Rechtssatz RS0084678
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084678
Entscheidungsdatum
07.11.1989
Rechtssatz
Die Leistung des Notdienstes führt nur dann zum Erwerb von Versicherungszeiten, wenn er auf Grund besonderer Vorschriften für die Berücksichtigung in der Rentenversicherung dem Kriegsdienst gleichgehalten wurde. Dies trifft jedoch nur auf den gemäß der NotdienstV vom 15.10.1983, dRGBl I 1441, geleisteten Notdienst zu (vgl den § 4 der Zweiten DurchführungsV vom 10.10.1939, dRGBl I 2018). Notdienstleistungen im Sinne dieser Bestimmungen lagen aber nur vor, wenn sie von der hiezu ermächtigten Behörde gefordert wurden.Die Leistung des Notdienstes führt nur dann zum Erwerb von Versicherungszeiten, wenn er auf Grund besonderer Vorschriften für die Berücksichtigung in der Rentenversicherung dem Kriegsdienst gleichgehalten wurde. Dies trifft jedoch nur auf den gemäß der NotdienstV vom 15.10.1983, dRGBl römisch eins 1441, geleisteten Notdienst zu vergleiche den Paragraph 4, der Zweiten DurchführungsV vom 10.10.1939, dRGBl römisch eins 2018). Notdienstleistungen im Sinne dieser Bestimmungen lagen aber nur vor, wenn sie von der hiezu ermächtigten Behörde gefordert wurden.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 26/87
Entscheidungstext OGH 08.09.1987 10 ObS 26/87
Veröff: SZ 60/165 = SSV-NF 1/18
- 10 ObS 316/89
Entscheidungstext OGH 07.11.1989 10 ObS 316/89
Beisatz: Der Ortsgruppenleiter der NSDAP war zur Anordnung von Notdienst nicht berechtigt. (T1) Veröff: SSV-NF 3/133
Schlagworte
SW: Nationalsozialismus
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0084678
Dokumentnummer
JJR_19870908_OGH0002_010OBS00026_8700000_002