Die Revision ist nach § 46 Abs 3 ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs 1 leg cit zulässig; sie ist auch berechtigt.Die Revision ist nach Paragraph 46, Absatz 3, ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Absatz eins, leg cit zulässig; sie ist auch berechtigt.
Vorauszuschicken ist, daß im Hinblick auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.12.1993, GZ 60/92 ua, mit welchem der Antrag des Obersten Gerichtshofes in dieser Sozialrechtssache vom 25.2.1992, 10 ObS 212/91 auf Aufhebung ua des § 149 Abs 8 GSVG idF der 16. GSVG-Nov BGBl 1989/643 abgewiesen wurde, die Vorinstanzen wie auch das Revisionsgericht die genannte Bestimmung in der (somit auch weiterhin in Geltung stehende Fassung anzuwenden hatten. Darüber hinaus ist der Oberste Gerichtshof an seine im zitierten Aufhebungsbeschluß vom 19.12.1994 ausgedrückte Rechtsmeinung im Sinne des § 511 Abs 1 ZPO gebunden (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 511).Vorauszuschicken ist, daß im Hinblick auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.12.1993, GZ 60/92 ua, mit welchem der Antrag des Obersten Gerichtshofes in dieser Sozialrechtssache vom 25.2.1992, 10 ObS 212/91 auf Aufhebung ua des Paragraph 149, Absatz 8, GSVG in der Fassung der 16. GSVG-Nov BGBl 1989/643 abgewiesen wurde, die Vorinstanzen wie auch das Revisionsgericht die genannte Bestimmung in der (somit auch weiterhin in Geltung stehende Fassung anzuwenden hatten. Darüber hinaus ist der Oberste Gerichtshof an seine im zitierten Aufhebungsbeschluß vom 19.12.1994 ausgedrückte Rechtsmeinung im Sinne des Paragraph 511, Absatz eins, ZPO gebunden (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu Paragraph 511,).
Hierin war als Prüfungsvoraussetzung der Unterinstanzen im zweiten Rechtsgang diesen auferlegt worden, zu erheben und festzustellen, ob die Unmöglichkeit der Gewährung von Gegenleistungen auch auf das im Jahre 1980 verkaufte Grundstück (so wie für die bis Ende 1989 verpachtet gewesenen Grundstücke) zutreffen oder nicht. Das Berufungsgericht hat die oben wiedergegebene Feststellung zwar ausdrücklich getroffen, hieraus jedoch eine nach Auffassung des erkennenden Senates unzutreffende rechtliche Beurteilung abgeleitet. Auch wenn für diesen Verkauf keine zwingenden äußeren Umstände wie etwa ein drohendes Zwangsversteigerungsverfahren oder (im Sinne der Materialien [abgedruckt auch in Linseder/Teschner, Sozialversicherung der Selbständigen, Anm 32 zu § 149 GSVG] genannten Parallelbestimmung) Zerstörung durch Feuer oder andere Elementarereignisse entscheidend waren, so hat doch der Oberste Gerichtshof in der Vorentscheidung SSV-NF 8/117 ausgesprochen, daß unter Umständen auch "die örtlichen Verhältnisse (Grenzlandverhältnisse) bzw sonstige Gegebenheiten (ungünstige Produktionsverhältnisse)" ausreichen können, wenn sie den Betriebsinhaber (und Ausgleichszulagenwerber) zur Betriebseinstellung gezwungen haben, ohne daß die Fortsetzung der Betriebsführung durch andere Personen als zumutbar gewertet werden kann; "im Vordergrund hat immer die Tatsache zu stehen, daß eine Ermittlung des Einkommens (Anrechnung) zur Feststellung des Ausgleichszulagenanspruches nur in jenen Fällen zu unterbleiben hat, in denen das Fehlen jeglicher Naturalversorgung aus dem Betrieb dem ehemaligen Betriebsinhaber nicht zugerechnet werden kann". Solche besondere Gegebenheiten erachtete das Berufungsgericht offensichtlich deshalb erfüllt, "weil bezüglich des wesentlich größeren Wiesengrundstücks, das nach wie vor im Eigentum der Klägerin steht, unbekämpft die Unverwertbarkeit im Sinne der anzurechnenden Gegenleistung festgestellt wurde", sodaß es "naheliegend (sei), daß diese Einschätzung auch für die im Jahre 1980 verkaufte Teilfläche zutrifft". Damit wird auf jenen landwirtschaftlichen Grundbesitz der Klägerin Bezug genommen, der (nach den Feststellungen bereits im ersten Rechtsgang) von 1960 bis 31.12.1989 in einer Größe von 0,2248 ha zunächst um ursprünglich einen halben, zuletzt nur mehr einen viertel Liter Milch pro Tag verpachtet worden war, bezüglich dessen jedoch wegen der Größe, Lage und Beschaffenheit desselben ab 1.1.1990 eine Verpachtung nicht mehr möglich war, vielmehr seither dieses Wiesengrundstück von einem Dritten abgemäht wird, ohne daß die Klägerin dafür ein Entgelt erhält.Hierin war als Prüfungsvoraussetzung der Unterinstanzen im zweiten Rechtsgang diesen auferlegt worden, zu erheben und festzustellen, ob die Unmöglichkeit der Gewährung von Gegenleistungen auch auf das im Jahre 1980 verkaufte Grundstück (so wie für die bis Ende 1989 verpachtet gewesenen Grundstücke) zutreffen oder nicht. Das Berufungsgericht hat die oben wiedergegebene Feststellung zwar ausdrücklich getroffen, hieraus jedoch eine nach Auffassung des erkennenden Senates unzutreffende rechtliche Beurteilung abgeleitet. Auch wenn für diesen Verkauf keine zwingenden äußeren Umstände wie etwa ein drohendes Zwangsversteigerungsverfahren oder (im Sinne der Materialien [abgedruckt auch in Linseder/Teschner, Sozialversicherung der Selbständigen, Anmerkung 32 zu Paragraph 149, GSVG] genannten Parallelbestimmung) Zerstörung durch Feuer oder andere Elementarereignisse entscheidend waren, so hat doch der Oberste Gerichtshof in der Vorentscheidung SSV-NF 8/117 ausgesprochen, daß unter Umständen auch "die örtlichen Verhältnisse (Grenzlandverhältnisse) bzw sonstige Gegebenheiten (ungünstige Produktionsverhältnisse)" ausreichen können, wenn sie den Betriebsinhaber (und Ausgleichszulagenwerber) zur Betriebseinstellung gezwungen haben, ohne daß die Fortsetzung der Betriebsführung durch andere Personen als zumutbar gewertet werden kann; "im Vordergrund hat immer die Tatsache zu stehen, daß eine Ermittlung des Einkommens (Anrechnung) zur Feststellung des Ausgleichszulagenanspruches nur in jenen Fällen zu unterbleiben hat, in denen das Fehlen jeglicher Naturalversorgung aus dem Betrieb dem ehemaligen Betriebsinhaber nicht zugerechnet werden kann". Solche besondere Gegebenheiten erachtete das Berufungsgericht offensichtlich deshalb erfüllt, "weil bezüglich des wesentlich größeren Wiesengrundstücks, das nach wie vor im Eigentum der Klägerin steht, unbekämpft die Unverwertbarkeit im Sinne der anzurechnenden Gegenleistung festgestellt wurde", sodaß es "naheliegend (sei), daß diese Einschätzung auch für die im Jahre 1980 verkaufte Teilfläche zutrifft". Damit wird auf jenen landwirtschaftlichen Grundbesitz der Klägerin Bezug genommen, der (nach den Feststellungen bereits im ersten Rechtsgang) von 1960 bis 31.12.1989 in einer Größe von 0,2248 ha zunächst um ursprünglich einen halben, zuletzt nur mehr einen viertel Liter Milch pro Tag verpachtet worden war, bezüglich dessen jedoch wegen der Größe, Lage und Beschaffenheit desselben ab 1.1.1990 eine Verpachtung nicht mehr möglich war, vielmehr seither dieses Wiesengrundstück von einem Dritten abgemäht wird, ohne daß die Klägerin dafür ein Entgelt erhält.
Auch wenn es sich - anders als im Falle der in SSV-NF 9/38 veröffentlichten Entscheidung - beim hier von der Klägerin empfangenen Geldbetrag nicht um einen für eine Leibrentenablösung geleisteten Kapitalbetrag handelte (wie er auch im Sinne der Entscheidungen SSV-NF 4/34 und 4/61 zu berücksichtigen war), sondern um eine vertragliche Gegenleistung des Käuferehepaares I***** im Sinne eines bürglich-rechtlichen Kaufschillings, so war dies doch im Ergebnis eine Einmalzahlung, ausgelöst durch eine freihändige (freiwillige) Veräußerung der Klägerin ohne zwingende Gründe (welche auch gar nicht geltend gemacht wurden), also ohne eine im Sinne der obigen Ausführungen gegebene Härtesituation. Wie der erkennende Senat jedoch in der bereits zitierten Entscheidung SSV-NF 8/117 mit ausführlicher Begründung, auf welche verwiesen wird, ausgeführt hat, vermag ein freihändiger Verkauf ohne solche zwingenden Gründe die Voraussetzungen für die Begünstigung (dort des § 140 Abs 8 BSVG, hier des § 149 Abs 8 GSVG) nicht zu erfüllen. Auch aus dem Umstand, daß die Klägerin ihren landwirtschaftlichen Grundbesitz nicht zur Gänze, sondern (vorerst) nur teilweise mit dem gegenständlichen Kaufvertrag abgegeben, eine (größere) Restfläche jedoch weiterhin - wenngleich unverpachtet, da unverpachtbar - behalten hat, ist für sie nichts zu gewinnen (vgl Linseder/Teschner aaO).Auch wenn es sich - anders als im Falle der in SSV-NF 9/38 veröffentlichten Entscheidung - beim hier von der Klägerin empfangenen Geldbetrag nicht um einen für eine Leibrentenablösung geleisteten Kapitalbetrag handelte (wie er auch im Sinne der Entscheidungen SSV-NF 4/34 und 4/61 zu berücksichtigen war), sondern um eine vertragliche Gegenleistung des Käuferehepaares I***** im Sinne eines bürglich-rechtlichen Kaufschillings, so war dies doch im Ergebnis eine Einmalzahlung, ausgelöst durch eine freihändige (freiwillige) Veräußerung der Klägerin ohne zwingende Gründe (welche auch gar nicht geltend gemacht wurden), also ohne eine im Sinne der obigen Ausführungen gegebene Härtesituation. Wie der erkennende Senat jedoch in der bereits zitierten Entscheidung SSV-NF 8/117 mit ausführlicher Begründung, auf welche verwiesen wird, ausgeführt hat, vermag ein freihändiger Verkauf ohne solche zwingenden Gründe die Voraussetzungen für die Begünstigung (dort des Paragraph 140, Absatz 8, BSVG, hier des Paragraph 149, Absatz 8, GSVG) nicht zu erfüllen. Auch aus dem Umstand, daß die Klägerin ihren landwirtschaftlichen Grundbesitz nicht zur Gänze, sondern (vorerst) nur teilweise mit dem gegenständlichen Kaufvertrag abgegeben, eine (größere) Restfläche jedoch weiterhin - wenngleich unverpachtet, da unverpachtbar - behalten hat, ist für sie nichts zu gewinnen vergleiche Linseder/Teschner aaO).
Daraus folgt aber - zusammenfassend -, daß der Klägerin die Begünstigung des § 149 Abs 8 GSVG nicht zugute kommt, weshalb in Stattgebung der Revision die Urteile der Vorinstanzen wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern waren.Daraus folgt aber - zusammenfassend -, daß der Klägerin die Begünstigung des Paragraph 149, Absatz 8, GSVG nicht zugute kommt, weshalb in Stattgebung der Revision die Urteile der Vorinstanzen wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern waren.
Eine Kostenentscheidung hatte zu entfallen, weil sich die Klägerin am Revisionsverfahren nicht beteiligt hat.