Rechtssatz RS0085564
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085564
Entscheidungsdatum
06.12.1988
Rechtssatz
Erläßt der Versicherungsträger nach Einlangen der Klage bei ihm aber vor deren Weiterleitung an das Gericht einen neuen Bescheid und erklärt hierauf der Kläger innerhalb von drei Monaten in einer Niederschrift beim Versicherungsträger, auf der Weiterleitung der Klage trotz des neuen Bescheides zu bestehen, wurde dadurch die Klage rechtzeitig auf den neuen Bescheid ausgedehnt und dieser außer Kraft gesetzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0085564
Dokumentnummer
JJR_19881206_OGH0002_010OBS00219_8800000_001