Rechtssatz RS0085627
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085627
Entscheidungsdatum
09.11.1993
Rechtssatz
Wurde in einem Bescheid darüber entscheiden, ob und ab wann zu einer Pension eine Erhöhung durch einen Hilflosenzuschuß gebührt, so darf die Klage, mit der die Leistung schon von einem früheren Zeitpunkt als dem im Bescheid genannten begehrt wird, nicht mangels Vorliegens der im § 67 Abs 1 Z 1 ASGG genannten Voraussetzungen nach § 73 leg cit zurückgewiesen werden.Wurde in einem Bescheid darüber entscheiden, ob und ab wann zu einer Pension eine Erhöhung durch einen Hilflosenzuschuß gebührt, so darf die Klage, mit der die Leistung schon von einem früheren Zeitpunkt als dem im Bescheid genannten begehrt wird, nicht mangels Vorliegens der im Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG genannten Voraussetzungen nach Paragraph 73, leg cit zurückgewiesen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0085627
Dokumentnummer
JJR_19931109_OGH0002_010OBS00218_9300000_002