[10] Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Frage der Bezugsberechtigung für den Zeitraum 30. 10. 2024 bis 1. 12. 2024, in dem die Klägerin und ihr Sohn wieder an derselben Adresse ihren Hauptwohnsitz gemeldet hatten. Strittig ist, ob diese 33 Tage ein eigenständiger Block im Sinne von § 3 Abs 5 KBGG sowie § 24b Abs 4 KBGG sind. [10] Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Frage der Bezugsberechtigung für den Zeitraum 30. 10. 2024 bis 1. 12. 2024, in dem die Klägerin und ihr Sohn wieder an derselben Adresse ihren Hauptwohnsitz gemeldet hatten. Strittig ist, ob diese 33 Tage ein eigenständiger Block im Sinne von Paragraph 3, Absatz 5, KBGG sowie Paragraph 24 b, Absatz 4, KBGG sind.
[11] 1.1. Nach § 3 Abs 5 KBGG und § 24b Abs 4 KBGG kann das Kinderbetreuungsgeld jeweils nur in Blöcken von mindestens 61 Tagen beansprucht werden. Als beansprucht gelten ausschließlich Zeiträume des tatsächlichen Bezugs der Leistung. Ruhenszeiten des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe, wenn also keine Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes gebührt, sind daher für die Einhaltung der Mindestbezugsdauer sowie für die gleichzeitige Verlängerung des Bezugs des Kinderbetreuungsgeldes nicht zu berücksichtigen (RS0129040). [11] 1.1. Nach Paragraph 3, Absatz 5, KBGG und Paragraph 24 b, Absatz 4, KBGG kann das Kinderbetreuungsgeld jeweils nur in Blöcken von mindestens 61 Tagen beansprucht werden. Als beansprucht gelten ausschließlich Zeiträume des tatsächlichen Bezugs der Leistung. Ruhenszeiten des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe, wenn also keine Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes gebührt, sind daher für die Einhaltung der Mindestbezugsdauer sowie für die gleichzeitige Verlängerung des Bezugs des Kinderbetreuungsgeldes nicht zu berücksichtigen (RS0129040).
[12] 1.2. Nach den Erläuternden Bemerkungen beträgt die Mindestbezugsdauer „jeweils (ununterbrochen) 61 Tage pro Bezugsblock, wie bisher unabhängig davon, ob ein Elternteil [...] alleine bezieht oder ein abwechselnder Bezug erfolgt bzw in Zukunft erfolgen wird, womit auch weiterhin gewährleistet ist, dass zumindest ein Zuverdienstmonat (Anspruchsmonat) in jedem einzelnen Bezugsblock jedes Elternteiles enthalten ist und kein Elternteil die Zuverdienstregelungen umgehen kann“. Zudem wird darauf hingewiesen, dass (auch) durch den neu geschaffenen § 5d KBGG (gleichzeitiger Bezug) „keine Ausnahme von der Mindestbezugsdauer [besteht], diese darf von keinem Elternteil unterschritten werden“ (ErläutRV 1110 BlgNR 25. GP 5 bzw 10; vgl bereits 10 ObS 192/21i Rz 17). [12] 1.2. Nach den Erläuternden Bemerkungen beträgt die Mindestbezugsdauer „jeweils (ununterbrochen) 61 Tage pro Bezugsblock, wie bisher unabhängig davon, ob ein Elternteil [...] alleine bezieht oder ein abwechselnder Bezug erfolgt bzw in Zukunft erfolgen wird, womit auch weiterhin gewährleistet ist, dass zumindest ein Zuverdienstmonat (Anspruchsmonat) in jedem einzelnen Bezugsblock jedes Elternteiles enthalten ist und kein Elternteil die Zuverdienstregelungen umgehen kann“. Zudem wird darauf hingewiesen, dass (auch) durch den neu geschaffenen Paragraph 5 d, KBGG (gleichzeitiger Bezug) „keine Ausnahme von der Mindestbezugsdauer [besteht], diese darf von keinem Elternteil unterschritten werden“ (ErläutRV 1110 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 5, bzw 10; vergleiche bereits 10 ObS 192/21i Rz 17).
[13] 1.3. Das Erfordernis der mindestens 61-tägigen Bezugsdauer soll somit eine unangemessen kurze Bezugsdauer eines Elternteils und die Möglichkeit der Umgehung der Zuverdienstregelungen verhindern. Der Zweck dieser Regelung besteht nach der Rechtsprechung (auch) darin, dass der Aufwand einer neuerlichen Prüfung, der mit der Antragstellung durch den zweiten Elternteil verbunden ist, nach Ansicht des Gesetzgebers nur gerechtfertigt ist, wenn diese Person die Leistung zumindest 61 Tage lang beansprucht (RS0128640 [T1, T2]).
[14] 2. Das KBGG sieht keine Möglichkeit der Verkürzung der Mindestdauer infolge eines unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignisses (mehr) vor. Zwar ist die Regelung des § 3 Abs 5 KBGG (in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I 2016/53) nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs überschießend und daher teleologisch dahin zu reduzieren, dass die darin normierte Mindestbezugsdauer ohne Verlust der für den verkürzten Zeitraum zuerkannten Leistungen unterschritten werden kann, wenn der Bezieher von Kinderbetreuungsgeld bei der Antragstellung davon ausgehen konnte, Kinderbetreuungsgeld in der gesetzlichen Mindestdauer beziehen zu können, und es in der Folge aufgrund eines nachträglich eintretenden, nicht in der Ingerenz des Beziehers liegenden Umstands zu einer Verkürzung dieser Frist kommt (10 ObS 21/25y [Rz 13]; 10 ObS 192/21i [Rz 27 ff]; vgl bereits RS0129247 zur Vorgängerbestimmung des § 5 Abs 4 KBGG idF vor BGBl I 2016/53). Dies gilt in gleicher Weise für die Parallelbestimmung des hier einschlägigen § 24b Abs 4 KBGG. [14] 2. Das KBGG sieht keine Möglichkeit der Verkürzung der Mindestdauer infolge eines unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignisses (mehr) vor. Zwar ist die Regelung des Paragraph 3, Absatz 5, KBGG (in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I 2016/53) nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs überschießend und daher teleologisch dahin zu reduzieren, dass die darin normierte Mindestbezugsdauer ohne Verlust der für den verkürzten Zeitraum zuerkannten Leistungen unterschritten werden kann, wenn der Bezieher von Kinderbetreuungsgeld bei der Antragstellung davon ausgehen konnte, Kinderbetreuungsgeld in der gesetzlichen Mindestdauer beziehen zu können, und es in der Folge aufgrund eines nachträglich eintretenden, nicht in der Ingerenz des Beziehers liegenden Umstands zu einer Verkürzung dieser Frist kommt (10 ObS 21/25y [Rz 13]; 10 ObS 192/21i [Rz 27 ff]; vergleiche bereits RS0129247 zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 5, Absatz 4, KBGG in der Fassung vor BGBl I 2016/53). Dies gilt in gleicher Weise für die Parallelbestimmung des hier einschlägigen Paragraph 24 b, Absatz 4, KBGG.
[15] Allerdings liegt die unterlassene Wohnsitzmeldung – wenn auch das Verschulden der Klägerin daran als geringfügig anzusehen wäre – jedenfalls in der Ingerenz der Klägerin.
[16] 3. Auch wenn im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Klägerin die Zuverdienstgrenzen hätte umgehen wollen, ist die verspätete Wohnsitzmeldung ihr zuzurechnen und erfüllt sie damit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Mindestbezugsdauer im Zeitraum 30. 10. 2024 bis 1. 12. 2024 nicht mehr. Ihr Klagebegehren ist daher abzuweisen.
[17] 4. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Zwar entspricht es der Billigkeit, dem unterlegenen Versicherten die Hälfte der Kosten seiner Rechtsvertretung zuzuerkennen, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO abhängt (RS0085871). Ein Kostenzuspruch kommt hier aber nicht in Betracht, weil aus der Aktenlage keine Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Klägerin ersichtlich sind, die einen Kostenzuspruch rechtfertigen könnten. [17] 4. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Zwar entspricht es der Billigkeit, dem unterlegenen Versicherten die Hälfte der Kosten seiner Rechtsvertretung zuzuerkennen, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO abhängt (RS0085871). Ein Kostenzuspruch kommt hier aber nicht in Betracht, weil aus der Aktenlage keine Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Klägerin ersichtlich sind, die einen Kostenzuspruch rechtfertigen könnten.