Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß der Kläger nicht als erwerbsunfähig im Sinne des § 124 Abs 1 BSVG gilt, weil er nicht infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außerstande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, ist richtig (§ 48 ASGG).Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß der Kläger nicht als erwerbsunfähig im Sinne des Paragraph 124, Absatz eins, BSVG gilt, weil er nicht infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außerstande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, ist richtig (Paragraph 48, ASGG).
Die Ausführungen des Berufungsgerichtes über die Lage der Wohnung (SSV-NF 1/4, 20), die Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes (SSV-NF 2/24, 105, 145) und zur Frage freier Arbeitsplätze (SSV-NF 1/23, 68 und SSV-NF 2/5, 14, 34) entsprechen der in den Klammern zitierten veröffentlichten Rechtsprechung des erkennenden Senates in Fällen der Invalidität nach § 255 ASVG und der Berufsunfähigkeit nach § 273 ASVG. Diese Grundsätze sind auch auf die Beurteilung der dauernden Erwerbsunfähigkeit nach § 124 Abs 1 BSVG anzuwenden, wobei zu berücksichtigen ist, daß der Begriff der dauernden Erwerbsunfähigkeit wesentlich strenger ist als jener der Invalidität oder Berufsunfähigkeit, weil sich der Versicherte auf jede wie immer geartete Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt verweisen lassen muß (zB Tomandl, Grundriß des österreichischen Sozialrechts4, 55f). Ob der Versicherte Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung hat, ist dabei ohne Bedeutung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Ausführungen des Berufungsgerichtes über die Lage der Wohnung (SSV-NF 1/4, 20), die Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes (SSV-NF 2/24, 105, 145) und zur Frage freier Arbeitsplätze (SSV-NF 1/23, 68 und SSV-NF 2/5, 14, 34) entsprechen der in den Klammern zitierten veröffentlichten Rechtsprechung des erkennenden Senates in Fällen der Invalidität nach Paragraph 255, ASVG und der Berufsunfähigkeit nach Paragraph 273, ASVG. Diese Grundsätze sind auch auf die Beurteilung der dauernden Erwerbsunfähigkeit nach Paragraph 124, Absatz eins, BSVG anzuwenden, wobei zu berücksichtigen ist, daß der Begriff der dauernden Erwerbsunfähigkeit wesentlich strenger ist als jener der Invalidität oder Berufsunfähigkeit, weil sich der Versicherte auf jede wie immer geartete Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt verweisen lassen muß (zB Tomandl, Grundriß des österreichischen Sozialrechts4, 55f). Ob der Versicherte Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung hat, ist dabei ohne Bedeutung. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.