Über die nach § 46 Abs 4 ASGG (SSV-NF 1/18) ohne die Beschränkungen des Abs 2 dieser Gesetzesstelle zulässige Revision kann derzeit nicht entschieden werden.Über die nach Paragraph 46, Absatz 4, ASGG (SSV-NF 1/18) ohne die Beschränkungen des Absatz 2, dieser Gesetzesstelle zulässige Revision kann derzeit nicht entschieden werden.
Ist in einer Rechtsstreitigkeit nach § 65 Abs 1 Z 1...ASGG die Versicherungspflicht, die Versicherungsberechtigung, der Beginn oder das Ende der Versicherung (§ 355 Z 1 ASVG),... als Vorfrage strittig, so ist das Verfahren nach § 74 Abs 1 ASGG zu unterbrechen, bis über diese Vorfrage als Hauptfrage im Verfahren in Verwaltungssachen rechtskräftig entschieden worden ist, dies einschließlich eines allenfalls anhängig gewordenen Verwaltungsgerichtshofsverfahrens. Ist im Zeitpunkt der Unterbrechung des Verfahrens noch kein Verfahren in Verwaltungssachen anhängig, so hat das Gericht die Einleitung des Verfahrens beim Versicherungsträger anzuregen. Einem Rekurs gegen den Unterbrechungsbeschluß kann aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden.Ist in einer Rechtsstreitigkeit nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins Punkt Punkt Punkt A, S, G, G, die Versicherungspflicht, die Versicherungsberechtigung, der Beginn oder das Ende der Versicherung (Paragraph 355, Ziffer eins, ASVG),... als Vorfrage strittig, so ist das Verfahren nach Paragraph 74, Absatz eins, ASGG zu unterbrechen, bis über diese Vorfrage als Hauptfrage im Verfahren in Verwaltungssachen rechtskräftig entschieden worden ist, dies einschließlich eines allenfalls anhängig gewordenen Verwaltungsgerichtshofsverfahrens. Ist im Zeitpunkt der Unterbrechung des Verfahrens noch kein Verfahren in Verwaltungssachen anhängig, so hat das Gericht die Einleitung des Verfahrens beim Versicherungsträger anzuregen. Einem Rekurs gegen den Unterbrechungsbeschluß kann aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden.
Eine § 74 Abs 1 ASGG vergleichbare Bestimmung war in der Regierungsvorlage nicht enthalten und wurde erst im Zuge der parlamentarischen Beratungen eingefügt. Ihr lagen nachstehende Erwägungen des Ausschusses zugrunde (Ausschußbericht 527 BlgNR 16. GP 10):Eine Paragraph 74, Absatz eins, ASGG vergleichbare Bestimmung war in der Regierungsvorlage nicht enthalten und wurde erst im Zuge der parlamentarischen Beratungen eingefügt. Ihr lagen nachstehende Erwägungen des Ausschusses zugrunde (Ausschußbericht 527 BlgNR 16. Gesetzgebungsperiode 10):
"Über die zu Beginn des Abs 1 aufgezählten Vorfragen ist als Hauptfrage im Verwaltungsverfahren (§§ 355, 410 ASVG) zu entscheiden. Es handelt sich hiebei um jene Vorfrage, die in den heutigen Leistungsstreitverfahren am häufigsten auftreten."Über die zu Beginn des Absatz eins, aufgezählten Vorfragen ist als Hauptfrage im Verwaltungsverfahren (Paragraphen 355, 410, ASVG) zu entscheiden. Es handelt sich hiebei um jene Vorfrage, die in den heutigen Leistungsstreitverfahren am häufigsten auftreten.
Wird eine solche Vorfrage relevant, so wurde bisher von den Schiedsgerichten der Sozialversicherung entweder das Verfahren unterbrochen und der Ausgang des (teils sehr lange dauernden) Verwaltungsverfahrens abgewartet oder die Vorfrage selbständig beurteilt und auf dieser Grundlage das Leistungsstreitverfahren entschieden (vgl SV-Slg 26209 ua).Wird eine solche Vorfrage relevant, so wurde bisher von den Schiedsgerichten der Sozialversicherung entweder das Verfahren unterbrochen und der Ausgang des (teils sehr lange dauernden) Verwaltungsverfahrens abgewartet oder die Vorfrage selbständig beurteilt und auf dieser Grundlage das Leistungsstreitverfahren entschieden vergleiche SV-Slg 26209 ua).
Hat ein Schiedsgericht der Sozialversicherung den zweiten Weg gewählt und die Leistungsklage auf Grund seiner Vorfragenbeurteilung abgewiesen, so wird auch die Rechtsansicht vertreten, daß eine nachmalige gegenteilige Entscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörde über diese Vorfrage als Hauptfrage keinen Wiederaufnahmsgrund für das schiedsgerichtliche Verfahren begründe (vgl SV-Slg 20849).Hat ein Schiedsgericht der Sozialversicherung den zweiten Weg gewählt und die Leistungsklage auf Grund seiner Vorfragenbeurteilung abgewiesen, so wird auch die Rechtsansicht vertreten, daß eine nachmalige gegenteilige Entscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörde über diese Vorfrage als Hauptfrage keinen Wiederaufnahmsgrund für das schiedsgerichtliche Verfahren begründe vergleiche SV-Slg 20849).
Das bisherige System barg sohin zwei Gefahren für den Versicherten in sich:
Unterbrach das Schiedsgericht der Sozialversicherung das Leistungsstreitverfahren, so konnte wegen des Verwaltungsverfahrens viel Zeit verstreichen, bis das schiedsgerichtliche Verfahren fortgesetzt wurde. Während dieser gesamten Verfahrensdauer erhielt aber der Versicherte keine Leistung.
Unterbrach das Schiedsgericht der Sozialversicherung das Leistungsstreitverfahren nicht, wies es aber das Leistungsbegehren nur deshalb ab, weil es die Vorfrage für das Begehren des Klägers negativ beurteilte, während die Verwaltungsbehörde diese Frage als Hauptfrage nachher positiv entschied, so lief der Versicherte dennoch Gefahr, daß ihm die beantragte Wiederaufnahme des (schieds)gerichtlichen Verfahrens verweigert wird, und er damit seinen ehedem zu Recht geltend gemachten Anspruch jedenfalls nicht mehr mit dem selben Stichtag durchzusetzen vermocht. Dagegen soll durch zwei einander ergänzenden Vorkehrungen Abhilfe geschaffen werden:
a) Stellt sich eine der aufgezählten Vorfragen, so soll das Gericht sein Verfahren zu unterbrechen haben, bis im Verfahren der zuständigen Verwaltungsbehörde (einschließlich jenem des Verwaltungsgerichtshofs) über die Vorfrage als Hauptfrage abgesprochen ist.
b) Unterbricht das Gericht das Verfahren und stellt der Kläger einen diesbezüglichen Antrag, so soll es die Vorfrage - nach den Grundsätzen des Bescheinigungsverfahrens, sohin ohne umwendige Erhebungen - selbst zu beurteilen und bei Glaubhaftmachung des Anspruchs durch den Versicherten dem Versicherungsträger eine entsprechende vorläufige Leistungspflicht aufzuerlegen haben. Einem Rekurs gegen einen solchen Beschluß, mit dem behauptet wird, daß die obigen Voraussetzungen nicht vorlägen, soll eine aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden können, weil die Leistungsansprüche grundsätzlich von existentieller Natur sind. Die Verwirklichung dieses Systems beseitigt somit die für Versicherte bislang gegebenen, oben geschilderten Gefahren bzw Nachteile".
Wenn eine der im ersten Halbsatz des § 74 Abs 1 ASGG aufgezählten Fragen als Vorfrage strittig ist und die Entscheidung über die Klage von der Beurteilung einer solchen Vorfrage abhängt, muß das gerichtliche Verfahren unterbrochen werden (arg: "so ist das Verfahren zu unterbrechen" im zweiten Halbsatz der zitierten Gesetzesstelle), ohne daß das Gericht eine dem § 190 ZPO vergleichbare Wahlmöglichkeit hätte (Kuderna, ASGG § 74 Erl 3; Fasching, ZPR ErgH Rz 2301; derselbe in Tomandl, SV-System 3.ErgLfg 719 f; Fink, ASGG 110; Wresounig, ASGG 160).Wenn eine der im ersten Halbsatz des Paragraph 74, Absatz eins, ASGG aufgezählten Fragen als Vorfrage strittig ist und die Entscheidung über die Klage von der Beurteilung einer solchen Vorfrage abhängt, muß das gerichtliche Verfahren unterbrochen werden (arg: "so ist das Verfahren zu unterbrechen" im zweiten Halbsatz der zitierten Gesetzesstelle), ohne daß das Gericht eine dem Paragraph 190, ZPO vergleichbare Wahlmöglichkeit hätte (Kuderna, ASGG Paragraph 74, Erl 3; Fasching, ZPR ErgH Rz 2301; derselbe in Tomandl, SV-System 3.ErgLfg 719 f; Fink, ASGG 110; Wresounig, ASGG 160).
Nach dem im § 74 Abs 1 ASGG zitierten § 355 Z 1 ASVG gehören insbesondere zu den Verwaltungssachen die Feststellung der Versicherungspflicht, der Versicherungsberechtigung sowie des Beginnes und Endes der Versicherung.Nach dem im Paragraph 74, Absatz eins, ASGG zitierten Paragraph 355, Ziffer eins, ASVG gehören insbesondere zu den Verwaltungssachen die Feststellung der Versicherungspflicht, der Versicherungsberechtigung sowie des Beginnes und Endes der Versicherung.
Die Versicherungsträger sind im Rahmen ihrer örtlichen und
sachlichen Zuständigkeit zur Behandlung der Verwaltungssachen
berufen. Zur Behandlung der Verwaltungssachen, welche die
Versicherungspflicht sowie den Beginn und das Ende der Versicherung
von Vollversicherten, ... und von in der Unfall- und
Pensionsversicherung Teilversicherten (§ 7 Z 2 ASVG)... betreffen,
sind, unbeschadet der Bestimmung des § 411 ASVG, die Träger der Krankenversicherung berufen (§ 409 ASVG).sind, unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 411, ASVG, die Träger der Krankenversicherung berufen (Paragraph 409, ASVG).
Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern ... feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen: 1. wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung oder die Abmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist, 2. wenn er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder eine nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet; 3. wenn er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt,... 7. wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt (§ 410 Abs 1 ASVG).Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach Paragraph 409, berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern ... feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen: 1. wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung oder die Abmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist, 2. wenn er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder eine nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet; 3. wenn er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt,... 7. wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt (Paragraph 410, Absatz eins, ASVG).
In den Fällen des Abs 1 Z 7 ist über den Antrag des Versicherten (des Dienstgebers) ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber 6 Monate nach Einlangen des Antrages, der Bescheid zu erlassen. Wird der Partei innerhalb dieser Frist der Bescheid nicht zugestellt, so geht auf ihr schriftliches Verlangen die Zuständigkeit zur Entscheidung an den Landeshauptmann über. Ein solches Verlangen ist unmittelbar beim Landeshauptmann einzubringen. Das Verlangen ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden des Versicherungsträgers zurückzuführen ist (§ 410 Abs 2 ASVG). Hat der Träger der Krankenversicherung einen Bescheid in einer Angelegenheit erlassen, welche die Unfall-, Pensions- oder Arbeitslosenversicherung betrifft, so hat der Träger der beteiligten Versicherung bzw das Landesarbeitsamt im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden über diese Bescheide Parteistellung (§ 411 ASVG). Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen können durch Einspruch an den zuständigen Landeshauptmann angefochten werden (§ 412 ASVG), gegen dessen Bescheid über die Versicherungspflicht oder die Berechtigung zur Weiter- oder Selbstversicherung die Berufung an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zusteht.In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 7, ist über den Antrag des Versicherten (des Dienstgebers) ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber 6 Monate nach Einlangen des Antrages, der Bescheid zu erlassen. Wird der Partei innerhalb dieser Frist der Bescheid nicht zugestellt, so geht auf ihr schriftliches Verlangen die Zuständigkeit zur Entscheidung an den Landeshauptmann über. Ein solches Verlangen ist unmittelbar beim Landeshauptmann einzubringen. Das Verlangen ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden des Versicherungsträgers zurückzuführen ist (Paragraph 410, Absatz 2, ASVG). Hat der Träger der Krankenversicherung einen Bescheid in einer Angelegenheit erlassen, welche die Unfall-, Pensions- oder Arbeitslosenversicherung betrifft, so hat der Träger der beteiligten Versicherung bzw das Landesarbeitsamt im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden über diese Bescheide Parteistellung (Paragraph 411, ASVG). Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen können durch Einspruch an den zuständigen Landeshauptmann angefochten werden (Paragraph 412, ASVG), gegen dessen Bescheid über die Versicherungspflicht oder die Berechtigung zur Weiter- oder Selbstversicherung die Berufung an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zusteht.
Wie der erkennende Senat schon in der Entscheidung 20. Oktober 1987 SSV-NF 1/41 ausgeführt hat, wird das Leistungsverfahren im Falle eines Antrages nach § 247 ASVG zweigeteilt. Die bis zu dem durch den Antrag ausgelösten Stichtag erworbenen Versicherungszeiten werden - abgesehen von einer Änderung der maßgeblichen Entscheidungsgrundlage - im Feststellungsverfahren bindend festgestellt und sind dem späteren Leistungsverfahren zugrundezulegen. Bei der Feststellung von Versicherungszeiten nach § 247 ASVG handelt es sich daher um einen vorgezogenen Teil des Leistungsverfahrens. Daraus folgerte der erkennende Senat in der Entscheidung 7.März 1989 10 Ob S 63/89, daß die Feststellung der Versicherungszeiten im Verfahren nach § 247 ASVG in der gleichen Form und nach denselben Grundsätzen vorgenommen wird, wie dies in einem Leistungsverfahren zur Beurteilung der Frage der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen und der Leistungshöhe erfolgt. Es wäre mit der Teleologie des Gesetzes unvereinbar, würden die im § 74 Abs 1 ASGG genannten Vorfragen in einem Verfahren nach § 247 ASVG vom Gericht gelöst und auf dieser Grundlage Zeiten für das spätere Leistungsverfahren bindend festgestellt, während in Fällen, in denen der Bestand von Versicherungszeiten (erst) in einem Leistungsverfahren strittig wird und dabei die Versicherungspflicht in Frage steht, nach § 74 Abs 1 ASGG vorzugehen wäre. Daß § 65 Abs 1 Z 4 ASGG in der letztgenannten Gesetzesstelle nicht genannt wird, kann daher nur auf einem Redaktionsversehen beruhen. Daher ist auch in einem Rechtsstreit nach § 65 Abs 1 Z 4 ASGG den Gerichten unter anderem die Prüfung des als Vorfrage strittigen Beginnes oder Endes der Versicherung entzogen, das Verfahren zu unterbrechen, das eingeleitete oder zu veranlassende Verwaltungsverfahren abzuwarten und die rechtskräftige bindende Sachentscheidung des Verwaltungsverfahrens dem weiteren gerichtlichen Verfahren zugrundezulegen.Wie der erkennende Senat schon in der Entscheidung 20. Oktober 1987 SSV-NF 1/41 ausgeführt hat, wird das Leistungsverfahren im Falle eines Antrages nach Paragraph 247, ASVG zweigeteilt. Die bis zu dem durch den Antrag ausgelösten Stichtag erworbenen Versicherungszeiten werden - abgesehen von einer Änderung der maßgeblichen Entscheidungsgrundlage - im Feststellungsverfahren bindend festgestellt und sind dem späteren Leistungsverfahren zugrundezulegen. Bei der Feststellung von Versicherungszeiten nach Paragraph 247, ASVG handelt es sich daher um einen vorgezogenen Teil des Leistungsverfahrens. Daraus folgerte der erkennende Senat in der Entscheidung 7.März 1989 10 Ob S 63/89, daß die Feststellung der Versicherungszeiten im Verfahren nach Paragraph 247, ASVG in der gleichen Form und nach denselben Grundsätzen vorgenommen wird, wie dies in einem Leistungsverfahren zur Beurteilung der Frage der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen und der Leistungshöhe erfolgt. Es wäre mit der Teleologie des Gesetzes unvereinbar, würden die im Paragraph 74, Absatz eins, ASGG genannten Vorfragen in einem Verfahren nach Paragraph 247, ASVG vom Gericht gelöst und auf dieser Grundlage Zeiten für das spätere Leistungsverfahren bindend festgestellt, während in Fällen, in denen der Bestand von Versicherungszeiten (erst) in einem Leistungsverfahren strittig wird und dabei die Versicherungspflicht in Frage steht, nach Paragraph 74, Absatz eins, ASGG vorzugehen wäre. Daß Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 4, ASGG in der letztgenannten Gesetzesstelle nicht genannt wird, kann daher nur auf einem Redaktionsversehen beruhen. Daher ist auch in einem Rechtsstreit nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 4, ASGG den Gerichten unter anderem die Prüfung des als Vorfrage strittigen Beginnes oder Endes der Versicherung entzogen, das Verfahren zu unterbrechen, das eingeleitete oder zu veranlassende Verwaltungsverfahren abzuwarten und die rechtskräftige bindende Sachentscheidung des Verwaltungsverfahrens dem weiteren gerichtlichen Verfahren zugrundezulegen.
Im vorliegenden Fall sind (zwischen den Parteien) unter anderem der Beginn bzw das Ende der Versicherung der Klägerin auch in der Pensionsversicherung als bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigter Dienstnehmerin in den Jahren 1953 bis 1956 strittig. Während die Klägerin behauptet, daß sie vom 15.Oktober 1951 bis 5. Oktober 1958 ununterbrochen beim Dienstgeber Friedrich G*** beschäftigt gewesen sei, behauptet die beklagte Partei, die Klägerin sei nur vom Oktober 1951 bis 15.Oktober 1953 (bei der Wiener Gebietskrankenkasse), vom 1.Jänner bis 31.März 1954 (bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse) und vom 1.August 1956 bis Oktober 1958 (wieder bei der Wiener Gebietskrankenkasse) gemeldet gewesen. Strittig ist daher, wann die im Oktober 1951 begonnene Versicherung beendet wurde und ob allenfalls am 1.Jänner 1954 eine neue Versicherung begann und wann diese beendet wurde. Die Frage, ob die Klägerin auch während der Zeiten vom 16. Oktober bis 31.Dezember 1953 und vom 1.April 1954 bis 31.Juli 1956 in der Pensionsversicherung versichert war, und wann diese Versicherung begann bzw endete, ist für die Frage, ob diese Zeiten als Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung anzusehen und als solche nach § 247 ASVG festzustellen sind, präjudiziell. Hinsichtlich der Möglichkeit, Beiträge in Fällen besonderer Härte als wirksam entrichtet anzuerkennen, wird auf § 225 Abs 3, § 226 Abs 3 und § 230 Abs 2 lit c ASVG hingewiesen. Das Verfahren war daher - auch noch in dritter Instanz (Kuderna, ASGG § 74 Erl 3; SSV-NF 2/22) - zu unterbrechen (Punkt 1. des Spruches).Im vorliegenden Fall sind (zwischen den Parteien) unter anderem der Beginn bzw das Ende der Versicherung der Klägerin auch in der Pensionsversicherung als bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigter Dienstnehmerin in den Jahren 1953 bis 1956 strittig. Während die Klägerin behauptet, daß sie vom 15.Oktober 1951 bis 5. Oktober 1958 ununterbrochen beim Dienstgeber Friedrich G*** beschäftigt gewesen sei, behauptet die beklagte Partei, die Klägerin sei nur vom Oktober 1951 bis 15.Oktober 1953 (bei der Wiener Gebietskrankenkasse), vom 1.Jänner bis 31.März 1954 (bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse) und vom 1.August 1956 bis Oktober 1958 (wieder bei der Wiener Gebietskrankenkasse) gemeldet gewesen. Strittig ist daher, wann die im Oktober 1951 begonnene Versicherung beendet wurde und ob allenfalls am 1.Jänner 1954 eine neue Versicherung begann und wann diese beendet wurde. Die Frage, ob die Klägerin auch während der Zeiten vom 16. Oktober bis 31.Dezember 1953 und vom 1.April 1954 bis 31.Juli 1956 in der Pensionsversicherung versichert war, und wann diese Versicherung begann bzw endete, ist für die Frage, ob diese Zeiten als Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung anzusehen und als solche nach Paragraph 247, ASVG festzustellen sind, präjudiziell. Hinsichtlich der Möglichkeit, Beiträge in Fällen besonderer Härte als wirksam entrichtet anzuerkennen, wird auf Paragraph 225, Absatz 3,, Paragraph 226, Absatz 3 und Paragraph 230, Absatz 2, Litera c, ASVG hingewiesen. Das Verfahren war daher - auch noch in dritter Instanz (Kuderna, ASGG Paragraph 74, Erl 3; SSV-NF 2/22) - zu unterbrechen (Punkt 1. des Spruches).
Da sich weder aus dem Vorbringen der Parteien noch aus dem die Klägerin betreffenden Pensionsakt der beklagten Partei ein Hinweis darauf ergibt, daß im Zeitpunkt der Unterbrechung des gerichtlichen Verfahrens ein Verfahren in Verwaltungssachen anhängig war, ist bei den sachlich und örtlich zuständigen Versicherungsträgern die Einleitung des Verfahrens anzuregen (Punkt 2. des Spruches). Dazu war das Erstgericht zu ersuchen, je eine Ausfertigung dieses Beschlusses den Krankenversicherungsträgern mit dem Ersuchen zuzustellen, den Obersten Gerichtshof seinerzeit zwecks Aufnahme des unterbrochenen Revisionsverfahrens im Wege des Erstgerichtes von der Entscheidung im Verfahren in Verwaltungssachen zu verständigen (Punkt 3. des Spruches).