Die Revision ist nicht berechtigt.
Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgesprochen, dass sich aus den
Ergebnissen des erstinstanzlichen Verfahrens keine Hinweise darauf
ergeben haben, dass das Erfordernis der Wartezeit gemäß § 235 Abs 3
lit a ASVG entfalle, weil die Berufsunfähigkeit des Klägers Folge
einer Berufskrankheit wäre. Es bestand daher keine Pflicht zur
amtswegigen Einleitung einer entsprechenden Prüfung (10 ObS 226/94 =
SSV-NF 8/92; 10 ObS 118/95 = SVSlg 44.394 ua; RIS-Justiz RS0086455).
Worin eine Aktenwidrigkeit liegen soll wird in der Revision nicht aufgezeigt.
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts ist zutreffend, sodass es genügt, auf deren Richtigkeit zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts ist zutreffend, sodass es genügt, auf deren Richtigkeit zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
In der Pensionsversicherung richtet sich die Beurteilung, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und ob auch die anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind sowie in welchem Zweig der Pensionsversicherung und in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, nach den Verhältnissen am Stichtag. Stichtag ist immer ein Monatserster. Fällt der Eintritt des Versicherungsfalls auf einen Monatsersten, ist dieser der Stichtag, sonst der dem Eintritt des Versicherungsfalls folgende Monatserste. Bei Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und der geminderten Arbeitsfähigkeit ist die Bestimmung des Stichtages überdies von der Antragstellung auf diese Leistungen abhängig. Wird nämlich der Antrag auf eine solche Leistung erst nach Eintritt des Versicherungsfalls gestellt, so ist der Stichtag der Zeitpunkt der Antragstellung, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst der folgende Monatserste. Mit der 55. Novelle zum ASVG wurde § 223 Abs 2 ASVG mit Wirkung ab 1. 9. 1996 vom Gesetzgeber authentisch dahin interpretiert, dass der Stichtag für die Beurteilung sowohl der primären Leistungsvoraussetzungen (Minderung der Arbeitsfähigkeit) als auch der sekundären Anspruchsvoraussetzungen (Erfüllung der Wartezeit) maßgeblich ist. Im Hinblick auf die am 31. 5. 1999 erfolgte Antragstellung ist zum Stichtag 1. 6. 1999 zu prüfen, ob der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen für die begehrte Pensionsleistung erfüllt hat. Zu Recht wurde von den Vorinstanzen die Erfüllung der Wartezeit zu diesem Stichtag verneint. In diesem Fall ist das medizinische Leistungskalkül des Klägers nicht mehr zu erheben (10 ObS 2171/96d = ARD 4826/4/97).In der Pensionsversicherung richtet sich die Beurteilung, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und ob auch die anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind sowie in welchem Zweig der Pensionsversicherung und in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, nach den Verhältnissen am Stichtag. Stichtag ist immer ein Monatserster. Fällt der Eintritt des Versicherungsfalls auf einen Monatsersten, ist dieser der Stichtag, sonst der dem Eintritt des Versicherungsfalls folgende Monatserste. Bei Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und der geminderten Arbeitsfähigkeit ist die Bestimmung des Stichtages überdies von der Antragstellung auf diese Leistungen abhängig. Wird nämlich der Antrag auf eine solche Leistung erst nach Eintritt des Versicherungsfalls gestellt, so ist der Stichtag der Zeitpunkt der Antragstellung, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst der folgende Monatserste. Mit der 55. Novelle zum ASVG wurde Paragraph 223, Absatz 2, ASVG mit Wirkung ab 1. 9. 1996 vom Gesetzgeber authentisch dahin interpretiert, dass der Stichtag für die Beurteilung sowohl der primären Leistungsvoraussetzungen (Minderung der Arbeitsfähigkeit) als auch der sekundären Anspruchsvoraussetzungen (Erfüllung der Wartezeit) maßgeblich ist. Im Hinblick auf die am 31. 5. 1999 erfolgte Antragstellung ist zum Stichtag 1. 6. 1999 zu prüfen, ob der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen für die begehrte Pensionsleistung erfüllt hat. Zu Recht wurde von den Vorinstanzen die Erfüllung der Wartezeit zu diesem Stichtag verneint. In diesem Fall ist das medizinische Leistungskalkül des Klägers nicht mehr zu erheben (10 ObS 2171/96d = ARD 4826/4/97).
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.