Entscheidungsgründe:
Der Oberste Gerichtshof hat - worauf bereits das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat - die grundsätzlich allen Versicherten eingeräumte Stichtagswahl samt damit ausgelöstem grundsätzlich unverrückbaren Stichtag als verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet (SSV-NF 6/58, 7/78). Die Bestimmung des § 223 Abs 2 ASVG entspricht insoweit auch den übrigen Sozialversicherungsgesetzen (§ 113 Abs 2 GSVG, § 104 Abs 2 BSVG). Soweit der Revisionswerber in diesem Zusammenhang einen Unterschied zur - bezogen auf die Neufassung des § 223 Abs 2 durch das SRÄG 1993/335 - "früheren" Regelung des § 223 Abs 1 Z 1 lit a ASVG erblickt, wonach der Versicherungsfall (der geminderten Arbeitsfähigkeit) als mit der Antragstellung eingetreten gelte, der Stichtag hingegen erst mit dem dem Eintritt des Versicherungsfalles folgenden Monatsersten, wird übersehen, daß es sich beim Versicherungsfall um eine (primäre) Leistungsvoraussetzung der Pensionsversicherung handelt (SSV-NF 8/34, 10 ObS 251/97b, 10 ObS 298/97i; Brodil/Windisch-Graetz, Sozialversicherungsrecht in Grundzügen**2, 104), beim Stichtag hingegen um den Beurteilungszeitpunkt für das Vorliegen der sog. sekundären Leistungsvoraussetzungen (Schrammel in Tomandl, SV-System, 142), wobei die Regelung des § 223 Abs 2 ASVG, daß sich der Stichtag, wenn der Antrag nicht auf einen Monatsersten fällt, auf den dem Eintritt des Versicherungsfalles folgenden Monatsersten verschiebt, bereits in der Stammfassung zum ASVG (BGBl 1955/189) unverändert so verankert war und - entgegen der Auffassung des Revisionswerbers - auch durch das SRÄG 1993 keine Änderung erfahren hat. Der Gesetzgeber wollte durch diese Regelung "im Zusammenhalt mit der Berechnung der Versicherungszeiten nach Kalendermonaten sicherstellen, daß bei der Leistungsfeststellung nur ganze Kalendermonate in die Rechnung eingehen, was auch verwaltungsvereinfachend wirkt", wobei dagegen, daß durch diese Verschiebung des Stichtages eine Schädigung des Versicherten eintreten kann, § 234 Abs 1 Z 1 ASVG (neutrale Versicherungszeiten) vorsorgt (RV 599 BlgNR 7. GP, 69).Der Oberste Gerichtshof hat - worauf bereits das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat - die grundsätzlich allen Versicherten eingeräumte Stichtagswahl samt damit ausgelöstem grundsätzlich unverrückbaren Stichtag als verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet (SSV-NF 6/58, 7/78). Die Bestimmung des Paragraph 223, Absatz 2, ASVG entspricht insoweit auch den übrigen Sozialversicherungsgesetzen (Paragraph 113, Absatz 2, GSVG, Paragraph 104, Absatz 2, BSVG). Soweit der Revisionswerber in diesem Zusammenhang einen Unterschied zur - bezogen auf die Neufassung des Paragraph 223, Absatz 2, durch das SRÄG 1993/335 - "früheren" Regelung des Paragraph 223, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ASVG erblickt, wonach der Versicherungsfall (der geminderten Arbeitsfähigkeit) als mit der Antragstellung eingetreten gelte, der Stichtag hingegen erst mit dem dem Eintritt des Versicherungsfalles folgenden Monatsersten, wird übersehen, daß es sich beim Versicherungsfall um eine (primäre) Leistungsvoraussetzung der Pensionsversicherung handelt (SSV-NF 8/34, 10 ObS 251/97b, 10 ObS 298/97i; Brodil/Windisch-Graetz, Sozialversicherungsrecht in Grundzügen**2, 104), beim Stichtag hingegen um den Beurteilungszeitpunkt für das Vorliegen der sog. sekundären Leistungsvoraussetzungen (Schrammel in Tomandl, SV-System, 142), wobei die Regelung des Paragraph 223, Absatz 2, ASVG, daß sich der Stichtag, wenn der Antrag nicht auf einen Monatsersten fällt, auf den dem Eintritt des Versicherungsfalles folgenden Monatsersten verschiebt, bereits in der Stammfassung zum ASVG (BGBl 1955/189) unverändert so verankert war und - entgegen der Auffassung des Revisionswerbers - auch durch das SRÄG 1993 keine Änderung erfahren hat. Der Gesetzgeber wollte durch diese Regelung "im Zusammenhalt mit der Berechnung der Versicherungszeiten nach Kalendermonaten sicherstellen, daß bei der Leistungsfeststellung nur ganze Kalendermonate in die Rechnung eingehen, was auch verwaltungsvereinfachend wirkt", wobei dagegen, daß durch diese Verschiebung des Stichtages eine Schädigung des Versicherten eintreten kann, Paragraph 234, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG (neutrale Versicherungszeiten) vorsorgt Regierungsvorlage 599 BlgNR 7. GP, 69).
Damit findet aber trotz Antragstellung des Klägers noch vor dem 1.9.1996 die ab eben diesem Datum vorgesehene Neugestaltung der Steigerungsbeträge in der gesetzlichen Pensionsversicherung - welche vom Novellengesetzgeber ua in § 261 ASVG idF Art 34 Z 101ff des Strukturanpassungsgesetzes 1996 BGBl 201 zum Zwecke des Anreizes, später in Pension zu gehen, vorgesehen wurde (RV 72 BlgNR 20. GP, 249) - auf den Kläger Anwendung (§ 563 Abs 1 Z 5 ASVG idF Art 35 Z 164 leg cit). Da im vorliegenden Fall (von der Beklagten - ausgehend von ihrem Zuerkennungsbescheid vom 5.12.1996 - unbestritten) vom Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit wegen Invalidität gemäß § 223 Abs 1 Z 2 lit a ASVG beim Kläger bereits im Zeitpunkt seiner Antragstellung am 28.8.1996 (siehe Pensionsaktblatt 52) auszugehen ist, ist nur mehr die Feststellung, in welchem Ausmaß die beantragte Leistung gebührt (§ 223 Abs 2 erster Satz ASVG), als auf den Stichtag ausgerichtete sekundäre Anspruchsvoraussetzung nach der gemäß § 563 Abs 1 Z 5 ASVG zwingenden neuen Rechtslage zu beurteilen.Damit findet aber trotz Antragstellung des Klägers noch vor dem 1.9.1996 die ab eben diesem Datum vorgesehene Neugestaltung der Steigerungsbeträge in der gesetzlichen Pensionsversicherung - welche vom Novellengesetzgeber ua in Paragraph 261, ASVG in der Fassung Artikel 34, Ziffer 101 f, f, des Strukturanpassungsgesetzes 1996 Bundesgesetzblatt 201 zum Zwecke des Anreizes, später in Pension zu gehen, vorgesehen wurde Regierungsvorlage 72 BlgNR 20. GP, 249) - auf den Kläger Anwendung (Paragraph 563, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG in der Fassung Artikel 35, Ziffer 164, leg cit). Da im vorliegenden Fall (von der Beklagten - ausgehend von ihrem Zuerkennungsbescheid vom 5.12.1996 - unbestritten) vom Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit wegen Invalidität gemäß Paragraph 223, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASVG beim Kläger bereits im Zeitpunkt seiner Antragstellung am 28.8.1996 (siehe Pensionsaktblatt 52) auszugehen ist, ist nur mehr die Feststellung, in welchem Ausmaß die beantragte Leistung gebührt (Paragraph 223, Absatz 2, erster Satz ASVG), als auf den Stichtag ausgerichtete sekundäre Anspruchsvoraussetzung nach der gemäß Paragraph 563, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG zwingenden neuen Rechtslage zu beurteilen.