Rechtssatz RS0110084
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110084
Entscheidungsdatum
21.10.2025
Rechtssatz
Nur die primären Leistungsvoraussetzungen sind nach der Rechtslage zum Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles zu beurteilen. Die Ermittlung der Höhe der gebührenden Leistung ist als sekundäre Leistungsvoraussetzung nach § 223 Abs 2 ASVG ausgehend von der Rechtslage am Stichtag vorzunehmen.Nur die primären Leistungsvoraussetzungen sind nach der Rechtslage zum Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles zu beurteilen. Die Ermittlung der Höhe der gebührenden Leistung ist als sekundäre Leistungsvoraussetzung nach Paragraph 223, Absatz 2, ASVG ausgehend von der Rechtslage am Stichtag vorzunehmen.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 167/98a
Entscheidungstext OGH 19.05.1998 10 ObS 167/98a
- 10 ObS 175/01k
Entscheidungstext OGH 10.07.2001 10 ObS 175/01k
Vgl; Beisatz: § 223 Abs 2 ASVG wurde mit der 55. Novelle zum ASVG mit Wirkung ab 1. 9. 1996 vom Gesetzgeber authentisch dahin interpretiert, dass der Stichtag für die Beurteilung sowohl der primären als auch der sekundären Anspruchsvoraussetzungen maßgeblich ist. (T1)
- 10 ObS 356/01b
Entscheidungstext OGH 15.01.2002 10 ObS 356/01b
Vgl; Beis wie T1
- 10 ObS 28/06z
Entscheidungstext OGH 03.10.2006 10 ObS 28/06z
Vgl auch
- 10 ObS 26/10m
Entscheidungstext OGH 23.03.2010 10 ObS 26/10m
Vgl; Beisatz: Gemäß § 223 Abs 2 ASVG ist der Stichtag nicht nur maßgeblich für die Feststellung, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und auch die anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, sowie in welchem Zweig der Pensionsversicherung eine Leistung zu gewähren ist, sondern auch für die Frage, in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt. Die Leistungsberechnung erfolgt daher nach der Rechtslage zum jeweiligen Stichtag. (T2)
- 10 ObS 11/10f
Entscheidungstext OGH 13.04.2010 10 ObS 11/10f
Vgl; Beis wie T2
- 10 ObS 165/21v
Entscheidungstext OGH 16.11.2021 10 ObS 165/21v
Vgl; Beis wie T1
- 10 ObS 94/25h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.10.2025 10 ObS 94/25h
vgl; Beisatz wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110084
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2026
Dokumentnummer
JJR_19980519_OGH0002_010OBS00167_98A0000_002