Rechtssatz RS0084966
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084966
Entscheidungsdatum
12.09.1989
Rechtssatz
In einem Rechtsstreit nach § 65 Abs 1 Z 4 ASGG ist den Gerichten unter anderem die Prüfung des als Vorfrage strittigen Beginnes oder Endes der Versicherung entzogen; das Verfahren ist daher zu unterbrechen, das bereits eingeleitete oder zu veranlassende Verwaltungsverfahren abzuwarten und die rechtskräftige bindende Sachentscheidung des Verwaltungsverfahrens dem weiteren gerichtlichen Verfahren zugrundezulegen.In einem Rechtsstreit nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 4, ASGG ist den Gerichten unter anderem die Prüfung des als Vorfrage strittigen Beginnes oder Endes der Versicherung entzogen; das Verfahren ist daher zu unterbrechen, das bereits eingeleitete oder zu veranlassende Verwaltungsverfahren abzuwarten und die rechtskräftige bindende Sachentscheidung des Verwaltungsverfahrens dem weiteren gerichtlichen Verfahren zugrundezulegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084966
Dokumentnummer
JJR_19890912_OGH0002_010OBS00005_8900000_003