Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Die Zulassungsbeschwerde beruft sich darauf, dass es keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage gäbe, "inwieweit widersprüchliche und unschlüssige Sachverständigengutachten die Rechtsfindung der Gerichte beeinflussen dürfen". Die oa Revision hält dazu jedoch selbst fest, dass das Berufungsgericht seine rechtliche Beurteilung im wesentlichen auf das als nachvollziehbar und einleuchtend bezeichnete Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen gestützt habe, und führt nicht aus, worin die behauptete Widersprüchlichkeit und Unschlüssigkeit (die - nach Auffassung des Rechtsmittelwerbers - deshalb die rechtliche Beurteilung "beeinträchtigt" hat, weil der Sachverhalt nicht unter § 255 Abs 3 ASVG subsumiert wurde) zu erblicken sei.Die Zulassungsbeschwerde beruft sich darauf, dass es keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage gäbe, "inwieweit widersprüchliche und unschlüssige Sachverständigengutachten die Rechtsfindung der Gerichte beeinflussen dürfen". Die oa Revision hält dazu jedoch selbst fest, dass das Berufungsgericht seine rechtliche Beurteilung im wesentlichen auf das als nachvollziehbar und einleuchtend bezeichnete Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen gestützt habe, und führt nicht aus, worin die behauptete Widersprüchlichkeit und Unschlüssigkeit (die - nach Auffassung des Rechtsmittelwerbers - deshalb die rechtliche Beurteilung "beeinträchtigt" hat, weil der Sachverhalt nicht unter Paragraph 255, Absatz 3, ASVG subsumiert wurde) zu erblicken sei.
Die Frage, ob ein Sachverständigengutachten die getroffenen Feststellungen rechtfertigt, gehört jedoch ebenso in das Gebiet der irrevisiblen Beweiswürdigung wie die Frage, ob ein Sachverständigengutachten erschöpfend ist oder ob außer den bereits vorliegenden Beweisen noch weitere Beweise zu demselben Beweisthema aufzunehmen gewesen wären (SSV-NF 12/32 mwN; 10 ObS 422/02k uva; RIS-Justiz RS0043163; RS0043320; zuletzt: 10 ObS 237/03f). Nur wenn ein Gutachten gegen zwingende Denkgesetze oder zwingende Gesetze des sprachlichen Ausdrucks verstößt und dies die Unrichtigkeit des Gutachtens zur Folge hat, betrifft dessen Anfechtung die rechtliche Beurteilung (RIS-Justiz RS0043404; zuletzt: 8 Ob 108/03w). Beschränkt sich der Sachverständige im Rahmen seiner Erkenntnisquellen und Schlussfolgerungen aber - wie hier - auf die Beurteilung naturwissenschaftlicher, medizinischer Fragen, so liegt darin kein Verstoß gegen die Denkgesetze, mögen auch andere Beweisergebnisse in eine andere Richtung weisen (RIS-Justiz RS0043404 [T2]; 10 ObS 422/02k mwN).
Die Revision enthält auch eine Rechtsrüge. Darauf ist jedoch nicht weiter einzugehen; kann doch nach stRsp eine in der Berufung unterlassene oder nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachgetragen werden (SSV-NF 1/28; 5/18 uva; Kodek in Rechberger2 Rz 5 zu § 503 ZPO mwN; RIS-Justiz RS0043231 [T4]; RS0043573). Ungeachtet des § 87 Abs 1 ASGG gilt dieser Grundsatz auch im Verfahren in Sozialrechtssachen (RIS-Justiz RS0043480; zuletzt: 10 ObS 257/03x). Im vorliegenden Verfahren ist - wie die ao Revision selbst erkennt - in der Berufung keine Rechtsrüge erhoben worden. Dem Obersten Gerichtshof ist daher ein Eingehen auf die Ausführungen der Revision verwehrt. Ob die Rechtsrüge in der Revision gesetzmäßig ausgeführt ist (vgl dazu: 10 ObS 257/03x), muss somit nicht geprüft werden (10 ObS 34/03b mwN; 10 ObS 86/03z).Die Revision enthält auch eine Rechtsrüge. Darauf ist jedoch nicht weiter einzugehen; kann doch nach stRsp eine in der Berufung unterlassene oder nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachgetragen werden (SSV-NF 1/28; 5/18 uva; Kodek in Rechberger2 Rz 5 zu Paragraph 503, ZPO mwN; RIS-Justiz RS0043231 [T4]; RS0043573). Ungeachtet des Paragraph 87, Absatz eins, ASGG gilt dieser Grundsatz auch im Verfahren in Sozialrechtssachen (RIS-Justiz RS0043480; zuletzt: 10 ObS 257/03x). Im vorliegenden Verfahren ist - wie die ao Revision selbst erkennt - in der Berufung keine Rechtsrüge erhoben worden. Dem Obersten Gerichtshof ist daher ein Eingehen auf die Ausführungen der Revision verwehrt. Ob die Rechtsrüge in der Revision gesetzmäßig ausgeführt ist vergleiche dazu: 10 ObS 257/03x), muss somit nicht geprüft werden (10 ObS 34/03b mwN; 10 ObS 86/03z).
Mangels erheblicher, für die Entscheidung des Verfahrens relevanter Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision daher zurückzuweisen.Mangels erheblicher, für die Entscheidung des Verfahrens relevanter Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die außerordentliche Revision daher zurückzuweisen.