Die Revision ist im Ergebnis nicht berechtigt.
Erst mit der Gesetzesbestimmung des § 247 idF der 35.Novelle zum ASVG (BGBl 1980/585) wurde erreicht, daß unter den darin genannten Voraussetzungen, nämlich einer frühestens zwei Jahre vor Vollendung einer für eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters maßgebenden Lebensalters möglichen Antragstellung, der vollständigen Feststellung der Versicherungszeiten außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens Rechtsverbindlichkeit zukommt (535 BlgNR 15.GP, 26; Teschner/Widlar, ASVG, 56.ErgLfg 1239; Fink, Die sukzessive Zuständigkeit des Verfahrens in Sozialrechtssachen, 372 f; SSV-NF 1/41 = ZAS 1989/4 [Rudda]). Vor diesem Alter gibt es weder auf Antrag noch von Amts wegen eine bescheidmäßige Entscheidung über die Versicherungszeiten. Die Feststellung von Versicherungszeiten nach § 247 ASVG ist gemäß § 354 Z 4 ASVG eine Leistungssache (SSV-NF 1/41 = ZAS 1989/4 [Rudda]). Ein Bescheid des Versicherungsträgers tritt daher bei rechtzeitiger Klageerhebung gemäß § 71 Abs 1 ASGG im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft. Das Sozialgericht prüft dann selbständig den durch die Klage geltend gemachten sozialversicherungsrechtlichen Leistungsanspruch. Der zum Gesetz gewordene § 247 der 35.ASVG-Novelle entsprach nicht den Vorstellungen des Österreichischen Arbeiterkammertages. Dieser hatte im Rahmen seiner Stellungnahme zum Entwurf der 33.ASVG-Novelle angeregt, daß über die Feststellung von Versicherungszeiten nach Abschluß des REV-Verfahrens (rückwirkende Erfassung von Versicherungszeiten) auf Antrag des Versicherten ein verbindlicher Bescheid zu ergehen hätte. Es war nämlich zu Unzukömmlichkeiten gekommen, indem Versicherte im Vertrauen auf die Mitteilung über die Versicherungszeitenfeststellung das Dienstverhältnis auflösten und den Pensionsantrag stellten, der Versicherungsträger aber nachträglich unter Hinweis auf die Unverbindlichkeit seiner früheren Mitteilung die Versicherungszeitenfeststellung zu Ungunsten des Versicherten geändert hat (535 BlgNR 15.GP, 26). Eine nicht unter den Voraussetzungen des § 247 ASVG ergangene Mitteilung über Versicherungszeiten durch den Versicherungsträger war im Hinblick auf die Änderungen durch die 35.Novelle zum ASVG als bloße Mitteilung im REV-Verfahren immer unverbindlich (SSV-NF 1/41 = ZAS 1989/4 [Rudda]).Erst mit der Gesetzesbestimmung des Paragraph 247, in der Fassung der 35.Novelle zum ASVG (BGBl 1980/585) wurde erreicht, daß unter den darin genannten Voraussetzungen, nämlich einer frühestens zwei Jahre vor Vollendung einer für eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters maßgebenden Lebensalters möglichen Antragstellung, der vollständigen Feststellung der Versicherungszeiten außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens Rechtsverbindlichkeit zukommt (535 BlgNR 15.GP, 26; Teschner/Widlar, ASVG, 56.ErgLfg 1239; Fink, Die sukzessive Zuständigkeit des Verfahrens in Sozialrechtssachen, 372 f; SSV-NF 1/41 = ZAS 1989/4 [Rudda]). Vor diesem Alter gibt es weder auf Antrag noch von Amts wegen eine bescheidmäßige Entscheidung über die Versicherungszeiten. Die Feststellung von Versicherungszeiten nach Paragraph 247, ASVG ist gemäß Paragraph 354, Ziffer 4, ASVG eine Leistungssache (SSV-NF 1/41 = ZAS 1989/4 [Rudda]). Ein Bescheid des Versicherungsträgers tritt daher bei rechtzeitiger Klageerhebung gemäß Paragraph 71, Absatz eins, ASGG im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft. Das Sozialgericht prüft dann selbständig den durch die Klage geltend gemachten sozialversicherungsrechtlichen Leistungsanspruch. Der zum Gesetz gewordene Paragraph 247, der 35.ASVG-Novelle entsprach nicht den Vorstellungen des Österreichischen Arbeiterkammertages. Dieser hatte im Rahmen seiner Stellungnahme zum Entwurf der 33.ASVG-Novelle angeregt, daß über die Feststellung von Versicherungszeiten nach Abschluß des REV-Verfahrens (rückwirkende Erfassung von Versicherungszeiten) auf Antrag des Versicherten ein verbindlicher Bescheid zu ergehen hätte. Es war nämlich zu Unzukömmlichkeiten gekommen, indem Versicherte im Vertrauen auf die Mitteilung über die Versicherungszeitenfeststellung das Dienstverhältnis auflösten und den Pensionsantrag stellten, der Versicherungsträger aber nachträglich unter Hinweis auf die Unverbindlichkeit seiner früheren Mitteilung die Versicherungszeitenfeststellung zu Ungunsten des Versicherten geändert hat (535 BlgNR 15.GP, 26). Eine nicht unter den Voraussetzungen des Paragraph 247, ASVG ergangene Mitteilung über Versicherungszeiten durch den Versicherungsträger war im Hinblick auf die Änderungen durch die 35.Novelle zum ASVG als bloße Mitteilung im REV-Verfahren immer unverbindlich (SSV-NF 1/41 = ZAS 1989/4 [Rudda]).
Mit Antrag vom 11.11.1985 hat der Kläger sich mit einer solchen, nicht unter den Voraussetzungen des § 247 ASVG ergangenen, vom Versicherungsträger selbst veranlaßten Mitteilung der Beklagten über die Aufstellung der Versicherungszeiten nicht einverstanden erklärt und ersucht, auch die während seines Dienstverhältnisses beim Kurier in der Zeit von Oktober 1971 bis Dezember 1975 erworbenen Versicherungsmonate als solche festzustellen, hat aber weiters beantragt, ihm den bis Übernahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis auf diese Versicherungszeiten entfallenden und geleisteten Beitragsteil zurückzuerstatten. Über Devolutionsantrag des Klägers entschied dann das Amt der Wiener Landesregierung mit Bescheid vom 17.12.1987 rechtskräftig, daß der Zeitraum von Oktober 1971 bis Dezember 1975 aufgrund des § 310 ASVG als Versicherungszeit zufolge Leistung des Überweisungsbetrages erloschen sei und die für diesen Zeitraum entrichteten Beiträge aufgrund des § 69 ASVG nicht rückerstattbar seien.Mit Antrag vom 11.11.1985 hat der Kläger sich mit einer solchen, nicht unter den Voraussetzungen des Paragraph 247, ASVG ergangenen, vom Versicherungsträger selbst veranlaßten Mitteilung der Beklagten über die Aufstellung der Versicherungszeiten nicht einverstanden erklärt und ersucht, auch die während seines Dienstverhältnisses beim Kurier in der Zeit von Oktober 1971 bis Dezember 1975 erworbenen Versicherungsmonate als solche festzustellen, hat aber weiters beantragt, ihm den bis Übernahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis auf diese Versicherungszeiten entfallenden und geleisteten Beitragsteil zurückzuerstatten. Über Devolutionsantrag des Klägers entschied dann das Amt der Wiener Landesregierung mit Bescheid vom 17.12.1987 rechtskräftig, daß der Zeitraum von Oktober 1971 bis Dezember 1975 aufgrund des Paragraph 310, ASVG als Versicherungszeit zufolge Leistung des Überweisungsbetrages erloschen sei und die für diesen Zeitraum entrichteten Beiträge aufgrund des Paragraph 69, ASVG nicht rückerstattbar seien.
Ungeachtet des im verwaltungsbehördlichen Rechtszug festgestellten Erlöschens der Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die aus den Versicherungsmonaten erhoben werden können, für die der Überweisungsbetrag geleistet oder die Beiträge erstattet wurden (§ 310 ASVG) und der Nichtrückerstattbarkeit der Beiträge, liegt im Rahmen dieses hier abgeführten Leistungsfeststellungsverfahrens und der selbständig nur bei Gericht und nur unter den Voraussetzungen des § 247 ASVG, nicht jedoch im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Rechtszuges zu prüfenden Vorfrage der Versicherungszeiten keine bindende Wirkung des Bescheides vor. Der Ausspruch über das Erlöschen der Versicherungszeiten aufgrund des § 310 ASVG zufolge Leistung des Überweisungsbetrages ist daher als eine auch sonst im REV-Verfahren als unverbindlich anzusehende Mitteilung, der keine Rechtskraftwirkung zukommt, zu werten. Die im Rahmen der sukzessiven Kompetenz zu prüfende Frage der Feststellung der Beschäftigungszeiten beim Kurier als Versicherungszeiten kann daher ohne Bindung an den Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung beantwortet werden.Ungeachtet des im verwaltungsbehördlichen Rechtszug festgestellten Erlöschens der Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die aus den Versicherungsmonaten erhoben werden können, für die der Überweisungsbetrag geleistet oder die Beiträge erstattet wurden (Paragraph 310, ASVG) und der Nichtrückerstattbarkeit der Beiträge, liegt im Rahmen dieses hier abgeführten Leistungsfeststellungsverfahrens und der selbständig nur bei Gericht und nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 247, ASVG, nicht jedoch im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Rechtszuges zu prüfenden Vorfrage der Versicherungszeiten keine bindende Wirkung des Bescheides vor. Der Ausspruch über das Erlöschen der Versicherungszeiten aufgrund des Paragraph 310, ASVG zufolge Leistung des Überweisungsbetrages ist daher als eine auch sonst im REV-Verfahren als unverbindlich anzusehende Mitteilung, der keine Rechtskraftwirkung zukommt, zu werten. Die im Rahmen der sukzessiven Kompetenz zu prüfende Frage der Feststellung der Beschäftigungszeiten beim Kurier als Versicherungszeiten kann daher ohne Bindung an den Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung beantwortet werden.
Jedes Dienstverhältnis begründet ein eigenes Pflichtversicherungsverhältnis, für das entsprechende Beiträge zu leisten sind (Grillberger, Österreichisches Sozialrecht2, 19; Tomandl SV-System, 5.ErgLfg 43, 7.ErgLfg 72). Dadurch können auch zeitlich sich deckende Versicherungszeiten entstehen. Für die Feststellung der dadurch erworbenen Versicherungsmonate gelten die §§ 231, 233 ASVG (Cutka, Das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis, VersRdSch 1956, 276). Zur Feststellung der Leistungen aus der Pensionsversicherung und der Überweisungsbeträge nach den §§ 308 und 311 ASVG sind Versicherungszeiten in Versicherungsmonate zusammenzufassen, wobei Versicherungszeiten, die sich zeitlich decken, hier ebenso nur einfach zu zählen sind (§ 231 Z 1 b ASVG), wie bei der Feststellung des Überweisungsbetrages (§ 308 Abs 8 ASVG).Jedes Dienstverhältnis begründet ein eigenes Pflichtversicherungsverhältnis, für das entsprechende Beiträge zu leisten sind (Grillberger, Österreichisches Sozialrecht2, 19; Tomandl SV-System, 5.ErgLfg 43, 7.ErgLfg 72). Dadurch können auch zeitlich sich deckende Versicherungszeiten entstehen. Für die Feststellung der dadurch erworbenen Versicherungsmonate gelten die Paragraphen 231, 233, ASVG (Cutka, Das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis, VersRdSch 1956, 276). Zur Feststellung der Leistungen aus der Pensionsversicherung und der Überweisungsbeträge nach den Paragraphen 308 und 311 ASVG sind Versicherungszeiten in Versicherungsmonate zusammenzufassen, wobei Versicherungszeiten, die sich zeitlich decken, hier ebenso nur einfach zu zählen sind (Paragraph 231, Ziffer eins, b ASVG), wie bei der Feststellung des Überweisungsbetrages (Paragraph 308, Absatz 8, ASVG).
Das bedeutet, daß alle Ansprüche und Berechtigungen aus den sich mit anderen Versicherungszeiten deckenden versicherten Beschäftigungszeiten des Klägers beim Kurier bereits durch die Leistung des seinerzeitigen Überweisungsbetrages gemäß § 310 ASVG tatsächlich erloschen sind und infolge der nur einfach vorzunehmenden Zählung nicht neuerlich als Versicherungsmonate bei der Bemessung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit berücksichtigt werden können.Das bedeutet, daß alle Ansprüche und Berechtigungen aus den sich mit anderen Versicherungszeiten deckenden versicherten Beschäftigungszeiten des Klägers beim Kurier bereits durch die Leistung des seinerzeitigen Überweisungsbetrages gemäß Paragraph 310, ASVG tatsächlich erloschen sind und infolge der nur einfach vorzunehmenden Zählung nicht neuerlich als Versicherungsmonate bei der Bemessung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit berücksichtigt werden können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.