragten für den Vierjahresplan im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Inneren bestimmt. Sie ergeben sich aus der Bekanntmachung vom 8. Juli 1939, dRGBl römisch eins 1204 (GlBlÖ 1939/825). Die Organe der NSDAP und insbesondere deren Ortsgruppenleiter gehörten nicht dazu. Es ist daher entgegen der Meinung der Klägerin nicht entscheidend, ob ihre Dienstleistungen inhaltlich den auf Grund der Notdienstverordnung zu erbringenden Dienstleistungen entsprachen, weil die formellen Voraussetzungen für die Anwendung dieser Verordnung nicht vorlagen. War dies nicht der Fall, konnten die Dienstleistungen nicht zum Erwerb von Ersatzzeiten nach Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ASVG führen.
Gemäß § 228 Abs 1 Z 1 lit c ASVG gelten als Ersatzzeiten Zeiten, in denen ein Versicherter, der am Stichtag (§ 223 Abs 2) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, eine Wehr- oder Arbeitsdienstpflicht nach den jeweils in Geltung gestandenen Vorschriften erfüllt hat, wenn ihnen eine Beitrags- oder Ersatzzeit vorangeht oder nachfolgt. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung reicht es entgegen der Ansicht der Klägerin auch hier nicht aus, daß der Inhalt der ausgeführten Tätigkeit dem Inhalt einer Tätigkeit entsprach, die im Rahmen einer durch eine Rechtsvorschrift angeordneten Wehr- oder Arbeitsdienstpflicht zu verrichten war. Auch hier ist formelle Voraussetzung wieder, daß die Pflicht zur Verrichtung der Tätigkeit auf Grund eines Gesetzes oder einer ihm gleichgestellten Norm bestand. Dies ist im Fall der Klägerin aber nicht hervorgekommen und auch nicht anzunehmen. Daß sich die Klägerin auf Grund der damals herrschenden tatsächlichen (und nicht rechtlichen) Verhältnisse der Erfüllung der Aufgabe nicht entziehen konnte, reicht nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht aus.Gemäß Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, ASVG gelten als Ersatzzeiten Zeiten, in denen ein Versicherter, der am Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, eine Wehr- oder Arbeitsdienstpflicht nach den jeweils in Geltung gestandenen Vorschriften erfüllt hat, wenn ihnen eine Beitrags- oder Ersatzzeit vorangeht oder nachfolgt. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung reicht es entgegen der Ansicht der Klägerin auch hier nicht aus, daß der Inhalt der ausgeführten Tätigkeit dem Inhalt einer Tätigkeit entsprach, die im Rahmen einer durch eine Rechtsvorschrift angeordneten Wehr- oder Arbeitsdienstpflicht zu verrichten war. Auch hier ist formelle Voraussetzung wieder, daß die Pflicht zur Verrichtung der Tätigkeit auf Grund eines Gesetzes oder einer ihm gleichgestellten Norm bestand. Dies ist im Fall der Klägerin aber nicht hervorgekommen und auch nicht anzunehmen. Daß sich die Klägerin auf Grund der damals herrschenden tatsächlichen (und nicht rechtlichen) Verhältnisse der Erfüllung der Aufgabe nicht entziehen konnte, reicht nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht aus.
Die Tatbestände des § 228 Abs 1 Z 1 lit a und c ASVG können entgegen der Meinung der Klägerin auch nicht analog auf die von ihr verrichteten Tätigkeiten angewendet werden. In den angeführten Bestimmungen wird ausdrücklich ein Zusammenhang zwischen den vom Versicherten erbrachten Dienstleistungen und bestimmten Rechtsvorschriften verlangt. Daß Dienstleistungen, bei denen dieser Zusammenhang nicht besteht, von der Regelung nicht erfaßt sind, bildet daher keine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes, die aber Voraussetzung für die von der Klägerin gewünschte Analogie wäre (SZ 57/194 ua).Die Tatbestände des Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und c ASVG können entgegen der Meinung der Klägerin auch nicht analog auf die von ihr verrichteten Tätigkeiten angewendet werden. In den angeführten Bestimmungen wird ausdrücklich ein Zusammenhang zwischen den vom Versicherten erbrachten Dienstleistungen und bestimmten Rechtsvorschriften verlangt. Daß Dienstleistungen, bei denen dieser Zusammenhang nicht besteht, von der Regelung nicht erfaßt sind, bildet daher keine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes, die aber Voraussetzung für die von der Klägerin gewünschte Analogie wäre (SZ 57/194 ua).
Die Vorinstanzen sind daher zutreffend davon ausgegangen, daß die Klägerin keine Ersatzzeiten gemäß dem hier allein in Betracht kommenden § 228 Abs 1 Z 1 lit a oder c ASVG erworben hat. Sie haben jedoch übersehen, daß der Bescheid der beklagten Partei durch die Einbringung der Klage gemäß § 71 Abs 1 ASGG außer Kraft trat, weshalb jedenfalls der Erwerb der im Bescheid festgestellten Versicherungszeiten festzustellen gewesen wäre (SSV-NF 1/52). Dies war auf Grund der Revision der Klägerin nachzuholen. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.Die Vorinstanzen sind daher zutreffend davon ausgegangen, daß die Klägerin keine Ersatzzeiten gemäß dem hier allein in Betracht kommenden Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, oder c ASVG erworben hat. Sie haben jedoch übersehen, daß der Bescheid der beklagten Partei durch die Einbringung der Klage gemäß Paragraph 71, Absatz eins, ASGG außer Kraft trat, weshalb jedenfalls der Erwerb der im Bescheid festgestellten Versicherungszeiten festzustellen gewesen wäre (SSV-NF 1/52). Dies war auf Grund der Revision der Klägerin nachzuholen. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG.