Dagegen richtet sich die unbeantwortete Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache mit dem Sachantrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer gänzlichen Klagestattgebung abzuändern.
Über die nach § 46 Abs 3 ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs 1 dieser Gesetzesstelle zulässige Revision kann noch nicht entschieden werden.Über die nach Paragraph 46, Absatz 3, ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Absatz eins, dieser Gesetzesstelle zulässige Revision kann noch nicht entschieden werden.
Ist in einer Rechtsstreitigkeit nach § 65 Abs 1 Z 1....ASGG.... die
maßgebende Beitragsgrundlage ..... als Vorfrage strittig, so ist nach
§ 74 Abs 1 leg cit das Verfahren zu unterbrechen, bis über diese Vorfrage als Hauptfrage im Verfahren in Verwaltungssachen rechtskräftig entschieden worden ist, dies einschließlich eines allenfalls anhängig gewordenen Verwaltungsgerichtshofsverfahrens. Ist im Zeitpunkt der Unterbrechung des Verfahrens noch kein Verfahren in Verwaltungssachen anhängig, so hat das Gericht die Einleitung des Verfahrens beim Versicherungsträger anzuregen.Paragraph 74, Absatz eins, leg cit das Verfahren zu unterbrechen, bis über diese Vorfrage als Hauptfrage im Verfahren in Verwaltungssachen rechtskräftig entschieden worden ist, dies einschließlich eines allenfalls anhängig gewordenen Verwaltungsgerichtshofsverfahrens. Ist im Zeitpunkt der Unterbrechung des Verfahrens noch kein Verfahren in Verwaltungssachen anhängig, so hat das Gericht die Einleitung des Verfahrens beim Versicherungsträger anzuregen.
Eine Unterbrechung nach § 74 Abs 1 ASGG ist auch vom Rechtsmittelgericht anzuordnen (Fasching in Tomandl, SV-System 6. ErgLfg 728; SSV-NF 2/22, 3/143). Voraussetzung einer solchen Unterbrechung ist, daß die Entscheidung über die Klage ganz oder zum Teil von der Beurteilung einer solchen Vorfrage abhängt und daß die betreffende Vorfrage zwischen den Prozeßparteien strittig ist (Kuderna, ASGG § 74 Erl 2).Eine Unterbrechung nach Paragraph 74, Absatz eins, ASGG ist auch vom Rechtsmittelgericht anzuordnen (Fasching in Tomandl, SV-System 6. ErgLfg 728; SSV-NF 2/22, 3/143). Voraussetzung einer solchen Unterbrechung ist, daß die Entscheidung über die Klage ganz oder zum Teil von der Beurteilung einer solchen Vorfrage abhängt und daß die betreffende Vorfrage zwischen den Prozeßparteien strittig ist (Kuderna, ASGG Paragraph 74, Erl 2).
Die maßgebende Beitragsgrundlage ist jene Größe, die für die Höhe der Beiträge bzw für die Bemessung der Leistungen maßgebend ist (Kuderna, ASGG § 74 Erl 2 unter Berufung auf den AB).Die maßgebende Beitragsgrundlage ist jene Größe, die für die Höhe der Beiträge bzw für die Bemessung der Leistungen maßgebend ist (Kuderna, ASGG Paragraph 74, Erl 2 unter Berufung auf den AB).
Nach § 23 Abs 1 ist Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung für die gemäß § 2 Abs 1 Z 1 und 3 Pflichtversicherten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der Versicherungswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes (monatliche Beitragsgrundlage). Der Versicherungswert ist ein im § 23 Abs 2 festgelegter, mit Wirksamkeit ab 1.Jänner eines jeden Jahres zu vervielfachender Hundertsatz des Einheitswertes des Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt iS des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert auszugehen. Der Versicherungswert ist jeweils zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen und auf volle Schilling zu runden.Nach Paragraph 23, Absatz eins, ist Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 3 Pflichtversicherten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der Versicherungswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes (monatliche Beitragsgrundlage). Der Versicherungswert ist ein im Paragraph 23, Absatz 2, festgelegter, mit Wirksamkeit ab 1.Jänner eines jeden Jahres zu vervielfachender Hundertsatz des Einheitswertes des Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt iS des Paragraph 25, des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert auszugehen. Der Versicherungswert ist jeweils zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen und auf volle Schilling zu runden.
Nach dem erst mit der 11. BSVNov BGBl 1987/611 eingeführten, seit 1. 1. 1988 geltenden § 23 Abs 3 lit f ist bei Bildung des Versicherungswertes gemäß Abs 2 bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn gemäß § 21 Abs 1 Z 1 lit a des BewG der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw verminderter Einheitswert zugrunde zu legen. Änderungen des Einheitswertes gemäß Abs 3 lit ..... f sowie durch sonstige Flächenänderungen werden nach § 23 Abs 5 mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt.Nach dem erst mit der 11. BSVNov BGBl 1987/611 eingeführten, seit 1. 1. 1988 geltenden Paragraph 23, Absatz 3, Litera f, ist bei Bildung des Versicherungswertes gemäß Absatz 2, bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des BewG der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw verminderter Einheitswert zugrunde zu legen. Änderungen des Einheitswertes gemäß Absatz 3, Litera Punkt Punkt Punkt Punkt f, sowie durch sonstige Flächenänderungen werden nach Paragraph 23, Absatz 5, mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt.
Die erwähnte Novellierung des § 23 Abs 3 wurde in der in MGA SV der Bauern 20. ErgLfg 64 f FN 9a zit RV zur 11. BSVGNov 326 BlgNR 17. GP mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes begründet, nach der Flächenänderungen, die bewertungsrechtlich als geringfügig anzusehen waren, auch sozialversicherungsrechtlich außer Betracht zu bleiben hatten. Dieses Ergebnis erschien dem Gesetzgeber mit den im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsätzen nicht vereinbar, weil die aus finanz- und steuerrechtlicher Sicht vertretbare Vernachlässigung von Änderungen in einem bestimmten Rahmen auf das Gebiet der Sozialversicherung nicht übertragbar sei. Für diese Meinung war vor allem maßgebend, daß der Einheitswert und der von ihm abgeleitete Versicherungswert nicht nur im Beitragsrecht eine relevante Größe darstellten. Deshalb sollten alle Veränderungen im Umfang eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes in der bäuerlichen Sozialversicherung berücksichtigt werden, selbst wenn sie nur in einem relativ geringfügigen Ausmaß vorgenommen werden und aus der Sicht eines anderen Rechtsgebietes wegen untergeordneter Bedeutung vernachlässigt werden können.Die erwähnte Novellierung des Paragraph 23, Absatz 3, wurde in der in MGA SV der Bauern 20. ErgLfg 64 f FN 9a zit Regierungsvorlage zur 11. BSVGNov 326 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes begründet, nach der Flächenänderungen, die bewertungsrechtlich als geringfügig anzusehen waren, auch sozialversicherungsrechtlich außer Betracht zu bleiben hatten. Dieses Ergebnis erschien dem Gesetzgeber mit den im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsätzen nicht vereinbar, weil die aus finanz- und steuerrechtlicher Sicht vertretbare Vernachlässigung von Änderungen in einem bestimmten Rahmen auf das Gebiet der Sozialversicherung nicht übertragbar sei. Für diese Meinung war vor allem maßgebend, daß der Einheitswert und der von ihm abgeleitete Versicherungswert nicht nur im Beitragsrecht eine relevante Größe darstellten. Deshalb sollten alle Veränderungen im Umfang eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes in der bäuerlichen Sozialversicherung berücksichtigt werden, selbst wenn sie nur in einem relativ geringfügigen Ausmaß vorgenommen werden und aus der Sicht eines anderen Rechtsgebietes wegen untergeordneter Bedeutung vernachlässigt werden können.
Weil Bemessungsgrundlage für die Leistungen aus der Pensionsversicherung nach § 113 Abs 1 der Betrag ist, der sich aus der Teilung der Summe der in die Bemessungszeit (Abs 3) fallenden Beitragsgrundlagen nach Maßgabe des § 118 durch die um ein Sechstel erhöhte Zahl der die Bemessungszeit bildenden Versicherungsmonate ergibt, bildet die nach dem Versicherungswertsystem ermittelte (Teschner in Tomandl, SV-System 5. ErgLfg 79) Beitragsgrundlage eine wichtige Komponente der Pensionsbemessung. In der Formel für die Berechnung der Bemessungsgrundlage ist die Summe der in die Bemessungszeit fallenden Beitragsgrundlagen der Dividend, die um ein Sechstel erhöhte Zahl der die Bemessungszeit bildenden Versicherungsmonate der Divisor.Weil Bemessungsgrundlage für die Leistungen aus der Pensionsversicherung nach Paragraph 113, Absatz eins, der Betrag ist, der sich aus der Teilung der Summe der in die Bemessungszeit (Absatz 3,) fallenden Beitragsgrundlagen nach Maßgabe des Paragraph 118, durch die um ein Sechstel erhöhte Zahl der die Bemessungszeit bildenden Versicherungsmonate ergibt, bildet die nach dem Versicherungswertsystem ermittelte (Teschner in Tomandl, SV-System 5. ErgLfg 79) Beitragsgrundlage eine wichtige Komponente der Pensionsbemessung. In der Formel für die Berechnung der Bemessungsgrundlage ist die Summe der in die Bemessungszeit fallenden Beitragsgrundlagen der Dividend, die um ein Sechstel erhöhte Zahl der die Bemessungszeit bildenden Versicherungsmonate der Divisor.
In dieser Rechtsstreitigkeit ist eine Komponente der Bemessungsgrundlage, nämlich die Summe der in die Bemessungszeit fallenden Beitragsgrundlagen, strittig. Während die Klägerin meint, daß den monatlichen Beitragsgrundlagen (Versicherungswerten) durchgehend ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes von 64.000 S zugrunde zu legen sei, geht die Beklagte von anderen Einheitswerten aus.
Da also die für die Bemessungsgrundlage der Erwerbsunfähigkeitspension maßgebenden Beitragsgrundlagen als Vorfrage strittig sind, war das im Revisionsstadium befindliche Verfahren nach § 74 Abs 1 ASGG zu unterbrechen, bis über diese Vorfrage als Hauptfrage im Verfahren in Verwaltungssachen einschließlich eines allfälligen Verwaltungsgerichtshofsverfahrens rechtskräftig entschieden worden ist. Die als Mitteilungen bezeichneten Erledigungen des beklagten Versicherungsträgers vom 25. 9. 1985, 15. 11. 1989 und 6. 2. 1990 Stücke 49, 58 und 63 des die Klägerin betreffenden Aktes tragen den ausdrücklichen Hinweis, daß sie keinen Bescheid iS des AVG darstellen und können nicht als Entscheidungen über diese Vorfragen angesehen werden. Weil im Zeitpunkt der Unterbrechung noch kein Verfahren in Verwaltungssachen anhängig war, hatte der Oberste Gerichtshof die Einleitung des Verfahrens beim beklagten Versicherungsträger anzuregen.Da also die für die Bemessungsgrundlage der Erwerbsunfähigkeitspension maßgebenden Beitragsgrundlagen als Vorfrage strittig sind, war das im Revisionsstadium befindliche Verfahren nach Paragraph 74, Absatz eins, ASGG zu unterbrechen, bis über diese Vorfrage als Hauptfrage im Verfahren in Verwaltungssachen einschließlich eines allfälligen Verwaltungsgerichtshofsverfahrens rechtskräftig entschieden worden ist. Die als Mitteilungen bezeichneten Erledigungen des beklagten Versicherungsträgers vom 25. 9. 1985, 15. 11. 1989 und 6. 2. 1990 Stücke 49, 58 und 63 des die Klägerin betreffenden Aktes tragen den ausdrücklichen Hinweis, daß sie keinen Bescheid iS des AVG darstellen und können nicht als Entscheidungen über diese Vorfragen angesehen werden. Weil im Zeitpunkt der Unterbrechung noch kein Verfahren in Verwaltungssachen anhängig war, hatte der Oberste Gerichtshof die Einleitung des Verfahrens beim beklagten Versicherungsträger anzuregen.
Nach rechtskräftiger Entscheidung der Vorfrage ist das unterbrochene Revisionsverfahren von Amts wegen aufzunehmen (§ 190 Abs 3 ZPO;Nach rechtskräftiger Entscheidung der Vorfrage ist das unterbrochene Revisionsverfahren von Amts wegen aufzunehmen (Paragraph 190, Absatz 3, ZPO;
Feitzinger-Tades, ASGG § 74 FN 4f; Kuderna, ASGG § 74 Erl 4;Feitzinger-Tades, ASGG Paragraph 74, FN 4f; Kuderna, ASGG Paragraph 74, Erl 4;
Fasching, ZPR2 Rz 2301).
Die dem Obersten Gerichtshof vorgelegten Akten werden vorerst zurückgestellt. Das Erstgericht wird ersucht, den Unterbrechungsbeschluß den Parteien zuzustellen und die beiden Versicherungsakten dem beklagten Versicherungsträger weiterzuleiten.
Um die unverzügliche Aufnahme des Revisionsverfahrens sicherzustellen, werden die Parteien ersucht, das Erstgericht von der rechtskräftigen Entscheidung über die Vorfrage zu verständigen; der beklagte Versicherungsträger möge dabei seine Akten anschließen. Das Erstgericht wird die Akten sodann im Wege des Berufungsgerichtes dem Obersten Gerichtshof vorzulegen haben.