[6] Die außerordentliche Revision des Klägers zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf. Die außerordentliche Revision des Klägers zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.
[7] 1. Nach § 3 Abs 5 KBGG und § 24b Abs 4 KBGG kann das Kinderbetreuungsgeld jeweils nur in Blöcken von mindestens 61 Tagen beansprucht werden. Als beansprucht gelten ausschließlich Zeiträume des tatsächlichen Bezugs der Leistung (RS0129040, siehe auch zuletzt 10 ObS 73/25w Rz 11). 1. Nach Paragraph 3, Absatz 5, KBGG und Paragraph 24 b, Absatz 4, KBGG kann das Kinderbetreuungsgeld jeweils nur in Blöcken von mindestens 61 Tagen beansprucht werden. Als beansprucht gelten ausschließlich Zeiträume des tatsächlichen Bezugs der Leistung (RS0129040, siehe auch zuletzt 10 ObS 73/25w Rz 11).
[8] 2. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist § 3 Abs 5 KBGG zwar teleologisch dahin zu reduzieren, dass die darin normierte Mindestbezugsdauer ohne Verlust der für den verkürzten Zeitraum zuerkannten Leistungen unterschritten werden kann, wenn der Bezieher von Kinderbetreuungsgeld bei der Antragstellung davon ausgehen konnte, Kinderbetreuungsgeld in der gesetzlichen Mindestdauer beziehen zu können, und es in der Folge aufgrund eines nachträglich eintretenden, nicht in der Ingerenz des Beziehers liegenden Umstands zu einer Verkürzung dieser Frist kommt (RS0129247 [T4]). Die unterlassene Wohnsitzmeldung liegt jedoch in der Ingerenz des Klägers, sodass eine teleologische Reduktion des § 3 Abs 5 KBGG in einem solchen Fall nicht in Betracht kommt (10 ObS 73/25w Rz 15). 2. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist Paragraph 3, Absatz 5, KBGG zwar teleologisch dahin zu reduzieren, dass die darin normierte Mindestbezugsdauer ohne Verlust der für den verkürzten Zeitraum zuerkannten Leistungen unterschritten werden kann, wenn der Bezieher von Kinderbetreuungsgeld bei der Antragstellung davon ausgehen konnte, Kinderbetreuungsgeld in der gesetzlichen Mindestdauer beziehen zu können, und es in der Folge aufgrund eines nachträglich eintretenden, nicht in der Ingerenz des Beziehers liegenden Umstands zu einer Verkürzung dieser Frist kommt (RS0129247 [T4]). Die unterlassene Wohnsitzmeldung liegt jedoch in der Ingerenz des Klägers, sodass eine teleologische Reduktion des Paragraph 3, Absatz 5, KBGG in einem solchen Fall nicht in Betracht kommt (10 ObS 73/25w Rz 15).
[9] 3. Soweit der Kläger in der außerordentlichen Revision meint, es sei sachlich nicht gerechtfertigt, dass § 2 Abs 6 Satz 2 KBGG eine Toleranzfrist von (nunmehr seit der Novellierung durch BGBl I 2023/115) 14 Tagen nur für die Meldung des Kindes und nicht auch für die Eltern vorsehe und für eine analoge Gesetzesanwendung eintritt, spricht er damit keine für den hier vorliegenden Fall präjudizielle Rechtsfrage an. Die fehlende Relevanz für die Entscheidung des zu beurteilenden Falls schließt aber das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage aus (RS0088931 [T4, T8, T18]). 3. Soweit der Kläger in der außerordentlichen Revision meint, es sei sachlich nicht gerechtfertigt, dass Paragraph 2, Absatz 6, Satz 2 KBGG eine Toleranzfrist von (nunmehr seit der Novellierung durch BGBl I 2023/115) 14 Tagen nur für die Meldung des Kindes und nicht auch für die Eltern vorsehe und für eine analoge Gesetzesanwendung eintritt, spricht er damit keine für den hier vorliegenden Fall präjudizielle Rechtsfrage an. Die fehlende Relevanz für die Entscheidung des zu beurteilenden Falls schließt aber das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage aus (RS0088931 [T4, T8, T18]).
[10] § 2 Abs 6 Satz 2 KBGG verweist ausdrücklich auf § 3 Abs 1 MeldeG. Nach dieser Norm hätte der Kläger – wie das Berufungsgericht schon richtig ausführte – sich und sein Kind bereits binnen einer Frist von drei Tagen ab dem Zeitpunkt des tatsächlichen Umzugs an der neuen Wohnunterkunft anmelden müssen. Die Anmeldung des Klägers hätte daher selbst bei Anwendung einer Frist von 17 Tagen (drei Tage plus 14 Tage Toleranzfrist) spätestens am 11. 11. 2024 erfolgen müssen. Am 21. 11. 2024 wäre daher die Frist jedenfalls abgelaufen gewesen. Paragraph 2, Absatz 6, Satz 2 KBGG verweist ausdrücklich auf Paragraph 3, Absatz eins, MeldeG. Nach dieser Norm hätte der Kläger – wie das Berufungsgericht schon richtig ausführte – sich und sein Kind bereits binnen einer Frist von drei Tagen ab dem Zeitpunkt des tatsächlichen Umzugs an der neuen Wohnunterkunft anmelden müssen. Die Anmeldung des Klägers hätte daher selbst bei Anwendung einer Frist von 17 Tagen (drei Tage plus 14 Tage Toleranzfrist) spätestens am 11. 11. 2024 erfolgen müssen. Am 21. 11. 2024 wäre daher die Frist jedenfalls abgelaufen gewesen.
[11] 4. Damit kann auch die Frage, ob zur tatsächlichen Dauer der unterschiedlichen Meldeadressen des Klägers und seines Sohnes ein sekundärer Verfahrensmangel vorliegt, schon mangels Relevanz die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht stützen. Davon abgesehen setzt ein solcher Feststellungsmangel voraus, dass Tatsachen fehlen, die für die Beurteilung wesentlich sind (RS0053317). Hier hat das Erstgericht zu den jeweiligen Anmeldedaten aber ohnedies genaue Feststellungen getroffen.
[12] 5. Einer weiteren Begründung bedarf die Zurückweisung nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). 5. Einer weiteren Begründung bedarf die Zurückweisung nicht (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).