Rechtssatz RS0084543
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084543
Entscheidungsdatum
10.07.2025
Rechtssatz
Ein Versicherter, der das Anfallsalter für eine Alterspension erreicht hat oder mit einem feststellbaren bestimmten Zeitpunkt invalid, berufsunfähig oder dienstunfähig geworden ist, kann durch den von ihm gewählten Antragstag zwar nicht den Eintritt des Versicherungsfalles, wohl aber den - in diesen Fällen - vom Zeitpunkt de Antragstellung abhängigen Stichtag bestimmen. Der erkennende Senat hält diese allen Versicherten eingeräumte Möglichkeit der Stichtagswahl für verfassungsrechtlich unbedenklich. Sie ermöglicht es einem Versicherten, der beim Eintritt eines Versicherungsfalles des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit die Wartezeit noch nicht erfüllt hat oder eine höhere Alterspension oder Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit beziehen möchte, die allgemeine Leistungsvoraussetzung oder die Voraussetzungen für eine höhere Leistung bis zum hinausgeschobenen Stichtag zu erfüllen.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 10/90
Entscheidungstext OGH 23.01.1990 10 ObS 10/90
- 10 ObS 107/92
Entscheidungstext OGH 12.05.1992 10 ObS 107/92
Beisatz: Dass ein Versicherter, dem bei früherer Antragstellung eine Leistung der Pensionsversicherung wegen geminderter Arbeitsfähigkeit gebührt hätte, den Leistungsanspruch insbesondere dadurch verlieren kann, dass am durch die spätere Antragstellung ausgelösten Stichtag die Wartezeit nicht mehr erfüllt ist, macht diese Stichtagsregelung nicht verfassungswidrig. (T1)
Veröff: SSV-NF 6/58
- 10 ObS 130/93
Entscheidungstext OGH 07.09.1993 10 ObS 130/93
- 10 ObS 167/98a
Entscheidungstext OGH 19.05.1998 10 ObS 167/98a
nur: Der erkennende Senat hält diese allen Versicherten eingeräumte Möglichkeit der Stichtagswahl für verfassungsrechtlich unbedenklich. (T2)
Beisatz: Hier: § 223 Abs 2 ASVG (§ 113 Abs 2 GSVG; § 104 Abs 2 BSVG). (T3)
- 10 ObS 107/07v
Entscheidungstext OGH 11.09.2007 10 ObS 107/07v
nur T2
- 10 ObS 175/13b
Entscheidungstext OGH 17.12.2013 10 ObS 175/13b
Auch; nur T2; Beis wie T3
- 10 ObS 56/14d
Entscheidungstext OGH 19.05.2014 10 ObS 56/14d
Vgl; Beis wie T1; nur T2; Beis wie T3
- 10 ObS 51/15w
Entscheidungstext OGH 30.06.2015 10 ObS 51/15w
Auch; nur T2; Beis wie T3
- 10 ObS 144/23h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.01.2024 10 ObS 144/23h
vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3
- 10 ObS 61/25f
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 10.07.2025 10 ObS 61/25f
vgl; nur T2; Beisatz wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084543
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2025
Dokumentnummer
JJR_19900123_OGH0002_010OBS00010_9000000_003