Der nach § 47 Abs 2 ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 leg cit zulässige Revisionsrekurs ist teilweise berechtigt.Der nach Paragraph 47, Absatz 2, ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, leg cit zulässige Revisionsrekurs ist teilweise berechtigt.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt allerdings nicht vor (§ 510 Abs 3 iVm § 528a ZPO). Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates können in der Berufung behauptete, vom Berufungsgericht aber verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz auch in einer Sozialrechtssache nicht neuerlich in der Revision gerügt werden (ua SSV-NF 3/115 mit eingehender Stellungnahme zu der von Kuderna an dieser Rechtsprechung insb in seinem Beitrag 'Der Untersuchungsgrundsatz im Verfahren in Sozialrechtssachen', FS 100 Jahre österreichische Sozialversicherung, 341 geübten Kritik; SSV-NF 6/28 mwN; zuletzt 24. August 1993, 10 ObS 134/93 unter Hinweis auf Ballon, Zu den Verfahrensmängeln im Zivilprozeßrecht in Matscher-FS (1993), 15 f). Diese Rechtsprechung gilt auch für wiederholte Rügen vom Rekursgericht verneinter Mängel des Verfahrens erster Instanz in einem Revisionsrekurs (SSV-NF 5/28).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt allerdings nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 528 a, ZPO). Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates können in der Berufung behauptete, vom Berufungsgericht aber verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz auch in einer Sozialrechtssache nicht neuerlich in der Revision gerügt werden (ua SSV-NF 3/115 mit eingehender Stellungnahme zu der von Kuderna an dieser Rechtsprechung insb in seinem Beitrag 'Der Untersuchungsgrundsatz im Verfahren in Sozialrechtssachen', FS 100 Jahre österreichische Sozialversicherung, 341 geübten Kritik; SSV-NF 6/28 mwN; zuletzt 24. August 1993, 10 ObS 134/93 unter Hinweis auf Ballon, Zu den Verfahrensmängeln im Zivilprozeßrecht in Matscher-FS (1993), 15 f). Diese Rechtsprechung gilt auch für wiederholte Rügen vom Rekursgericht verneinter Mängel des Verfahrens erster Instanz in einem Revisionsrekurs (SSV-NF 5/28).
Die Rechtsrüge ist hingegen teilweise berechtigt.
Nach den gemäß § 194 Abs 1 GSVG hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes geltenden Verfahrensbestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG sind Leistungssachen u.a. solche Angelegenheiten, bei denen es sich um die Feststellung des Bestandes und des Umfanges eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung handelt. Die Leistungsansprüche werden von den Versicherungsträgern in der Pensionsversicherung auf Antrag festgestellt und neu festgestellt (§ 361 Abs 1 Z 1 ASVG), über welche Anträge jedenfalls ein Bescheid zu erlassen ist (§ 367 Abs 1 und 2 leg cit). Sozialrechtssachen sind u.a. Rechtsstreitigkeiten über den Bestand und den Umfang eines Anspruches auf Versicherungsleistungen (§ 65 Abs 1 Z 1 ASGG). In einer solchen Leistungssache darf nach § 67 Abs 1 Z 1 ASGG vom Versicherte - vorbehaltlich des im vorliegenden Fall nicht in Frage kommenden § 68 leg cit - eine Klage nur erhoben werden, wenn der Versicherungsträger darüber bereits mit Bescheid entschieden hat.Nach den gemäß Paragraph 194, Absatz eins, GSVG hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes geltenden Verfahrensbestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG sind Leistungssachen u.a. solche Angelegenheiten, bei denen es sich um die Feststellung des Bestandes und des Umfanges eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung handelt. Die Leistungsansprüche werden von den Versicherungsträgern in der Pensionsversicherung auf Antrag festgestellt und neu festgestellt (Paragraph 361, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG), über welche Anträge jedenfalls ein Bescheid zu erlassen ist (Paragraph 367, Absatz eins und 2 leg cit). Sozialrechtssachen sind u.a. Rechtsstreitigkeiten über den Bestand und den Umfang eines Anspruches auf Versicherungsleistungen (Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG). In einer solchen Leistungssache darf nach Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG vom Versicherte - vorbehaltlich des im vorliegenden Fall nicht in Frage kommenden Paragraph 68, leg cit - eine Klage nur erhoben werden, wenn der Versicherungsträger darüber bereits mit Bescheid entschieden hat.
Diese Verfahrensvoraussetzung liegt - entgegen der Rechtsansicht des Rekursgerichtes - hier vor, weil die Beklagte mit dem Bescheid vom 27. Oktober 1992 über den Bestand und den Umfang des Anspruchs des Klägers auf Alterspension, nämlich darüber entschieden hat, ob zu dieser Pension eine Erhöhung (§ 64 Abs 1 GSVG) durch einen Hilflosenzuschuß (§ 74 leg cit) gebührt. Daß in diesem Bescheid nach § 64 Abs 1 GSVG auch darüber entschieden wurde, ab wann die Erhöhung der Pension gebührt, ändert an dieser Voraussetzung auch dann nichts, wenn - wie in der vorliegenden Sozialrechtssache - die bescheidmäßig festgestellte Leistung schon von einem früheren Zeitpunkt als dem im Bescheid genannten begehrt wird (vgl. SSV-NF 1/1 unter Hinweis auf Kuderna, ASGG § 71 Erl 4 und SSV-NF 2/42). Eine solche Klage darf nicht mangels Vorliegens der im § 67 Abs 1 Z 1 ASGG genannten Voraussetzungen nach § 73 leg cit zurückgewiesen werden. Ob ein derartiges zulässiges Begehren auch begründet ist, ist eine Frage des materiellen Sozialversicherungsrechtes. (Diese wird im vorliegenden Fall allerdings wohl zu verneinen sein, weil die Erhöhung von Pensionen nach § 64 Abs 1 GSVG nur für die Zeit ab Anmeldung des Anspruches, hier also erst ab dem im Bescheid genannten 8. September 1992, gebührt.)Diese Verfahrensvoraussetzung liegt - entgegen der Rechtsansicht des Rekursgerichtes - hier vor, weil die Beklagte mit dem Bescheid vom 27. Oktober 1992 über den Bestand und den Umfang des Anspruchs des Klägers auf Alterspension, nämlich darüber entschieden hat, ob zu dieser Pension eine Erhöhung (Paragraph 64, Absatz eins, GSVG) durch einen Hilflosenzuschuß (Paragraph 74, leg cit) gebührt. Daß in diesem Bescheid nach Paragraph 64, Absatz eins, GSVG auch darüber entschieden wurde, ab wann die Erhöhung der Pension gebührt, ändert an dieser Voraussetzung auch dann nichts, wenn - wie in der vorliegenden Sozialrechtssache - die bescheidmäßig festgestellte Leistung schon von einem früheren Zeitpunkt als dem im Bescheid genannten begehrt wird vergleiche SSV-NF 1/1 unter Hinweis auf Kuderna, ASGG Paragraph 71, Erl 4 und SSV-NF 2/42). Eine solche Klage darf nicht mangels Vorliegens der im Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG genannten Voraussetzungen nach Paragraph 73, leg cit zurückgewiesen werden. Ob ein derartiges zulässiges Begehren auch begründet ist, ist eine Frage des materiellen Sozialversicherungsrechtes. (Diese wird im vorliegenden Fall allerdings wohl zu verneinen sein, weil die Erhöhung von Pensionen nach Paragraph 64, Absatz eins, GSVG nur für die Zeit ab Anmeldung des Anspruches, hier also erst ab dem im Bescheid genannten 8. September 1992, gebührt.)
Allerdings war nach § 240 Abs 3 und § 411 Abs 2 ZPO, die gemäß § 2 Abs 1 ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwenden sind, jederzeit von Amts wegen die Rechtskraft des zwischen denselben Parteien ergangenen Urteils des Landesgerichtes Salzburg vom 26. Juni 1991, 20 Cgs 201/90-14, zu berücksichtigen, mit dem das auf einen Hilflosenzuschuß gerichtete Klagebegehren abgewiesen wurde. Die materielle Rechtskraft dieses Urteils bezieht sich auf die Sachlage, wie sie im Zeitpunkt des Schlusses der damaligen mündlichen Verhandlung in erster Instanz am 26. Juni 1991 vorlag. Nachträgliche Änderungen des rechtserzeugenden Sachverhaltes, zB ein vermehrtes Bedürfnis nach Wartung und Hilfe, werden von der Rechtskraftwirkung dieses Urteils nicht erfaßt und machen eine neue Klage nicht unzulässig (Fasching, ZPR**2 Rz 1531). Das ergibt sich für Sozialrechtssachen auch aus § 362 ASVG (§ 194 Abs 1 GSVG) und § 68 ASGG.Allerdings war nach Paragraph 240, Absatz 3 und Paragraph 411, Absatz 2, ZPO, die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwenden sind, jederzeit von Amts wegen die Rechtskraft des zwischen denselben Parteien ergangenen Urteils des Landesgerichtes Salzburg vom 26. Juni 1991, 20 Cgs 201/90-14, zu berücksichtigen, mit dem das auf einen Hilflosenzuschuß gerichtete Klagebegehren abgewiesen wurde. Die materielle Rechtskraft dieses Urteils bezieht sich auf die Sachlage, wie sie im Zeitpunkt des Schlusses der damaligen mündlichen Verhandlung in erster Instanz am 26. Juni 1991 vorlag. Nachträgliche Änderungen des rechtserzeugenden Sachverhaltes, zB ein vermehrtes Bedürfnis nach Wartung und Hilfe, werden von der Rechtskraftwirkung dieses Urteils nicht erfaßt und machen eine neue Klage nicht unzulässig (Fasching, ZPR**2 Rz 1531). Das ergibt sich für Sozialrechtssachen auch aus Paragraph 362, ASVG (Paragraph 194, Absatz eins, GSVG) und Paragraph 68, ASGG.
Deshalb war dem Revisionsrekurs nur teilweise wie aus dem Spruch ersichtlich Folge zu geben.
Der Vorbehalt der Entscheidung über den Ersatz der Kosten des Rekurses und des Revisionsrekurses beruht auf dem nach § 2 Abs 1 ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwendenden § 52 Abs 1 ZPO.Der Vorbehalt der Entscheidung über den Ersatz der Kosten des Rekurses und des Revisionsrekurses beruht auf dem nach Paragraph 2, Absatz eins, ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwendenden Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.