Rechtssatz RS0102492
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0102492
Entscheidungsdatum
18.03.2025
Rechtssatz
Jedes Dienstverhältnis begründet ein eigenes Pflichtversicherungsverhältnis, für das entsprechende Beiträge zu leisten sind. Dadurch können auch zeitlich sich deckende Versicherungszeiten entstehen. Für die Feststellung der dadurch erworbenen Versicherungsmonate gelten die §§ 231, 233 ASVG. Zur Feststellung der Leistungen aus der Pensionsversicherung und der Überweisungsbeträge nach den §§ 308 und 311 ASVG sind Versicherungszeiten in Versicherungsmonate zusammenzufassen, wobei Versicherungszeiten, die sich zeitlich decken, hier ebenso nur einfach zu zählen sind (§ 231 Z 1 b ASVG), wie bei der Feststellung des Überweisungsbetrages (§ 308 Abs 8 ASVG).Jedes Dienstverhältnis begründet ein eigenes Pflichtversicherungsverhältnis, für das entsprechende Beiträge zu leisten sind. Dadurch können auch zeitlich sich deckende Versicherungszeiten entstehen. Für die Feststellung der dadurch erworbenen Versicherungsmonate gelten die Paragraphen 231, 233, ASVG. Zur Feststellung der Leistungen aus der Pensionsversicherung und der Überweisungsbeträge nach den Paragraphen 308 und 311 ASVG sind Versicherungszeiten in Versicherungsmonate zusammenzufassen, wobei Versicherungszeiten, die sich zeitlich decken, hier ebenso nur einfach zu zählen sind (Paragraph 231, Ziffer eins, b ASVG), wie bei der Feststellung des Überweisungsbetrages (Paragraph 308, Absatz 8, ASVG).
Entscheidungstexte
- 10 ObS 3/96
Entscheidungstext OGH 27.02.1996 10 ObS 3/96
- 10 ObS 283/97h
Entscheidungstext OGH 10.03.1998 10 ObS 283/97h
Beisatz: Alle Ansprüche und Berechtigungen aus den sich mit anderen Versicherungszeiten deckenden versicherten Beschäftigungszeiten erlöschen bereits durch die Leistung des Überweisungsbetrages gemäß § 310 ASVG und können infolge der nur einfach vorzunehmenden Zählung nicht neuerlich als Versicherungsmonate berücksichtigt werden. (T1)
- 10 ObS 94/24g
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.03.2025 10 ObS 94/24g
vgl; Beisatz: Hier: kroatische Sonderbonifikationen (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102492
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2025
Dokumentnummer
JJR_19960227_OGH0002_010OBS00003_9600000_002