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Entscheidung 10 ObS 217/99f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS217/99f

Entscheidungsdatum

14.09.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Carl Hennrich (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Manfred Mögele (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Friedrich H*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Johannes Grund und Wolf D. Polte, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9. Juni 1999, GZ 11 Rs 107/99f-19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 13. Jänner 1999, GZ 32 Cgs 79/96v-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist richtig, sodaß hierauf verwiesen werden kann (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO). Den Ausführungen in der Revision, wonach der Kläger Angestelltentätigkeit im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, AngG ausgeübt habe, ihm jedenfalls aber Berufsschutz als angelernter Restaurantfachmann (Kellner) im Sinn des Paragraph 255, Absatz 2, ASVG zukomme, ist folgendes entgegenzuhalten:

Rechtliche Beurteilung

Unbestritten ist davon auszugehen, daß der Eintritt des Versicherungsfalles der geminderten Arbeitsfähigkeit ausschließlich nach der tatsächlichen Tätigkeit des Versicherten zu beurteilen ist. Es kommt daher nicht darauf an, ob er als Arbeiter oder Angestellter eingeordnet war, sondern ob er Arbeiter - oder Angestelltentätigkeiten verrichtet hat (SSV-NF 6/20 uva). Für die Entscheidung über das vorliegende Klagebegehren auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension ist daher ausschlaggebend, ob der Kläger bei dem von ihm zuletzt ausgeübten Beruf Angestelltentätigkeiten im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, AngG verrichtet hat. Diese Frage wäre im vorliegenden Fall dann zu bejahen, wenn der Kläger vorwiegend kaufmännische oder höhere, nicht kaufmännische Dienste zu leisten hatte. Kanzleiarbeiten scheiden hingegen nach der Art der Arbeit des Klägers von vorneherein aus.

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war der am 13. 7. 1943 geborene Kläger, der nach der Aktenlage den Lehrberuf eines Drehers erlernt hat, zuletzt von 1983 bis 1994 ausschließlich im Cafe-Pub seiner Gattin tätig. Er servierte den Gästen Getränke sowie kleine, in einem Mikrowellenherd oder in anderen Spezialöfen aufgewärmte Speisen wie Würstel, Gulaschsuppe und Pizza. Er kassierte die Zeche und leistete darüberhinaus auch alle sonstigen im Lokal anfallenden Arbeiten, weil er zumeist alleine im Lokal tätig war. Der Kläger führte ein Kassabuch, in welches er täglich die Einnahmen und Ausgaben eintrug. Die Buchhaltung wurde von einem Steuerberater geführt, wobei im wesentlichen der Kläger die dafür notwendigen Besprechungen mit dem Steuerberater führte. Der Kläger wurde zwar nominell als "Geschäftsführer" geführt, er verdiente jedoch nur ca. S 10.000,-- netto monatlich. Eine kollektivvertragliche Einstufung der Tätigkeit des Klägers konnte nicht festgestellt werden.

Bei dieser Sachlage haben die Vorinstanzen zu Recht das Vorliegen einer Angestelltentätigkeit des Klägers verneint. Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf verwiesen, daß die Qualifikation eines Arbeitnehmers als Angestellter wegen vorwiegender Verrichtung kaufmännischer Dienste solche Dienstleistungen erfordert, die ihrer Art nach zu den typischen Tätigkeiten eines Kaufmanns gehören und für die Führung des Betriebes eine nicht bloß untergeordnete Bedeutung haben. Handelt es sich dagegen um Tätigkeiten, die von jedem normalen Menschen mit gewöhnlicher Durchschnittsbildung nach kurzer Anlernzeit erbracht werden können, ohne daß sie eine besondere kaufmännische Ausbildung erfordern, ist die Angestellteneigenschaft zu verneinen (10 ObS 205/98i uva). Als höhere, nicht kaufmännische Dienstleistung kommt eine Arbeit in Betracht, die doch in der Richtung der Betätigung entsprechende Vorkenntnisse und Schulung, Vertrautsein mit den Arbeitsaufgaben und eine gewisse fachliche Durchdringung derselben verlangt, also nicht rein mechanisch ausgeübt und nicht von einer zufälligen Ersatzkraft geleistet werden kann. Werden sowohl Tätigkeiten verrichtet, die sich als kaufmännische bzw höhere, nicht kaufmännische Verrichtungen darstellen, als auch solche, die sich als untergeordnete Verrichtungen beurteilen lassen, entscheidet im allgemeinen das zeitliche Überwiegen. Haben jedoch die höher qualifizierten Tätigkeiten für den Arbeitgeber die ausschlaggebende Bedeutung, kommt es nicht auf das zeitliche Überwiegen an. Im Sinne dieser Ausführungen wurde in der Rechtsprechung beispielsweise die Angestellteneigenschaft eines Kellners bzw Oberkellners verneint (WBl 1996, 34; Arb 11.448; 11.421 mwN ua).

Eine besondere kaufmännische Qualifikation der von den Vorinstanzen festgestellten Tätigkeit des Klägers ist nicht zu erkennen und es verfügt der Kläger auch über keine kaufmännische Ausbildung. Dem Umstand, daß er neben seiner vorwiegend manuellen Tätigkeit auch das Kassabuch geführt hat, hat bereits das Berufungsgericht zutreffend entgegengehalten, daß die Führung der Kassa und die Abrechnung der Tagesumsätze zum Berufsbild des Lehrberufes "Restaurantfachmann" (BGBl 1994/1095) gehört und der bloße Erwerb der in den Berufsausbildungsvorschriften vorgesehene Fähigkeiten und Kenntnisse die Angestellteneigenschaft eines sonst überwiegend manuell tätigen Arbeitnehmers nicht zu begründen vermag (WBl 1996, 34 mwN). Ein Anspruch des Klägers auf eine Leistung aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit ist daher mangels Vorliegens einer kaufmännischen oder höheren, nicht kaufmännischen Dienstleistung im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, AngG inhaltlich nicht nach dem Berufsunfähigkeitsbegriff des Paragraph 273, ASVG, sondern nach dem Invaliditätsbegriff des Paragraph 255, ASVG zu beurteilen.

Dazu macht der Kläger in seiner Revision geltend, daß ihm Berufschutz als angelernter Restaurantfachmann (Kellner) zukomme, weil er im Lokal seiner Gattin alle Tätigkeiten, die ein Kellner üblicherweise ausübe, verrichtet habe.

Auch dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.

Es ist zwar die Klärung der Frage, ob ein Versicherter Berufsschutz genießt, in allen Fällen, in denen, ausgehend vom Bestehen eines Berufsschutzes, die Verweisbarkeit wie im vorliegenden Fall in Frage gestellt ist, die Frage des Berufsschutzes aufgrund der Bestimmungen des Paragraph 87, Absatz eins, ASGG vom Gericht von amtswegen zu überprüfen (SSV-NF 8/21 mwN ua). Voraussetzung für die Qualifikation als angelernter Arbeiter im Sinn des Paragraph 255, Absatz 2, ASVG ist aber, daß der Versicherte hinsichtlich seiner Fähigkeiten und Kenntnisse den Anforderungen entspricht, die üblicherweise an Absolventen des Lehrberufes gestellt werden. Es reicht nicht aus, wenn die Kenntnisse und Fähigkeiten nur ein Teilgebiet eines Tätigkeitsbereiches umfassen, der von ausgelernten Facharbeitern ganz allgemein in viel weiterem Umfang beherrscht wird (SSV-NF 12/35 mwN ua).

Nach den Feststellungen hat der Kläger in den Jahren 1983 bis 1994 durch seine Arbeit im Cafe-Pub seiner Gattin zwar Kenntnisse und Fähigkeiten erworben, die zum Berufsbild eines Restaurantfachmannes (Kellners) gehören. Vergleicht man aber diese vom Kläger angelernten und ausgeübten Kenntnisse und Fähigkeiten mit jenen, die im genannten Lehrberuf erforderlich sind vergleiche BGBl 1994/1095; Berufslexikon des AMS Österreich, Band 1, Lehrberufe, Stand Juni 1995, 403 f), dann ergibt sich, daß der Kläger mit der Verrichtung der von den Vorinstanzen festgestellten Teiltätigkeiten (Servieren von verschiedenen Getränken und kleineren Imbissen sowie Führung des Kassabuches) den Berufsschutz als Restaurantfachmann nicht erlangen konnte vergleiche SSV-NF 4/166 ua). Ein Berufsschutz als angelernter Restaurantfachmann (Kellner) kommt dem Kläger daher nicht zu.

Daß auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt jedenfalls ausreichende Verweisungstätigkeiten gegeben sind, die mit dem festgestellten medizinischen Leistungskalkül vereinbar sind, wird in der Revision gar nicht in Frage gestellt. Damit ist der Kläger aber nicht invalid im Sinn des maßgeblichen Paragraph 255, Absatz 3, ASVG.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach dem Akteninhalt auch nicht ersichtlich.

Anmerkung

E55136 10C02179

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:010OBS00217.99F.0914.000

Dokumentnummer

JJT_19990914_OGH0002_010OBS00217_99F0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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RS0028051 Rechtssatz 26.09.1961Zivilrecht
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RS0028066 Rechtssatz 22.10.1957Zivilrecht
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RS0028079 Rechtssatz 19.12.1978Zivilrecht
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RS0084428 Rechtssatz 29.05.1990Zivilrecht
Die Frage, ob ein Versicherter Berufsschutz genießt, ist in allen Fällen, in denen bei Bestehen eines solchen die Verweisbarkeit fraglich wäre, von Amts wegen zu prüfen, insbesondere dann, wenn nach dem Inhalt des Prozessvorbringens hierüber keine Klarheit …
RS0084638 Rechtssatz 03.11.1987Zivilrecht
Voraussetzung für die Qualifikation als angelernter Arbeiter ist es, dass der Versicherte hinsichtlich seiner Fähigkeiten und Kenntnisse den Anforderungen entspricht, die üblicherweise an Absolventen des Lehrberufes gestellt werden. Es reicht jedoch nicht a …