Rechtssatz RS0106536
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106536
Entscheidungsdatum
16.01.2024
Rechtssatz
Das Leistungsrecht der Pensionsversicherung kennt neben den Versicherungsfällen Leistungsvoraussetzungen, deren Erfüllung bei der Inanspruchnahme sämtlicher Leistungen grundsätzlich erforderlich ist und die sekundäre Leistungsvoraussetzungen genannt werden. Sie sollen den Standort des Leistungswerbers innerhalb der Versichertengemeinschaft, von der er die Leistung begehrt, abstecken. Einerseits wollen sie durch die Wartezeit (§ 236 ASVG) oder auch eine "besondere Wartezeit" (vergleiche § 253 b Abs 1 Z 2) sicherstellen, dass nur solche Leistungswerber in den Genuss von Leistungen kommen, die der Versicherungsgemeinschaft bereits eine bestimmte Zeit angehören und durch Beitragsleistung zur Finanzierung der Leistungsverpflichtungen dieser Gemeinschaft beigetragen haben. Andererseits wollen sie zusätzlich durch Bestimmungen über Bruchteilsdeckung (vergleiche die Zweidritteldeckung in § 253 b Abs 1 Z 3 ASVG und § 253 d Abs 1 Z 2 ASVG) und durch Rahmenzeiträume für die Erfüllung der Wartezeit gewährleisten, dass nur solche Leistungswerber anspruchsberechtigt werden, die im Zeitpunkt der Antragstellung in einem - zeitlichen - Naheverhältnis zu dieser Versichertengemeinschaft stehen. Ihrem Wesen nach stellt die qualifizierte Bruchteilsdeckung allerdings eine Verschärfung der Wartezeit dar.Das Leistungsrecht der Pensionsversicherung kennt neben den Versicherungsfällen Leistungsvoraussetzungen, deren Erfüllung bei der Inanspruchnahme sämtlicher Leistungen grundsätzlich erforderlich ist und die sekundäre Leistungsvoraussetzungen genannt werden. Sie sollen den Standort des Leistungswerbers innerhalb der Versichertengemeinschaft, von der er die Leistung begehrt, abstecken. Einerseits wollen sie durch die Wartezeit (Paragraph 236, ASVG) oder auch eine "besondere Wartezeit" (vergleiche Paragraph 253, b Absatz eins, Ziffer 2,) sicherstellen, dass nur solche Leistungswerber in den Genuss von Leistungen kommen, die der Versicherungsgemeinschaft bereits eine bestimmte Zeit angehören und durch Beitragsleistung zur Finanzierung der Leistungsverpflichtungen dieser Gemeinschaft beigetragen haben. Andererseits wollen sie zusätzlich durch Bestimmungen über Bruchteilsdeckung (vergleiche die Zweidritteldeckung in Paragraph 253, b Absatz eins, Ziffer 3, ASVG und Paragraph 253, d Absatz eins, Ziffer 2, ASVG) und durch Rahmenzeiträume für die Erfüllung der Wartezeit gewährleisten, dass nur solche Leistungswerber anspruchsberechtigt werden, die im Zeitpunkt der Antragstellung in einem - zeitlichen - Naheverhältnis zu dieser Versichertengemeinschaft stehen. Ihrem Wesen nach stellt die qualifizierte Bruchteilsdeckung allerdings eine Verschärfung der Wartezeit dar.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 2306/96g
Entscheidungstext OGH 20.08.1996 10 ObS 2306/96g
- 10 ObS 146/99i
Entscheidungstext OGH 30.11.1999 10 ObS 146/99i
nur: Das Leistungsrecht der Pensionsversicherung kennt neben den Versicherungsfällen Leistungsvoraussetzungen, deren Erfüllung bei der Inanspruchnahme sämtlicher Leistungen grundsätzlich erforderlich ist und die sekundäre Leistungsvoraussetzungen genannt werden. Sie sollen den Standort des Leistungswerbers innerhalb der Versichertengemeinschaft, von der er die Leistung begehrt, abstecken. Einerseits wollen sie durch die Wartezeit (§ 236 ASVG) oder auch eine "besondere Wartezeit" (vergleiche § 253 b Abs 1 Z 2) sicherstellen, dass nur solche Leistungswerber in den Genuss von Leistungen kommen, die der Versicherungsgemeinschaft bereits eine bestimmte Zeit angehören und durch Beitragsleistung zur Finanzierung der Leistungsverpflichtungen dieser Gemeinschaft beigetragen haben. Andererseits wollen sie durch Rahmenzeiträume für die Erfüllung der Wartezeit gewährleisten, dass nur solche Leistungswerber anspruchsberechtigt werden, die im Zeitpunkt der Antragstellung in einem - zeitlichen - Naheverhältnis zu dieser Versichertengemeinschaft stehen. (T1)
- 10 ObS 166/00k
Entscheidungstext OGH 11.07.2000 10 ObS 166/00k
- 10 ObS 175/01k
Entscheidungstext OGH 10.07.2001 10 ObS 175/01k
Vgl auch; Beisatz: Die Erfüllung der Wartezeit wird als sekundäre Anspruchsvoraussetzung beurteilt. (T2)
- 10 ObS 198/04x
Entscheidungstext OGH 18.02.2005 10 ObS 198/04x
nur T1
- 10 ObS 22/05s
Entscheidungstext OGH 22.03.2005 10 ObS 22/05s
Vgl auch; Beis wie T2
- 10 ObS 74/10w
Entscheidungstext OGH 01.06.2010 10 ObS 74/10w
Vgl
- 10 ObS 109/13x
Entscheidungstext OGH 12.09.2013 10 ObS 109/13x
nur: Sie wollen durch die Wartezeit (§ 236 ASVG) sicherstellen, dass nur solche Leistungswerber in den Genuss von Leistungen kommen, die der Versicherungsgemeinschaft bereits eine bestimmte Zeit angehören und durch Beitragsleistung zur Finanzierung der Leistungsverpflichtungen dieser Gemeinschaft beigetragen haben. (T3)
Beis wie T2; Veröff: SZ 2013/83
- 10 ObS 6/14a
Entscheidungstext OGH 25.02.2014 10 ObS 6/14a
Auch; Beisatz: Hier: § 255 Abs 7 ASVG. (T4)
- 10 ObS 109/14y
Entscheidungstext OGH 25.11.2014 10 ObS 109/14y
Auch; nur T3; Veröff: SZ 2014/117
- 10 ObS 44/21z
Entscheidungstext OGH 29.07.2021 10 ObS 44/21z
vgl; Beisatz wie T2
Anm: Veröff: SZ 2021/71
- 10 ObS 138/21y
Entscheidungstext OGH 19.10.2021 10 ObS 138/21y
Beis wie T2
- 10 ObS 101/21g
Entscheidungstext OGH 19.10.2021 10 ObS 101/21g
Vgl
- 10 ObS 140/21t
Entscheidungstext OGH 16.11.2021 10 ObS 140/21t
Vgl
- 10 ObS 118/21g
Entscheidungstext OGH 16.11.2021 10 ObS 118/21g
Vgl
- 10 ObS 160/21h
Entscheidungstext OGH 16.11.2021 10 ObS 160/21h
Vgl
- 10 ObS 151/21k
Entscheidungstext OGH 16.11.2021 10 ObS 151/21k
Vgl
- 10 ObS 144/23h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.01.2024 10 ObS 144/23h
vgl; Beisatz wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106536
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2024
Dokumentnummer
JJR_19960820_OGH0002_010OBS02306_96G0000_001