Die Revision ist nicht berechtigt.
Die in den Urteilen der Vorinstanzen enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO).Die in den Urteilen der Vorinstanzen enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO).
Nach dem Zerfall der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien wurde das Abkommen über soziale Sicherheit vom 19. November 1965 (BGBl 1966/289) in der Fassung des Zusatzabkommens vom 19. März 1979 (BGBl 980/81) und des zweiten Zusatzabkommens vom 11. Mai 1988 (BGBl 1989/269) zwischen der Republik Österreich und den jugoslawischen Nachfolgestaaten vorerst weiter angewendet. Im Verhältnis zur Republik Bosnien-Herzegowina hat die Republik Österreich das Abkommen gemäß seinem Art 48 zum 30. September 1996 gekündigt (BGBl 1996/347 vom 19. Juli 1996). Die vom Bundespräsidenten am 27. Juni 1996 unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Kündigungsurkunde wurde am 28. Juni 1996 einem Vertreter der Botschaft der Republik Bosnien-Herzegowina in Wien übergeben. Diese Kündigung wurde vom Nationalrat - aufgrund eines entsprechenden Antrags des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom 11. 6. 1996 (AB 183 BlgNR XX.GP) - genehmigt. Hintergrund der Kündigung war, dass die zur Budgetkonsolidierung erforderlichen Maßnahmen unter anderem vorsahen, dass an Anspruchsberechtigte, deren Kinder ständig im Ausland wohnhaft sind, keine österreichische Familienbeihilfe zu gewähren ist; das auf die Beziehungen zu Bosnien-Herzegowina weiterangewendete bilaterale Sozialversicherungsabkommen mit der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien stand einer solchen Regelung entgegen.Nach dem Zerfall der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien wurde das Abkommen über soziale Sicherheit vom 19. November 1965 (BGBl 1966/289) in der Fassung des Zusatzabkommens vom 19. März 1979 (BGBl 980/81) und des zweiten Zusatzabkommens vom 11. Mai 1988 (BGBl 1989/269) zwischen der Republik Österreich und den jugoslawischen Nachfolgestaaten vorerst weiter angewendet. Im Verhältnis zur Republik Bosnien-Herzegowina hat die Republik Österreich das Abkommen gemäß seinem Artikel 48, zum 30. September 1996 gekündigt (BGBl 1996/347 vom 19. Juli 1996). Die vom Bundespräsidenten am 27. Juni 1996 unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Kündigungsurkunde wurde am 28. Juni 1996 einem Vertreter der Botschaft der Republik Bosnien-Herzegowina in Wien übergeben. Diese Kündigung wurde vom Nationalrat - aufgrund eines entsprechenden Antrags des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom 11. 6. 1996 Ausschussbericht 183 BlgNR römisch zwanzig.Gesetzgebungsperiode - genehmigt. Hintergrund der Kündigung war, dass die zur Budgetkonsolidierung erforderlichen Maßnahmen unter anderem vorsahen, dass an Anspruchsberechtigte, deren Kinder ständig im Ausland wohnhaft sind, keine österreichische Familienbeihilfe zu gewähren ist; das auf die Beziehungen zu Bosnien-Herzegowina weiterangewendete bilaterale Sozialversicherungsabkommen mit der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien stand einer solchen Regelung entgegen.
Die Kündigung des Abkommens seitens der Republik Österreich hatte zur Folge, dass im Verhältnis zur Republik Bosnien-Herzegowina seit 1. Oktober 1996 im Bereich der sozialen Sicherheit keine bilateralen Beziehungen mehr bestehen. Ein neues Abkommen über soziale Sicherheit mit der Republik Bosnien-Herzegowina wurde zwar bereits unterzeichnet, bisher aber noch nicht ratifiziert.
Die Frage, ob und in welcher Fassung ein Sozialversicherungsabkommen auf einen konkreten Fall Anwendung zu finden hat, ist ausgehend von der Rechtslage am Stichtag zu prüfen (SSV-NF 7/46 ua; RIS-Justiz RS0076166). Da der für einen Leistungsanspruch des Klägers in Betracht kommende Stichtag 1. Oktober 1996 bereits nach dem Außerkrafttreten des AbkSozSi-Jugoslawien liegt, kann sich der Kläger zur Erfüllung der Wartezeit nicht mit Erfolg auf die Bestimmungen dieses Abkommes berufen (vgl 10 ObS 20/00i mwN).Die Frage, ob und in welcher Fassung ein Sozialversicherungsabkommen auf einen konkreten Fall Anwendung zu finden hat, ist ausgehend von der Rechtslage am Stichtag zu prüfen (SSV-NF 7/46 ua; RIS-Justiz RS0076166). Da der für einen Leistungsanspruch des Klägers in Betracht kommende Stichtag 1. Oktober 1996 bereits nach dem Außerkrafttreten des AbkSozSi-Jugoslawien liegt, kann sich der Kläger zur Erfüllung der Wartezeit nicht mit Erfolg auf die Bestimmungen dieses Abkommes berufen vergleiche 10 ObS 20/00i mwN).
Soweit der Kläger demgegenüber unter Berufung auf die Entscheidungen
10 ObS 251/97b (SVSlg 43.896 = ARD 4904/16/98) und 10 ObS 298/97i
(SSV-NF 11/105 = SVSlg 43.897 = ARD 4969/27/98) davon ausgeht, dass
"die primären Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension nach der Rechtslage bei Eintritt des Versicherungsfalls und nicht nach der Rechtslage am Stichtag zu prüfen seien", wobei die Frage der Gültigkeit des Abkommens zu den primären Anspruchsvoraussetzungen zähle, ist ihm in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht Folgendes zu entgegnen: Abgesehen davon, dass die Erfüllung der Wartezeit als sekundäre Anspruchsvoraussetzung beurteilt wird (siehe etwa Tomandl, Grundriß des österreichischen Sozialrechts4, 128 ua), wurde § 223 Abs 2 ASVG mit der 55. Novelle zum ASVG (BGBl I 1998/138) mit Wirkung ab 1. 9. 1996 vom Gesetzgeber - unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 9. 9. 1997, 10 ObS 298/97i - authentisch dahin interpretiert, dass der Stichtag für die Beurteilung sowohl der primären als auch der sekundären Anspruchsvoraussetzungen maßgeblich ist. In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (1234 BlgNR XX. GP) heißt es ausdrücklich: "Mit der vorgeschlagenen Änderung soll daher expressis verbis klargestellt werden, daß die zum Stichtag geltende Rechtslage der Prüfung aller Pensionsanspruchsvoraussetzungen inklusive des Eintrittes des Versicherungsfalles zugrunde zu legen ist." Wie erwähnt stand zum hier maßgeblichen Stichtag 1. Oktober 1996 das AbkSozSi-Jugoslawien im Verhältnis zur Republik Bosnien-Herzegowina aber nicht mehr in Kraft."die primären Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension nach der Rechtslage bei Eintritt des Versicherungsfalls und nicht nach der Rechtslage am Stichtag zu prüfen seien", wobei die Frage der Gültigkeit des Abkommens zu den primären Anspruchsvoraussetzungen zähle, ist ihm in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht Folgendes zu entgegnen: Abgesehen davon, dass die Erfüllung der Wartezeit als sekundäre Anspruchsvoraussetzung beurteilt wird (siehe etwa Tomandl, Grundriß des österreichischen Sozialrechts4, 128 ua), wurde Paragraph 223, Absatz 2, ASVG mit der 55. Novelle zum ASVG (BGBl römisch eins 1998/138) mit Wirkung ab 1. 9. 1996 vom Gesetzgeber - unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 9. 9. 1997, 10 ObS 298/97i - authentisch dahin interpretiert, dass der Stichtag für die Beurteilung sowohl der primären als auch der sekundären Anspruchsvoraussetzungen maßgeblich ist. In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (1234 BlgNR römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode heißt es ausdrücklich: "Mit der vorgeschlagenen Änderung soll daher expressis verbis klargestellt werden, daß die zum Stichtag geltende Rechtslage der Prüfung aller Pensionsanspruchsvoraussetzungen inklusive des Eintrittes des Versicherungsfalles zugrunde zu legen ist." Wie erwähnt stand zum hier maßgeblichen Stichtag 1. Oktober 1996 das AbkSozSi-Jugoslawien im Verhältnis zur Republik Bosnien-Herzegowina aber nicht mehr in Kraft.
Das Revisionsgericht teilt auch nicht die vom Kläger dargestellten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Kündigung des AbkSozSi-Jugoslawien im Verhältnis zur Republik Bosnien-Herzegowina. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, wurde die im Abkommen vorgesehene dreimonatige Kündigungsfrist eingehalten, weil die Kündigungsfrist entgegen der Ansicht des Klägers nicht erst durch die Kundmachung im österreichischen Bundesgesetzblatt ausgelöst wurde, sondern bereits durch die am 28. Juni 1996 erfolgte Übergabe der vom Bundespräsidenten am 27. Juni 1996 unterzeichneten und vom Bundeskanzler gegengezeichneten Kündigungsurkunde an einen Vertreter der Republik Bosnien-Herzegowina.
Auch das Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand einer bestimmten Rechtslage genießt als solches - im Hinblick auf das Demokratieprinzip - keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (Walzel v. Wiesentreu, Vertrauensschutz und generelle Norm, ÖJZ 2000, 1 ff). Namentlich sieht Art 49 Abs 1 B-VG sogar die Möglichkeit der Erlassung rückwirkender Normen vor (vgl Thienel, Art 49 B-VG und die Bestimmung des zeitlichen Geltungsbereichs von Bundesgesetzen, ÖJZ 1990, 161). Grundsätzlich muss sich auch jeder Normunterworfene auf Rechtsänderungen einstellen - im konkreten Fall nicht zuletzt deshalb, weil das AbkSozSi-Jugoslawien eine ausdrückliche Kündigungsmöglichkeit vorsah.Auch das Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand einer bestimmten Rechtslage genießt als solches - im Hinblick auf das Demokratieprinzip - keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (Walzel v. Wiesentreu, Vertrauensschutz und generelle Norm, ÖJZ 2000, 1 ff). Namentlich sieht Artikel 49, Absatz eins, B-VG sogar die Möglichkeit der Erlassung rückwirkender Normen vor vergleiche Thienel, Artikel 49, B-VG und die Bestimmung des zeitlichen Geltungsbereichs von Bundesgesetzen, ÖJZ 1990, 161). Grundsätzlich muss sich auch jeder Normunterworfene auf Rechtsänderungen einstellen - im konkreten Fall nicht zuletzt deshalb, weil das AbkSozSi-Jugoslawien eine ausdrückliche Kündigungsmöglichkeit vorsah.
Das Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand einer einmal gegebenen Rechtslage ist nur unter besonderen Umständen zu berücksichtigen (Walzel v. Wiesentreu aaO 3, 10 mwN; Tomandl, Gedanken zum Vertrauensschutz im Sozialrecht, ZAS 2000, 129 [133]). Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des VfGH können gesetzliche Vorschriften mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz in Konflikt geraten, weil und insoweit sie die im Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage handelnden Normunterworfenen nachträglich belasten. Dies kann bei schwerwiegenden und plötzlich eintretenden Eingriffen in erworbene Rechtspositionen, auf deren Bestand der Normunterworfene mit guten Gründen vertrauen konnte, zur Gleichheitswidrigkeit des belastenden Eingriffs führen.
Nach dem tragenden Gedanken des Vertrauensschutzes muss also verhindert werden, dass sich durch das positive Recht veranlasste langfristige Dispositionen letztlich als Fehldispositionen herausstellen (Tomandl aaO 134). Speziell bezogen auf das Sozialrecht ist jedoch dessen "dynamischer Charakter" zu bedenken. Außerdem wurde bereits auf die vorgesehene Möglichkeit der Kündigung des AbkSozSi-Jugoslawien hingewiesen, die als eine realistische Möglichkeit in Betracht gezogen werden musste, was die Berufung auf ein schutzwürdiges Vertrauen erheblich einschränkt, da niemand verlangen kann, einen Schutz für seine Dispositionen zu erhalten, wenn diese auf Hoffnungen und nicht auf begründeten Erwartungen beruhen. Das Wirksamwerden der Abkommenskündigung bewirkt zwingend, dass Antragsteller ab dem ersten nach dem Kündigungstermin liegenden Stichtag die Leistung nicht mehr erhalten. Dieser Effekt tritt irgendwann immer ein, auch wenn eine längere Kündigungsfrist bestanden hätte.
Eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen österreichischen Staatsangehörigen und Staatsbürgern der Republik Bosnien-Herzegowina ist nicht erkennbar. Für beide gilt in gleichem Maße das Erfordernis der Erfüllung der Wartezeit. Eine wechselseitige Berücksichtigung von Versicherungszeiten bedürfte einer ausdrücklichen Anordnung, die aber im vorliegenden Fall - unter Bedachtnahme auf das Außerkrafttreten des AbkSozSi-Jugoslawien - fehlt.
Die schließlich geäußerte Ansicht, Artikel 56 Abs 2 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge und Artikel 48 des AbkSozSi-Jugoslawien stünden in Österreich (allenfalls als "Völkergewohnheitsrecht") in Verfassungsrang, ist nicht begründet.Die schließlich geäußerte Ansicht, Artikel 56 Absatz 2, des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge und Artikel 48 des AbkSozSi-Jugoslawien stünden in Österreich (allenfalls als "Völkergewohnheitsrecht") in Verfassungsrang, ist nicht begründet.
Es besteht somit auch kein Anlass, aus einem der in der Revision aufgeworfenen Gründe einen Antrag gemäß Art 140 Abs 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof zu stellen.Es besteht somit auch kein Anlass, aus einem der in der Revision aufgeworfenen Gründe einen Antrag gemäß Artikel 140, Absatz eins, B-VG an den Verfassungsgerichtshof zu stellen.
Da die Vorinstanzen zu Recht die Voraussetzungen für die Erlangung einer Invaliditätspension verneint haben, ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.