Rechtssatz RS0084951
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084951
Entscheidungsdatum
12.09.1989
Rechtssatz
Es wäre mit der Teleologie des Gesetzes unvereinbar, würden die im § 74 Abs 1 ASGG genannten Vorfragen in einem Verfahren nach § 247 ASVG vom Gericht gelöst und auf dieser Grundlage Zeiten für das spätere Leistungsverfahren bindend festgestellt, während in Fällen, in denen der Bestand von Versicherungszeiten (erst) in einem Leistungsverfahren strittig wird und dabei die Versicherungspflicht in Frage steht, nach § 74 Abs 1 ASGG vorzugehen wäre. Daß § 65 Abs 1 Z 4 ASGG in der letztgenannten Gesetzesstelle nicht genannt wird, kann daher nur auf einem Redaktionsversehen beruhen.Es wäre mit der Teleologie des Gesetzes unvereinbar, würden die im Paragraph 74, Absatz eins, ASGG genannten Vorfragen in einem Verfahren nach Paragraph 247, ASVG vom Gericht gelöst und auf dieser Grundlage Zeiten für das spätere Leistungsverfahren bindend festgestellt, während in Fällen, in denen der Bestand von Versicherungszeiten (erst) in einem Leistungsverfahren strittig wird und dabei die Versicherungspflicht in Frage steht, nach Paragraph 74, Absatz eins, ASGG vorzugehen wäre. Daß Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 4, ASGG in der letztgenannten Gesetzesstelle nicht genannt wird, kann daher nur auf einem Redaktionsversehen beruhen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084951
Dokumentnummer
JJR_19890912_OGH0002_010OBS00005_8900000_002