Diesen Ausführungen ist Folgendes entgegenzuhalten:
1. Unstrittig steht fest, dass ausgehend vom Stichtag 1. 11. 2006 zu prüfen ist, ob die Anspruchsvoraussetzungen für die von den Klägerinnen begehrten Hinterbliebenenleistungen erfüllt sind (vgl § 223 Abs 2 ASVG).1. Unstrittig steht fest, dass ausgehend vom Stichtag 1. 11. 2006 zu prüfen ist, ob die Anspruchsvoraussetzungen für die von den Klägerinnen begehrten Hinterbliebenenleistungen erfüllt sind vergleiche Paragraph 223, Absatz 2, ASVG).
1.1 Gemäß § 235 Abs 1 ASVG ist der Anspruch auf jede der im § 222 Abs 1 und 2 ASVG angeführten Leistungen (also auch für die Hinterbliebenenpensionen aus dem Versicherungsfall des Todes) mit Ausnahme der Abfindung nach § 269 Abs 1 Z 1 ASVG an die allgemeine Voraussetzung geknüpft, dass die Wartezeit durch Versicherungsmonate iSd Abs 2 dieser Bestimmung erfüllt ist (§ 236 ASVG). Für die Wartezeit sind die Versicherungsmonate aller Zweige der Pensionsversicherung (§ 236 ASVG), abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen, zu berücksichtigen.1.1 Gemäß Paragraph 235, Absatz eins, ASVG ist der Anspruch auf jede der im Paragraph 222, Absatz eins und 2 ASVG angeführten Leistungen (also auch für die Hinterbliebenenpensionen aus dem Versicherungsfall des Todes) mit Ausnahme der Abfindung nach Paragraph 269, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG an die allgemeine Voraussetzung geknüpft, dass die Wartezeit durch Versicherungsmonate iSd Absatz 2, dieser Bestimmung erfüllt ist (Paragraph 236, ASVG). Für die Wartezeit sind die Versicherungsmonate aller Zweige der Pensionsversicherung (Paragraph 236, ASVG), abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen, zu berücksichtigen.
1.2 Gemäß § 236 Abs 1 Z 1 ASVG ist die Wartezeit für eine Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit sowie aus dem Versicherungsfall des Todes bei einem Stichtag vor Vollendung des 50. Lebensjahres bei Vorliegen von 60 Versicherungsmonaten erfüllt. Wenn der Stichtag nach Vollendung des 50. Lebensjahres liegt, erhöht sich die Wartezeit je nach dem Lebensalter des Versicherten für jeden weiteren Lebensmonat um jeweils einen Monat bis zum Höchstausmaß von 180 Monaten („wachsende Wartezeit“). Diese für die Erfüllung der Wartezeit erforderliche Mindestanzahl von Versicherungsmonaten muss gemäß § 236 Abs 2 ASVG innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor dem Stichtag liegen; dieser Zeitraum verlängert sich, wenn der Stichtag nach Vollendung des 50. Lebensjahres liegt, je nach dem Lebensalter des Versicherten für jeden weiteren Lebensmonat um jeweils zwei Kalendermonate bis zum Höchstausmaß von 360 Kalendermonaten. Fallen in diese Zeiträume gemäß § 236 Abs 2 ASVG neutrale Monate (§ 234 ASVG), so verlängern sich die Zeiträume um diese Monate (§ 236 Abs 3 ASVG). Gemäß § 236 Abs 4 ASVG ist die Wartezeit auch erfüllt, wenn bis zum Stichtag mindestens 180 Beitragsmonate oder Beitragsmonate und/oder nach dem 31. 12. 1955 zurückgelegte sonstige Versicherungsmonate in einem Mindestausmaß von 300 Monaten erworben wurden („ewige Anwartschaft“).1.2 Gemäß Paragraph 236, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG ist die Wartezeit für eine Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit sowie aus dem Versicherungsfall des Todes bei einem Stichtag vor Vollendung des 50. Lebensjahres bei Vorliegen von 60 Versicherungsmonaten erfüllt. Wenn der Stichtag nach Vollendung des 50. Lebensjahres liegt, erhöht sich die Wartezeit je nach dem Lebensalter des Versicherten für jeden weiteren Lebensmonat um jeweils einen Monat bis zum Höchstausmaß von 180 Monaten („wachsende Wartezeit“). Diese für die Erfüllung der Wartezeit erforderliche Mindestanzahl von Versicherungsmonaten muss gemäß Paragraph 236, Absatz 2, ASVG innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor dem Stichtag liegen; dieser Zeitraum verlängert sich, wenn der Stichtag nach Vollendung des 50. Lebensjahres liegt, je nach dem Lebensalter des Versicherten für jeden weiteren Lebensmonat um jeweils zwei Kalendermonate bis zum Höchstausmaß von 360 Kalendermonaten. Fallen in diese Zeiträume gemäß Paragraph 236, Absatz 2, ASVG neutrale Monate (Paragraph 234, ASVG), so verlängern sich die Zeiträume um diese Monate (Paragraph 236, Absatz 3, ASVG). Gemäß Paragraph 236, Absatz 4, ASVG ist die Wartezeit auch erfüllt, wenn bis zum Stichtag mindestens 180 Beitragsmonate oder Beitragsmonate und/oder nach dem 31. 12. 1955 zurückgelegte sonstige Versicherungsmonate in einem Mindestausmaß von 300 Monaten erworben wurden („ewige Anwartschaft“).
1.3 Im vorliegenden Fall wäre daher die Wartezeit für die von den Klägerinnen begehrten Hinterbliebenenleistungen gemäß § 236 ASVG nur erfüllt, wenn1.3 Im vorliegenden Fall wäre daher die Wartezeit für die von den Klägerinnen begehrten Hinterbliebenenleistungen gemäß Paragraph 236, ASVG nur erfüllt, wenn
a) im Zeitraum vom 1. 8. 1976 bis 31. 10. 2006 - dies ist der Zeitraum der letzten 360 Kalendermonate vor dem Stichtag, verlängert um drei neutrale Monate - mindestens 180 Versicherungsmonate vorliegen oder
b) bis zum Stichtag mindestens 180 Beitragsmonate oder
c) bis zum Stichtag Beitragsmonate und/oder nach dem 31. 12. 1955 zurückgelegte sonstige Versicherungsmonate in einem Mindestausmaß von 300 Monaten erworben wurden.
1.4 Ausgehend von dieser Rechtslage sind die Vorinstanzen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Wartezeit im vorliegenden Fall nicht erfüllt ist, weil im maßgebenden Rahmenzeitraum vom 1. 8. 1978 bis 31. 10. 2006 nur 165 (statt 180) Versicherungsmonate (lit a) und insgesamt nur 152 (statt 180) Beitragsmonate (lit b) sowie 224 (statt 300) Versicherungsmonate (= 152 Beitragsmonate der Pflichtversicherung und 72 Ersatzmonate für Studienzeiten) vorliegen (lit c).1.4 Ausgehend von dieser Rechtslage sind die Vorinstanzen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Wartezeit im vorliegenden Fall nicht erfüllt ist, weil im maßgebenden Rahmenzeitraum vom 1. 8. 1978 bis 31. 10. 2006 nur 165 (statt 180) Versicherungsmonate (Litera a,) und insgesamt nur 152 (statt 180) Beitragsmonate (Litera b,) sowie 224 (statt 300) Versicherungsmonate (= 152 Beitragsmonate der Pflichtversicherung und 72 Ersatzmonate für Studienzeiten) vorliegen (Litera c,).
1.5 Hinsichtlich der strittigen Berücksichtigung der Ersatzzeiten (für Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten) gemäß § 227 Abs 1 Z 1 ASVG ergibt sich aus § 227 Abs 2 Z 2 ASVG, dass diese Zeiten für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen (Wartezeit) für die Hinterbliebenenleistungen weiterhin beitragsfrei zu berücksichtigen sind. Demgegenüber sind seit dem Inkrafttreten des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl 1996/201, mit 1. 7. 1996 gemäß § 227 Abs 2 Z 1 ASVG die angeführten Ersatzzeiten bei den Versicherungsfällen des Alters und der geminderten Arbeitsfähigkeit ohne Beitragsentrichtung weder anspruchs- noch leistungswirksam. Auf diese Änderung der Rechtslage bei den Versicherungsfällen des Alters und der geminderten Arbeitsfähigkeit bezieht sich die Übergangsbestimmung des § 563 Abs 8 ASVG im Sinne eines Vertrauensschutzes (vgl RV 72 und zu 72 BlgNR XX. GP 246). Die genannte Übergangsbestimmung findet daher im vorliegenden Fall keine Anwendung, weil, wie bereits erwähnt, die erwähnten Ersatzzeiten (Studienzeiten) für die hier strittige Erfüllung der Wartezeit für die Hinterbliebenenleistungen ohnedies weiterhin beitragsfrei zu berücksichtigen sind.1.5 Hinsichtlich der strittigen Berücksichtigung der Ersatzzeiten (für Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten) gemäß Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG ergibt sich aus Paragraph 227, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG, dass diese Zeiten für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen (Wartezeit) für die Hinterbliebenenleistungen weiterhin beitragsfrei zu berücksichtigen sind. Demgegenüber sind seit dem Inkrafttreten des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl 1996/201, mit 1. 7. 1996 gemäß Paragraph 227, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG die angeführten Ersatzzeiten bei den Versicherungsfällen des Alters und der geminderten Arbeitsfähigkeit ohne Beitragsentrichtung weder anspruchs- noch leistungswirksam. Auf diese Änderung der Rechtslage bei den Versicherungsfällen des Alters und der geminderten Arbeitsfähigkeit bezieht sich die Übergangsbestimmung des Paragraph 563, Absatz 8, ASVG im Sinne eines Vertrauensschutzes vergleiche Regierungsvorlage 72, und zu 72 BlgNR römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode 246, ). Die genannte Übergangsbestimmung findet daher im vorliegenden Fall keine Anwendung, weil, wie bereits erwähnt, die erwähnten Ersatzzeiten (Studienzeiten) für die hier strittige Erfüllung der Wartezeit für die Hinterbliebenenleistungen ohnedies weiterhin beitragsfrei zu berücksichtigen sind.
1.6 Bei der Berücksichtigung der vom Verstorbenen erworbenen Versicherungszeiten (Beitrags- und Ersatzzeiten) für die Erfüllung der Wartezeit gemäß § 236 Abs 1 Z 1 ASVG ist allerdings die Begrenzung des Rahmenzeitraums gemäß § 236 Abs 2 Z 2 ASVG auf die letzten 360 Kalendermonate vor dem Stichtag, erweitert um neutrale Zeiten gemäß § 236 Abs 3 ASVG, zu beachten. Dadurch unterscheidet sich die Erfüllung der Wartezeit im Rahmenzeitraum von der Erfüllung der Wartezeit durch die sogenannte ewige Anwartschaft (§ 236 Abs 4 ASVG). Die Ansicht der Klägerinnen, der im § 236 Abs 2 ASVG vorgesehene Rahmenzeitraum sei bei einer Erfüllung der Wartezeit nach § 236 Abs 1 Z 1 ASVG nicht zu berücksichtigen, steht im Widerspruch zu dem völlig eindeutigen Gesetzeswortlaut. Durch den Rahmenzeitraum werden die Bestimmungen über die Wartezeit verschärft. Er führt zum Ergebnis, dass nicht alle erworbenen Versicherungszeiten auf die Erfüllung der Wartezeit angerechnet werden, sondern nur jene, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums liegen. Außerhalb des Rahmenzeitraums liegende Zeiten bleiben außer Betracht. Die Regelungen über den Rahmenzeitraum wollen verhindern, dass Personen in den Genuss von Leistungen kommen, die bereits versicherungsfremd geworden sind (vgl 10 ObS 146/99i ua). Daraus folgt aber nach zutreffender Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass im vorliegenden Fall die Wartezeit auch nach § 236 Abs 1 Z 1 ASVG nicht erfüllt ist, weil im maßgebenden Rahmenzeitraum vom 1. 8. 1976 bis 31. 10. 2006 insgesamt nur 165 Versicherungsmonate (146 Beitragsmonate und 19 Monate einer Ersatzzeit) liegen. Dass die Wartezeit im vorliegenden Fall auch nicht in Form der ewigen Anwartschaft (§ 236 Abs 4 ASVG) erfüllt ist, wird auch von den Klägerinnen nicht mehr in Zweifel gezogen. 1.6 Bei der Berücksichtigung der vom Verstorbenen erworbenen Versicherungszeiten (Beitrags- und Ersatzzeiten) für die Erfüllung der Wartezeit gemäß Paragraph 236, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG ist allerdings die Begrenzung des Rahmenzeitraums gemäß Paragraph 236, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG auf die letzten 360 Kalendermonate vor dem Stichtag, erweitert um neutrale Zeiten gemäß Paragraph 236, Absatz 3, ASVG, zu beachten. Dadurch unterscheidet sich die Erfüllung der Wartezeit im Rahmenzeitraum von der Erfüllung der Wartezeit durch die sogenannte ewige Anwartschaft (Paragraph 236, Absatz 4, ASVG). Die Ansicht der Klägerinnen, der im Paragraph 236, Absatz 2, ASVG vorgesehene Rahmenzeitraum sei bei einer Erfüllung der Wartezeit nach Paragraph 236, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG nicht zu berücksichtigen, steht im Widerspruch zu dem völlig eindeutigen Gesetzeswortlaut. Durch den Rahmenzeitraum werden die Bestimmungen über die Wartezeit verschärft. Er führt zum Ergebnis, dass nicht alle erworbenen Versicherungszeiten auf die Erfüllung der Wartezeit angerechnet werden, sondern nur jene, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums liegen. Außerhalb des Rahmenzeitraums liegende Zeiten bleiben außer Betracht. Die Regelungen über den Rahmenzeitraum wollen verhindern, dass Personen in den Genuss von Leistungen kommen, die bereits versicherungsfremd geworden sind vergleiche 10 ObS 146/99i ua). Daraus folgt aber nach zutreffender Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass im vorliegenden Fall die Wartezeit auch nach Paragraph 236, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG nicht erfüllt ist, weil im maßgebenden Rahmenzeitraum vom 1. 8. 1976 bis 31. 10. 2006 insgesamt nur 165 Versicherungsmonate (146 Beitragsmonate und 19 Monate einer Ersatzzeit) liegen. Dass die Wartezeit im vorliegenden Fall auch nicht in Form der ewigen Anwartschaft (Paragraph 236, Absatz 4, ASVG) erfüllt ist, wird auch von den Klägerinnen nicht mehr in Zweifel gezogen.
2. Gegen dieses Ergebnis bestehen, wie der erkennende Senat ebenfalls bereits mehrfach dargelegt hat, auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. So bestehen gegen den Umstand, dass der Gesetzgeber Pensionsansprüche von der Erfüllung einer Wartezeit abhängig macht, ebenso wenig verfassungsrechtliche Bedenken (vgl RIS-Justiz RS0056550) wie gegen die Regelung der „wachsenden Wartezeit“ iSd § 236 Abs 1 Z 1 ASVG (RIS-Justiz RS0085872). Weiters entspricht es der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, dass auch gegen die Regelung des Rahmenzeitraums des § 236 Abs 1 und 2 ASVG, welche gewährleisten soll, dass nur solche Leistungswerber anspruchsberechtigt sind, die im Zeitpunkt der Antragstellung in einem gewissen zeitlichen Naheverhältnis zur Versichertengemeinschaft stehen, keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (vgl RIS-Justiz RS0084845, RS0106536 ua). Auch die Ausführungen in der Revision bieten keinen Anlass für die von den Klägerinnen angeregte Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof.2. Gegen dieses Ergebnis bestehen, wie der erkennende Senat ebenfalls bereits mehrfach dargelegt hat, auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. So bestehen gegen den Umstand, dass der Gesetzgeber Pensionsansprüche von der Erfüllung einer Wartezeit abhängig macht, ebenso wenig verfassungsrechtliche Bedenken vergleiche RIS-Justiz RS0056550) wie gegen die Regelung der „wachsenden Wartezeit“ iSd Paragraph 236, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG (RIS-Justiz RS0085872). Weiters entspricht es der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, dass auch gegen die Regelung des Rahmenzeitraums des Paragraph 236, Absatz eins und 2 ASVG, welche gewährleisten soll, dass nur solche Leistungswerber anspruchsberechtigt sind, die im Zeitpunkt der Antragstellung in einem gewissen zeitlichen Naheverhältnis zur Versichertengemeinschaft stehen, keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen vergleiche RIS-Justiz RS0084845, RS0106536 ua). Auch die Ausführungen in der Revision bieten keinen Anlass für die von den Klägerinnen angeregte Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof.
3. Schließlich entspricht auch die weitere Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass ein Zuspruch der Abfindung gemäß § 269 ASVG im vorliegenden Fall deshalb nicht in Betracht komme, weil darüber keine bescheidmäßige Erledigung durch den beklagten Versicherungsträger vorliege und von den Klägerinnen insoweit auch keine Säumnisklage erhoben worden sei, der herrschenden Lehre und Rechtsprechung (vgl Neumayr in Zellkomm § 67 ASGG Rz 3 ff mwN).3. Schließlich entspricht auch die weitere Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass ein Zuspruch der Abfindung gemäß Paragraph 269, ASVG im vorliegenden Fall deshalb nicht in Betracht komme, weil darüber keine bescheidmäßige Erledigung durch den beklagten Versicherungsträger vorliege und von den Klägerinnen insoweit auch keine Säumnisklage erhoben worden sei, der herrschenden Lehre und Rechtsprechung vergleiche Neumayr in Zellkomm Paragraph 67, ASGG Rz 3 ff mwN).
4. Da die Entscheidung des Berufungsgerichts somit in allen relevanten Fragen im Einklang mit der zitierten ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats steht, war die außerordentliche Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.4. Da die Entscheidung des Berufungsgerichts somit in allen relevanten Fragen im Einklang mit der zitierten ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats steht, war die außerordentliche Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.