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Entscheidung 10 ObS 22/05s×

Entscheidung 10 ObS 22/05s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS22/05s

Entscheidungsdatum

22.03.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Hon. Prof. Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl. Ing. Walter Holzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Andrea Komar (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Husein D*****, Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Dr. Claudia Ruhri, Rechtsanwältin in Graz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Alterspension, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9. September 2004, GZ 7 Rs 80/04w-35, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der am 7. 6. 1937 geborene Kläger weist zum Stichtag 1. 2. 2001 69 Beitragsmonate der Pflichtversicherung und 3 Ersatzmonate auf.

Der Anspruch auf jede der im Paragraph 222, Absatz eins und 2 ASVG angeführten Leistungen (mit Ausnahme der Abfindung nach Paragraph 269, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG) ist nach Paragraph 235, Absatz eins und 2 ASVG an die allgemeine Voraussetzung geknüpft ist, dass die Wartezeit durch zu berücksichtigende Versicherungsmonate erfüllt ist. Diese sekundäre Leistungsvoraussetzung soll sicherstellen, dass nur solche Leistungswerber in den Genuss von Leistungen kommen, die der Versichertengemeinschaft bereits eine bestimmte Zeit angehört und durch ihre Beiträge zur Finanzierung der Leistungsverpflichtungen dieser Gemeinschaft beigetragen haben (RIS-Justiz RS0084485, RS0106536; Teschner in Tomandl, SV-System 16. ErgLfg 381). Gegen das Erfordernis der Wartezeit hegt der Oberste Gerichtshof keine verfassungsrechtlichen Bedenken (SSV-NF 6/11; RIS-Justiz RS0056550). Das Ergebnis, dass ein Versicherter trotz des Vorliegens von Beitragsmonaten mangels Erfüllung der Wartezeit keine Pensionsleistung erhält, ist dem ASVG immanent und in dem den Sozialversicherungsgesetzen innewohnenden Versicherungsprinzip begründet (10 ObS 279/00b; 10 ObS 7/02f = SVSlg 48.098 = SVSlg 48.576; RIS-Justiz RS0116064). Auch eine Rückerstattung der Beiträge sieht das Gesetz in einem solchen Fall nicht vor (SSV-NF 10/10; RIS-Justiz RS0102041).

Eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO liegt im Hinblick auf die eindeutige Gesetzeslage und die Judikatur des Obersten Gerichtshofes nicht vor. Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.

Textnummer

E76625

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:010OBS00022.05S.0322.000

Im RIS seit

21.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2011

Dokumentnummer

JJT_20050322_OGH0002_010OBS00022_05S0000_000

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