Begründung:
Mit Bescheid vom 2.3.1976 anerkannte die beklagte Partei den Anspruch der Klägerin auf Berufsunfähigkeitspension nach § 271 ASVG ab 7.10.1975 und setzte deren Höhe ab dem genannten Tag mit 35,8 % der Bemessungsgrundlage von 3.918 S (30 % Grundbetrag und 5,8 % Steigerungsbetrag für 116 anrechenbare österreichische Versicherungsmonate, das sind 1.402,60 S) zuzüglich eines Grundbetragszuschlages von 391,80 S, insgesamt also mit 1.794,40 S fest. 1 Beitragsmonat aus 1940, 11 Beitragsmonate aus 1950, 4 Beitragsmonate aus 1951 und 3 Beitragsmonate aus 1953 blieben mangels Anrechenbarkeit unberücksichtigt. Die beklagte Partei gewährte diese Leistung ohne Anwendung des Kapitels 3 des in der Folge nur mehr als Abk bezeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit vom 22.12.1966 BGBl 1969/382 (Art 30 Abs 1 Abk). Mit Bescheid vom 6.3.1981 gewährte die Landesversicherungsanstalt Oberbayern der Klägerin ab 1.10.1975 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Dieser Leistung legte sie für die Zeit vom 14.5.1934 bis 31.12.1938 222 Wochen der Pflichtversicherung, für die Zeit vom 2.1.1939 bis 29.9.1940 90 Wochen der Pflichtversicherung und für die Zeit vom Jänner 1956 bis Dezember 1967 122 Monate der freiwilligen Versicherung, insgesamt daher 199 leistungswirksame Versicherungsmonate zugrunde. Mit Bescheid vom 9.10.1984 gewährte die Landesversicherungsanstalt Oberbayern der Klägerin ab 1.12.1984 ein Altersruhegeld nach § 1248 Abs 5 RVO.Mit Bescheid vom 2.3.1976 anerkannte die beklagte Partei den Anspruch der Klägerin auf Berufsunfähigkeitspension nach Paragraph 271, ASVG ab 7.10.1975 und setzte deren Höhe ab dem genannten Tag mit 35,8 % der Bemessungsgrundlage von 3.918 S (30 % Grundbetrag und 5,8 % Steigerungsbetrag für 116 anrechenbare österreichische Versicherungsmonate, das sind 1.402,60 S) zuzüglich eines Grundbetragszuschlages von 391,80 S, insgesamt also mit 1.794,40 S fest. 1 Beitragsmonat aus 1940, 11 Beitragsmonate aus 1950, 4 Beitragsmonate aus 1951 und 3 Beitragsmonate aus 1953 blieben mangels Anrechenbarkeit unberücksichtigt. Die beklagte Partei gewährte diese Leistung ohne Anwendung des Kapitels 3 des in der Folge nur mehr als Abk bezeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit vom 22.12.1966 BGBl 1969/382 (Artikel 30, Absatz eins, Abk). Mit Bescheid vom 6.3.1981 gewährte die Landesversicherungsanstalt Oberbayern der Klägerin ab 1.10.1975 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Dieser Leistung legte sie für die Zeit vom 14.5.1934 bis 31.12.1938 222 Wochen der Pflichtversicherung, für die Zeit vom 2.1.1939 bis 29.9.1940 90 Wochen der Pflichtversicherung und für die Zeit vom Jänner 1956 bis Dezember 1967 122 Monate der freiwilligen Versicherung, insgesamt daher 199 leistungswirksame Versicherungsmonate zugrunde. Mit Bescheid vom 9.10.1984 gewährte die Landesversicherungsanstalt Oberbayern der Klägerin ab 1.12.1984 ein Altersruhegeld nach Paragraph 1248, Absatz 5, RVO.
Mit Bescheid vom 11.9.1985 stellte die beklagte Partei die der
Klägerin gewährte Berufsunfähigkeitspension ab 7.10.1975 nach Art 30
Abs 2 Abk mit 1.195,10 S und ab dem 1.1. der Jahre 1976 bis 1985 mit
steigenden Beträgen neu fest und sprach aus, daß der in der Zeit vom
7.10.1975 bis 30.9.1985 entstandene Mehrbezug nicht zurückgefordert
wird. Dabei ging die beklagte Partei von 180 österreichischen und
127 deutschen, insgesamt daher von 307 Versicherungsmonaten aus. Die
fiktive Vollpension errechnete sie aus 30 % Grundbetrag von 3.918 S
= 1.175,40 S und 21,7 % Steigerungsbetrag für
307 Versicherungsmonate = 850,20 S, also 2.025,60 S. 59 % (180:307)
davon ergeben die österreichische Teilpension von 1.195,10 S.
Mit Bescheid vom 24.10.1985 setzte die Landesversicherungsanstalt Oberbayern die der Klägerin mit Bescheid vom 6.3.1981 gewährte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vom 7.10.1975 bis 30.11.1984 neu fest, und zwar ab 7.10.1975 mit 69,20 DM statt 113 DM monatlich.
Mit Bescheid vom 31.10.1985 setzte die Landesversicherungsanstalt Oberbayern das mit Bescheid vom 9.10.1984 gewährte Altersruhegeld unter Berücksichtigung der von der beklagten Partei gewährten Leistung ab 1.12.1984 nur mehr mit 90,70 DM monatlich neu fest.
Gegen den Bescheid der beklagten Partei vom 11.9.1985 brachte die Klägerin bei der beklagten Partei rechtzeitig Klage ein. Darin bemängelte sie die fehlende Übereinstimmung zwischen dem bekämpften österreichischen Bescheid und einem Schreiben der Landesversicherungsanstalt Oberbayern vom 21.10.1985. Durch die Neufestsetzungen würden ihr von den Versicherungsträgern 469,30 S vorenthalten. Außerdem ergebe sich bei Berücksichtigung der österreichischen Leistung im deutschen Rentenbescheid ein zu Unrecht nicht berücksichtigter Unterschiedsbetrag von 22,30 S. Sie forderte einen Härteausgleich auf Basis der sozialen Sicherheit. Die beklagte Partei leitete die bei ihr eingebrachte Klage entgegen dem damals noch geltenden § 383 Abs 7 ASVG nicht binnen zwei Wochen unter Beifügung ihrer Einwendungen an das zuständige Schiedsgericht weiter, sondern erließ zunächst den weiteren Bescheid vom 29.1.1986, in dem sie der Klägerin nach Art 31 Abk einen Unterschiedsbetrag zur österreichischen Teilleistung von 120 S monatlich gewährte. Diesen errechnete sie aus der Differenz zwischen ihrer im Bescheid vom 2.3.1976 festgesetzten Leistung von 1.794,40 S und der Summe der mit ihrem Bescheid vom 11.9.1985 neu festgestellten Teilleistung von 1.195,10 S und der im Bescheid der Landesversicherungsanstalt Oberbayern vom 24.10.1985 neu festgesetzten Erwerbsunfähigkeitsrente von 69,20 DM (zum Umrechnungskurs 1 DM = 6,927 S) = 479,30 S.Gegen den Bescheid der beklagten Partei vom 11.9.1985 brachte die Klägerin bei der beklagten Partei rechtzeitig Klage ein. Darin bemängelte sie die fehlende Übereinstimmung zwischen dem bekämpften österreichischen Bescheid und einem Schreiben der Landesversicherungsanstalt Oberbayern vom 21.10.1985. Durch die Neufestsetzungen würden ihr von den Versicherungsträgern 469,30 S vorenthalten. Außerdem ergebe sich bei Berücksichtigung der österreichischen Leistung im deutschen Rentenbescheid ein zu Unrecht nicht berücksichtigter Unterschiedsbetrag von 22,30 S. Sie forderte einen Härteausgleich auf Basis der sozialen Sicherheit. Die beklagte Partei leitete die bei ihr eingebrachte Klage entgegen dem damals noch geltenden Paragraph 383, Absatz 7, ASVG nicht binnen zwei Wochen unter Beifügung ihrer Einwendungen an das zuständige Schiedsgericht weiter, sondern erließ zunächst den weiteren Bescheid vom 29.1.1986, in dem sie der Klägerin nach Artikel 31, Abk einen Unterschiedsbetrag zur österreichischen Teilleistung von 120 S monatlich gewährte. Diesen errechnete sie aus der Differenz zwischen ihrer im Bescheid vom 2.3.1976 festgesetzten Leistung von 1.794,40 S und der Summe der mit ihrem Bescheid vom 11.9.1985 neu festgestellten Teilleistung von 1.195,10 S und der im Bescheid der Landesversicherungsanstalt Oberbayern vom 24.10.1985 neu festgesetzten Erwerbsunfähigkeitsrente von 69,20 DM (zum Umrechnungskurs 1 DM = 6,927 S) = 479,30 S.
Erst am 6.5.1986 langte die schon erwähnte Klage mit den Einwendungen der beklagten Partei vom 25.4.1986 beim damals zuständigen Schiedsgericht der Sozialversicherung für Salzburg in Salzburg ein. In diesen Einwendungen erwähnte die beklagte Partei ihren nach der Klage erlassenen Bescheid vom 29.1.1986 und, daß sie die Klägerin mit Schreiben vom 18.3.1986 um Bekanntgabe ersucht habe, ob sie sich nunmehr klaglos gestellt erachte. Die Klägerin habe hierauf am 9.4.1986 niederschriftlich erklärt, daß sie die Weiterleitung der Klage an das erwähnte Schiedsgericht dennoch wünsche. In der Sache beantragte die beklagte Partei die Abweisung der Klage.
Nach Anberaumung der mündlichen Verhandlung brachte die Klägerin in einem am 2.7.1986 eingelangten vorbereitenden Schriftsatz vom 1.7.1986 ergänzend vor, daß unter den von der beklagten Partei berücksichtigten 127 deutschen Vesicherungsmonaten 122 rein freiwillige Zeiten nach deutschem innerstaatlichem Recht seien. Es handle sich dabei um solche nach Art 2 §§ 28/46/51a/52 ArVNG wegen außerordentlicher Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen, die nicht nach dem Abk in der österreichischen Pensionsversicherung berücksichtigt werden könnten. Außerdem sei die Berechnung der Berufsunfähigkeitspension in den Bescheiden der beklagten Partei vom 11.9.1985 und 29.1.1986 unrichtig, weil es sich bei den bis 31.10.1940 zurückgelegten Ersatz- bzw Pflichtbeitragszeiten um Zeiten handle, die nach § 6 Abs 2 ARÜG als Ersatzzeiten und nach § 6 Abs 1 ARÜG als Beitragszeiten für die österreichische Pensionsversicherung anerkannt worden seien und daher bei einer Anrechnung nach Z 19 des Schlußprotokolles zum Abk nicht zur Kürzung der österreichischen Pension führen könnten, die im seinerzeitigen Bescheid vom 2.3.1976 richtig errechnet worden sei. Die Klägerin formulierte daher folgendes Urteilsbegehren: "Die beklagte Partei ist schuldig, von der Rückforderung des auf Grund des Bescheides vom 11.9.1985,..., in der Fassung des neuen Bescheides vom 29.1.1986,..., festgestellten Überbezuges abzusehen und den zu berechnenden bisher einbehaltenen Betrag, abzüglich des Differenzbetrages von S 1.060,60, an die klagende Partei zu bezahlen, und zwar binnen 14 Tagen nach Rechtskraft, und der klagenden Partei die auf Grund des Bescheides vom 2.3.76,..., in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zustehende Berufsunfähigkeitspension ab dem auf die Rechtskraft dieses Urteiles folgenden Monatsersten und am jeden weiteren Ersten eines jeden Monates zu bezahlen."Nach Anberaumung der mündlichen Verhandlung brachte die Klägerin in einem am 2.7.1986 eingelangten vorbereitenden Schriftsatz vom 1.7.1986 ergänzend vor, daß unter den von der beklagten Partei berücksichtigten 127 deutschen Vesicherungsmonaten 122 rein freiwillige Zeiten nach deutschem innerstaatlichem Recht seien. Es handle sich dabei um solche nach Artikel 2, Paragraphen 28 /, 46 /, 51 a, /, 52, ArVNG wegen außerordentlicher Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen, die nicht nach dem Abk in der österreichischen Pensionsversicherung berücksichtigt werden könnten. Außerdem sei die Berechnung der Berufsunfähigkeitspension in den Bescheiden der beklagten Partei vom 11.9.1985 und 29.1.1986 unrichtig, weil es sich bei den bis 31.10.1940 zurückgelegten Ersatz- bzw Pflichtbeitragszeiten um Zeiten handle, die nach Paragraph 6, Absatz 2, ARÜG als Ersatzzeiten und nach Paragraph 6, Absatz eins, ARÜG als Beitragszeiten für die österreichische Pensionsversicherung anerkannt worden seien und daher bei einer Anrechnung nach Ziffer 19, des Schlußprotokolles zum Abk nicht zur Kürzung der österreichischen Pension führen könnten, die im seinerzeitigen Bescheid vom 2.3.1976 richtig errechnet worden sei. Die Klägerin formulierte daher folgendes Urteilsbegehren: "Die beklagte Partei ist schuldig, von der Rückforderung des auf Grund des Bescheides vom 11.9.1985,..., in der Fassung des neuen Bescheides vom 29.1.1986,..., festgestellten Überbezuges abzusehen und den zu berechnenden bisher einbehaltenen Betrag, abzüglich des Differenzbetrages von S 1.060,60, an die klagende Partei zu bezahlen, und zwar binnen 14 Tagen nach Rechtskraft, und der klagenden Partei die auf Grund des Bescheides vom 2.3.76,..., in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zustehende Berufsunfähigkeitspension ab dem auf die Rechtskraft dieses Urteiles folgenden Monatsersten und am jeden weiteren Ersten eines jeden Monates zu bezahlen."
Das Erstgericht wies dieses Begehren ab, weil es die Bescheide der beklagten Partei vom 11.9.1985 und 29.1.1986 für richtig erachtete.
Das Berufungsgericht gab der wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen, auf Abänderung im klagestattgebenden Sinn, allenfalls Aufhebung gerichteten Berufung der Klägerin nicht Folge.
Das auf Abstandnahme von der Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen gerichtete Begehren sei mangels bescheidmäßiger Verpflichtung der Klägerin zum Rückersatz nach § 69 ASGG unzulässig und wäre daher insoweit nach § 73 ASGG wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen gewesen. Aus dem selben Grund sei die Forderung auf Auszahlung bisher einbehaltener Beträge unzulässig. Hinsichtlich des Begehrens auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension auf Grund des Bescheides vom 2.3.1976 anstelle der mit Bescheid vom 11.9.1985 in der Fassung des Bescheides vom 29.1.1986 festgesetzten Höhe sei zu beachten, daß sich die Klage ursprünglich nur gegen den Bescheid vom 11.9.1985 gerichtet habe. Erst im vorbereitenden Schriftsatz vom 2.7.1986 sei verdeutlicht worden, daß sich das Begehren auch auf die Neufeststellung im Bescheid vom 29.1.1986 beziehe. Erlasse der Versicherungsträger wegen einer Änderung der Verhältnisse einen neuen Bescheid (Neufeststellung im Bescheid vom 29.1.1986 auf Grund der Veränderungen der deutschen Rentenhöhe) und entspreche das neue Klagebegehren dem im bereits anhängigen gerichtlichen Verfahren erhobenen Klagebegehren, genüge es nach Judikatur und Lehre (SSV 6/43; Kuderna ASGG, 385), daß der Versicherte im anhängigen gerichtlichen Verfahren zum Ausdruck bringe, daß das Klagebegehren auch im Hinblick auf den neuen Bescheid aufrecht bleibe. In diesem Fall sei eine gesonderte Klage gegen den neuen Bescheid zu dessen Außerkraftsetzung nicht erforderlich, allerdings müsse diese Ausdehnung des Begehrens auf den in der Zwischenzeit ergangenen neuen Bescheid innerhalb der dreimonatigen Klagefrist erfolgen. Diese Voraussetzung sei hier nicht eingehalten worden, weshalb der Bescheid vom 29.1.1986 rechtskräftig geworden sei. Damit fehle dem Klagebegehren, das die Unrichtigkeit der Pensionsfestsetzung durch den Bescheid vom 11.9.1985 zum Gegenstand habe, das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Bescheid vom 29.1.1986 über denselben Anspruch rechtskräftig abgesprochen habe. Die Klagsforderung erweise sich daher insgesamt als unberechtigt, weshalb das erstgerichtliche Urteil im Ergebnis zu bestätigen sei. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit den Anträgen, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern oder es allenfalls aufzuheben. Die beklagte Partei erstattete keine Revisionsbeantwortung.Das auf Abstandnahme von der Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen gerichtete Begehren sei mangels bescheidmäßiger Verpflichtung der Klägerin zum Rückersatz nach Paragraph 69, ASGG unzulässig und wäre daher insoweit nach Paragraph 73, ASGG wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen gewesen. Aus dem selben Grund sei die Forderung auf Auszahlung bisher einbehaltener Beträge unzulässig. Hinsichtlich des Begehrens auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension auf Grund des Bescheides vom 2.3.1976 anstelle der mit Bescheid vom 11.9.1985 in der Fassung des Bescheides vom 29.1.1986 festgesetzten Höhe sei zu beachten, daß sich die Klage ursprünglich nur gegen den Bescheid vom 11.9.1985 gerichtet habe. Erst im vorbereitenden Schriftsatz vom 2.7.1986 sei verdeutlicht worden, daß sich das Begehren auch auf die Neufeststellung im Bescheid vom 29.1.1986 beziehe. Erlasse der Versicherungsträger wegen einer Änderung der Verhältnisse einen neuen Bescheid (Neufeststellung im Bescheid vom 29.1.1986 auf Grund der Veränderungen der deutschen Rentenhöhe) und entspreche das neue Klagebegehren dem im bereits anhängigen gerichtlichen Verfahren erhobenen Klagebegehren, genüge es nach Judikatur und Lehre (SSV 6/43; Kuderna ASGG, 385), daß der Versicherte im anhängigen gerichtlichen Verfahren zum Ausdruck bringe, daß das Klagebegehren auch im Hinblick auf den neuen Bescheid aufrecht bleibe. In diesem Fall sei eine gesonderte Klage gegen den neuen Bescheid zu dessen Außerkraftsetzung nicht erforderlich, allerdings müsse diese Ausdehnung des Begehrens auf den in der Zwischenzeit ergangenen neuen Bescheid innerhalb der dreimonatigen Klagefrist erfolgen. Diese Voraussetzung sei hier nicht eingehalten worden, weshalb der Bescheid vom 29.1.1986 rechtskräftig geworden sei. Damit fehle dem Klagebegehren, das die Unrichtigkeit der Pensionsfestsetzung durch den Bescheid vom 11.9.1985 zum Gegenstand habe, das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Bescheid vom 29.1.1986 über denselben Anspruch rechtskräftig abgesprochen habe. Die Klagsforderung erweise sich daher insgesamt als unberechtigt, weshalb das erstgerichtliche Urteil im Ergebnis zu bestätigen sei. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit den Anträgen, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern oder es allenfalls aufzuheben. Die beklagte Partei erstattete keine Revisionsbeantwortung.