Die vom Kläger wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision ist nicht gerechtfertigt.
Mit der durch die 51. ASVGNov ab 1.7.1993 eingeführten vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit wurde eine neue Leistung der Pensionsversicherung geschaffen, die jedoch weitgehend die besonderen Anspruchvoraussetzungen der Invaliditätspension nach § 255 Abs 4 und der Berufsunfähigkeitspension nach § 273 Abs 3 zu einer vorzeitigen Alterspension zusammenfaßt (vgl SSV-NF 9/28). § 253 d Abs 1 lautet:Mit der durch die 51. ASVGNov ab 1.7.1993 eingeführten vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit wurde eine neue Leistung der Pensionsversicherung geschaffen, die jedoch weitgehend die besonderen Anspruchvoraussetzungen der Invaliditätspension nach Paragraph 255, Absatz 4 und der Berufsunfähigkeitspension nach Paragraph 273, Absatz 3, zu einer vorzeitigen Alterspension zusammenfaßt vergleiche SSV-NF 9/28). Paragraph 253, d Absatz eins, lautet:
"Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit hat der (die) Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn er (sie)
1. die Wartezeit erfüllt hat (§ 236),1. die Wartezeit erfüllt hat (Paragraph 236,),
2. innerhalb der letzten 36 Kalendermonate vor dem Stichtag 24 Beitragsmonate der Pflichtversicherung oder innerhalb der letzten 180 Kalendermonate vor dem Stichtag 36 Beitragsmonate der Pflichtversicherung nachweist.
3. in mindestens der Hälfte der Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag (§ 223 Abs 2) eine gleiche oder gleichartige Tätigkeit ausgeübt hat und3. in mindestens der Hälfte der Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) eine gleiche oder gleichartige Tätigkeit ausgeübt hat und
4. infolge seines (ihres) körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, durch diese Tätigkeit (Z 3) wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt."4. infolge seines (ihres) körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, durch diese Tätigkeit (Ziffer 3,) wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt."
Obwohl der dargestellte Gesetzestext klar zwischen der Wartezeit (Z 1) und dem Nachweis bestimmter Deckungszeiten (Z 2) unterscheidet, meinten die Redaktoren der 51. ASVGNov, mit dieser Deckungsregelung werde die "Wartezeit .... gegenüber der Wartezeit bei einer Alterspension klarer definiert" (932 BlgNR 18.GP 49). Dem kommt aber, wie schon das Berufungsgericht erkannt hat, keine entscheidende Bedeutung zu. Gesetzesmaterialien sind zwar eine anerkannte Auslegungshilfe, doch soll im allgemeinen ein Rechtssatz, der im Gesetz nicht angedeutet ist, sondern nur in den Materialien steht, nicht durch Auslegung Geltung erlangen (vgl die Judikaturnachweise bei Bydlinski in Rummel, ABGB Rz 25 zu § 6).Obwohl der dargestellte Gesetzestext klar zwischen der Wartezeit (Ziffer eins,) und dem Nachweis bestimmter Deckungszeiten (Ziffer 2,) unterscheidet, meinten die Redaktoren der 51. ASVGNov, mit dieser Deckungsregelung werde die "Wartezeit .... gegenüber der Wartezeit bei einer Alterspension klarer definiert" (932 BlgNR 18.Gesetzgebungsperiode 49). Dem kommt aber, wie schon das Berufungsgericht erkannt hat, keine entscheidende Bedeutung zu. Gesetzesmaterialien sind zwar eine anerkannte Auslegungshilfe, doch soll im allgemeinen ein Rechtssatz, der im Gesetz nicht angedeutet ist, sondern nur in den Materialien steht, nicht durch Auslegung Geltung erlangen vergleiche die Judikaturnachweise bei Bydlinski in Rummel, ABGB Rz 25 zu Paragraph 6,).
Das Leistungsrecht der Pensionsversicherung kennt neben den Versicherungsfällen Leistungsvoraussetzungen, deren Erfüllung bei der Inanspruchnahme sämtlicher Leistungen grundsätzlich erforderlich ist und die sekundäre Leistungsvoraussetzungen genannt werden. Sie sollen den Standort des Leistungswerbers innerhalb der Versichertengemeinschaft, von der er die Leistung begehrt, abstecken. Einerseits wollen sie durch die Wartezeit (§ 236; vgl das Zitat "§ 236" in § 253 b Abs 1 Z 1, § 253 d Abs 1 Z 1, § 254 Abs 1, § 271 Abs 1 ASVG) oder auch eine "besondere Wartezeit" (vgl § 253 b Abs 1 Z 2) sicherstellen, daß nur solche Leistungswerber in den Genuß von Leistungen kommen, die der Versicherungsgemeinschaft bereits eine bestimmte Zeit angehören und durch Beitragsleistung zur Finanzierung der Leistungsverpflichtungen dieser Gemeinschaft beigetragen haben (Tomandl, Grundriß des öst. SozR4 Rz 166; Schrammel in Tomandl, SV-System 5. ErgLfg 143; Teschner ebendort 7. ErgLfg 380; Grillberger, Öst.SozR2 86; Brodil/Windisch-Graetz, SozVR in Grundzügen 97; Gitter, SozR3 172; SSV-NF 5/1 mwN). Andererseits wollen sie zusätzlich durch Bestimmungen über Bruchteilsdeckung (vgl die Zweidritteldeckung in § 253 b Abs 1 Z 3 und § 253 d Abs 1 Z 2) und durch Rahmenzeiträume für die Erfüllung der Wartezeit gewährleisten, daß nur solche Leistungswerber anspruchsberechtigt werden, die im Zeitpunkt der Antragstellung in einem - zeitlichen - Naheverhältnis zu dieser Versichertengemeinschaft stehen (Tomandl aaO Rz 167; Teschner aaO 381; Grillberger aaO 90; Brodil/ Windisch-Graetz aaO 102, 110; Gitter aaO 171). Ihrem Wesen nach stellt die qualifizierte Bruchteilsdeckung allerdings eine Verschärfung der Wartezeit dar (SSV-NF 2/141 mwN).Das Leistungsrecht der Pensionsversicherung kennt neben den Versicherungsfällen Leistungsvoraussetzungen, deren Erfüllung bei der Inanspruchnahme sämtlicher Leistungen grundsätzlich erforderlich ist und die sekundäre Leistungsvoraussetzungen genannt werden. Sie sollen den Standort des Leistungswerbers innerhalb der Versichertengemeinschaft, von der er die Leistung begehrt, abstecken. Einerseits wollen sie durch die Wartezeit (Paragraph 236,; vergleiche das Zitat "§ 236" in Paragraph 253, b Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 253, d Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 254, Absatz eins,, Paragraph 271, Absatz eins, ASVG) oder auch eine "besondere Wartezeit" vergleiche Paragraph 253, b Absatz eins, Ziffer 2,) sicherstellen, daß nur solche Leistungswerber in den Genuß von Leistungen kommen, die der Versicherungsgemeinschaft bereits eine bestimmte Zeit angehören und durch Beitragsleistung zur Finanzierung der Leistungsverpflichtungen dieser Gemeinschaft beigetragen haben (Tomandl, Grundriß des öst. SozR4 Rz 166; Schrammel in Tomandl, SV-System 5. ErgLfg 143; Teschner ebendort 7. ErgLfg 380; Grillberger, Öst.SozR2 86; Brodil/Windisch-Graetz, SozVR in Grundzügen 97; Gitter, SozR3 172; SSV-NF 5/1 mwN). Andererseits wollen sie zusätzlich durch Bestimmungen über Bruchteilsdeckung vergleiche die Zweidritteldeckung in Paragraph 253, b Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 253, d Absatz eins, Ziffer 2,) und durch Rahmenzeiträume für die Erfüllung der Wartezeit gewährleisten, daß nur solche Leistungswerber anspruchsberechtigt werden, die im Zeitpunkt der Antragstellung in einem - zeitlichen - Naheverhältnis zu dieser Versichertengemeinschaft stehen (Tomandl aaO Rz 167; Teschner aaO 381; Grillberger aaO 90; Brodil/ Windisch-Graetz aaO 102, 110; Gitter aaO 171). Ihrem Wesen nach stellt die qualifizierte Bruchteilsdeckung allerdings eine Verschärfung der Wartezeit dar (SSV-NF 2/141 mwN).
Die "Zweidritteldeckung" als Leistungsvoraussetzung für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach § 253 b war nach dem Wegfall der allgemeinen Deckungsvorschriften (Halbdeckung, Dritteldeckung) im Zuge der Pensionsreform derDie "Zweidritteldeckung" als Leistungsvoraussetzung für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach Paragraph 253, b war nach dem Wegfall der allgemeinen Deckungsvorschriften (Halbdeckung, Dritteldeckung) im Zuge der Pensionsreform der
40. ASVGNov - und vor der weiteren Deckungsvorschrift des § 253 d Abs 1 Z 2 - die einzige verbliebene Deckungsvorschrift (SSV-NF 2/141). Sie wurde als besondere Anspruchsvoraussetzung in dem Bestreben begründet, die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nur Versicherten zugänglich zu machen, die unmittelbar aus dem Erwerbsleben in den Ruhestand treten wollten (Teschner/Widlar, ASVG MGA 61.ErgLfg 1298/1 Anm 4 zu § 253 b). Einen ähnlichen Zweck verfolgt die Deckungsvorschrift des § 253 d Abs 1 Z 2: sowohl die dort ebenfalls vorgesehene Zweidritteldeckung wie die weitere Bruchteilsdeckungsvariante, daß innerhalb der letzten 180 Kalendermonate (15 Jahre) vor dem Stichtag 36 Beitragsmonate nachgewiesen werden müssen ("Fünfteldeckung"), sollen verhindern, daß die vAPwgA Versicherten zugänglich gemacht wird, die längere Zeit nicht oder kaum mehr im Erwerbsleben standen. Dies trifft für den Kläger zu, dessen letzte Beitragszeiten, nämlich 10 Monate, im Jahr 1980 nachgewiesen sind. Nach § 255 Abs 4 aF war es nämlich (bei Erfüllung der allgemeinen Wartezeit), wie der Revisionswerber selbst einräumt, mangels einer Deckungsvorschrift möglich, den Tätigkeitsschutz zu erlangen, obwohl in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag nur ein einziger Beitragsmonat nachgewiesen war (vgl den in SSV-NF 6/35 geschilderten "Extremfall"; ferner SSV-NF 4/107). Es ist offenkundig, daß der Gesetzgeber der 51. ASVGNov diesem unbefriedigenden Zustand durch Einführung einer Deckungsvorschrift abhelfen wollte. Eine Verlängerung des Deckungszeitraumes durch neutrale Zeiten würde, wie der gegenständliche Sachverhalt zeigt, den angestrebten Zweck wieder in den Hintergrund rücken. Wie das Berufungsgericht treffend (und keineswegs unschlüssig, wie ihm der Revisionswerber vorwirft) ausführte, ist ein Tätigkeitsschutz iSd § 255 Abs 4 aF, nunmehr § 253 d Abs 1 Z 3 und 4 aber nur dann sachlich gerechtfertigt, wenn der Pensionswerber innerhalb eines gewissen Zeitraumes vor dem Stichtag überhaupt in einem berücksichtigungswürdigen Ausmaß im Erwerbsleben stand. Gerade dies ist aber beim Kläger nicht der Fall. Wegen der völlig anderen Zielrichtung der vorzeitigen Alterspension bei Arbeitslosigkeit steht diesen Überlegungen nicht entgegen, daß nach § 253 a Abs 1 Z 1 das Vorliegen einer neutralen Zeit nach § 234 Abs 1 Z 2 dem Bezug von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung gleich steht. In diesem Zusammenhang ist aber doch von Interesse, daß auch nach dem erst durch die 40.ASVGNov mit 1.1.1985 aufgehobenen § 237 ASVG die freilich anderen Zwecken dienende (Teschner/Widlar aaO 1188) Dritteldeckung gegeben war, wenn die letzten 36 Kalendermonate vor dem Stichtag, die nicht neutrale Monate waren, 12 Versicherungsmonate enthielten (unklar OLG Wien SSV 24/118).40. ASVGNov - und vor der weiteren Deckungsvorschrift des Paragraph 253, d Absatz eins, Ziffer 2, - die einzige verbliebene Deckungsvorschrift (SSV-NF 2/141). Sie wurde als besondere Anspruchsvoraussetzung in dem Bestreben begründet, die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nur Versicherten zugänglich zu machen, die unmittelbar aus dem Erwerbsleben in den Ruhestand treten wollten (Teschner/Widlar, ASVG MGA 61.ErgLfg 1298/1 Anmerkung 4 zu Paragraph 253, b). Einen ähnlichen Zweck verfolgt die Deckungsvorschrift des Paragraph 253, d Absatz eins, Ziffer 2 :, sowohl die dort ebenfalls vorgesehene Zweidritteldeckung wie die weitere Bruchteilsdeckungsvariante, daß innerhalb der letzten 180 Kalendermonate (15 Jahre) vor dem Stichtag 36 Beitragsmonate nachgewiesen werden müssen ("Fünfteldeckung"), sollen verhindern, daß die vAPwgA Versicherten zugänglich gemacht wird, die längere Zeit nicht oder kaum mehr im Erwerbsleben standen. Dies trifft für den Kläger zu, dessen letzte Beitragszeiten, nämlich 10 Monate, im Jahr 1980 nachgewiesen sind. Nach Paragraph 255, Absatz 4, aF war es nämlich (bei Erfüllung der allgemeinen Wartezeit), wie der Revisionswerber selbst einräumt, mangels einer Deckungsvorschrift möglich, den Tätigkeitsschutz zu erlangen, obwohl in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag nur ein einziger Beitragsmonat nachgewiesen war vergleiche den in SSV-NF 6/35 geschilderten "Extremfall"; ferner SSV-NF 4/107). Es ist offenkundig, daß der Gesetzgeber der 51. ASVGNov diesem unbefriedigenden Zustand durch Einführung einer Deckungsvorschrift abhelfen wollte. Eine Verlängerung des Deckungszeitraumes durch neutrale Zeiten würde, wie der gegenständliche Sachverhalt zeigt, den angestrebten Zweck wieder in den Hintergrund rücken. Wie das Berufungsgericht treffend (und keineswegs unschlüssig, wie ihm der Revisionswerber vorwirft) ausführte, ist ein Tätigkeitsschutz iSd Paragraph 255, Absatz 4, aF, nunmehr Paragraph 253, d Absatz eins, Ziffer 3 und 4 aber nur dann sachlich gerechtfertigt, wenn der Pensionswerber innerhalb eines gewissen Zeitraumes vor dem Stichtag überhaupt in einem berücksichtigungswürdigen Ausmaß im Erwerbsleben stand. Gerade dies ist aber beim Kläger nicht der Fall. Wegen der völlig anderen Zielrichtung der vorzeitigen Alterspension bei Arbeitslosigkeit steht diesen Überlegungen nicht entgegen, daß nach Paragraph 253, a Absatz eins, Ziffer eins, das Vorliegen einer neutralen Zeit nach Paragraph 234, Absatz eins, Ziffer 2, dem Bezug von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung gleich steht. In diesem Zusammenhang ist aber doch von Interesse, daß auch nach dem erst durch die 40.ASVGNov mit 1.1.1985 aufgehobenen Paragraph 237, ASVG die freilich anderen Zwecken dienende (Teschner/Widlar aaO 1188) Dritteldeckung gegeben war, wenn die letzten 36 Kalendermonate vor dem Stichtag, die nicht neutrale Monate waren, 12 Versicherungsmonate enthielten (unklar OLG Wien SSV 24/118).
Nach § 236 Abs 2 Z 3 muß die für die Erfüllung der Wartezeit auf die vAPwgA erforderliche Mindestzahl von 120 Versicherungsmonaten innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag liegen. Nur dieser Zeitraum würde sich im Fall des Klägers gemäß § 236 Abs 3 durch neutrale Monate entsprechend verlängern. Da es sich aber bei der sekundären Leistungsvoraussetzung des § 253 d Abs 1 Z 2 - wie oben dargelegt - nicht um eine Wartezeit im eigentlichen Sinn, sondern um das Erfordernis der (qualifizierten) Bruchteilsdeckung handelt, kann § 236 Abs 3 weder unmittelbar noch (mangels Regelungslücke) analog angewendet werden. Das Berufungsgericht hat mit Recht gefordert, daß der Pensionswerber die Erfüllung der Bruchteilsdeckung ohne Berücksichtigung neutraler Zeiten zusätzlich zur Erfüllung der Wartezeit nachweisen muß.Nach Paragraph 236, Absatz 2, Ziffer 3, muß die für die Erfüllung der Wartezeit auf die vAPwgA erforderliche Mindestzahl von 120 Versicherungsmonaten innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag liegen. Nur dieser Zeitraum würde sich im Fall des Klägers gemäß Paragraph 236, Absatz 3, durch neutrale Monate entsprechend verlängern. Da es sich aber bei der sekundären Leistungsvoraussetzung des Paragraph 253, d Absatz eins, Ziffer 2, - wie oben dargelegt - nicht um eine Wartezeit im eigentlichen Sinn, sondern um das Erfordernis der (qualifizierten) Bruchteilsdeckung handelt, kann Paragraph 236, Absatz 3, weder unmittelbar noch (mangels Regelungslücke) analog angewendet werden. Das Berufungsgericht hat mit Recht gefordert, daß der Pensionswerber die Erfüllung der Bruchteilsdeckung ohne Berücksichtigung neutraler Zeiten zusätzlich zur Erfüllung der Wartezeit nachweisen muß.
Als übereinstimmendes Ergebnis einer wörtlichen, systematischen und zweckorientierten (teleologischen) Auslegung ist festzuhalten, daß die Rahmenzeiträume des § 253 d Abs 1 Z 2, in denen eine Bruchteilsdeckung vorliegen muß, durch neutrale Zeiten nicht verlängert werden.Als übereinstimmendes Ergebnis einer wörtlichen, systematischen und zweckorientierten (teleologischen) Auslegung ist festzuhalten, daß die Rahmenzeiträume des Paragraph 253, d Absatz eins, Ziffer 2,, in denen eine Bruchteilsdeckung vorliegen muß, durch neutrale Zeiten nicht verlängert werden.
Warum § 253 d Abs 1 Z 2 bzw der Klammerausdruck "(§ 234)" in § 236 Abs 3 ASVG verfassungswidrig sein sollen, ist nicht ersichtlich und wird vom Revisionswerber auch nicht überzeugend dargetan (vgl SSV-NF 6/11, 9/4).Warum Paragraph 253, d Absatz eins, Ziffer 2, bzw der Klammerausdruck "(Paragraph 234,)" in Paragraph 236, Absatz 3, ASVG verfassungswidrig sein sollen, ist nicht ersichtlich und wird vom Revisionswerber auch nicht überzeugend dargetan vergleiche SSV-NF 6/11, 9/4).
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Wegen der rechtlichen Schwierigkeiten des Falles mangels Vorhandensein einer einschlägigen Rechtsprechung und mit Rücksicht auf die schlechte finanzielle Lage des Klägers erscheint es billig, ihm die halben Kosten des Revisionsverfahrens zuzusprechen (SSV-NF 6/61 ua).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Wegen der rechtlichen Schwierigkeiten des Falles mangels Vorhandensein einer einschlägigen Rechtsprechung und mit Rücksicht auf die schlechte finanzielle Lage des Klägers erscheint es billig, ihm die halben Kosten des Revisionsverfahrens zuzusprechen (SSV-NF 6/61 ua).