Die Revision der Klägerin ist nicht berechtigt.
Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO rügt die Klägerin Mängel des Verfahrens erster Instanz: Entgegen § 75 Abs. 2 ASGG seien die ärztlichen Sachverständigengutachten nicht mündlich erörtert worden; die Klägerin sei nicht angeleitet worden, die Erörterung der Gutachten zu beantragen. Die Nichterörterung der Gutachten oder die Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht wurden indessen in der Berufung nicht als Verfahrensmängel geltend gemacht. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes können aber Mängel des Verfahrens erster Instanz, die im Berufungsverfahren nicht gerügt wurden, im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 1/68, 5/120 uva). Daran ändert nichts die Meinung der Revisionswerberin, diese Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens seien auch für das Urteil des Berufungsgerichtes kausal gewesen. Soweit man den Berufungsausführungen die Geltendmachung von (anderen) Mängeln des erstinstanzlichen Beweisverfahrens entnehmen kann, hat sich das Berufungsgericht mit diesen Mängeln auseinandergesetzt. Mängel des Verfahrens erster Instanz, welche das Berufungsgericht nicht für gegeben erachtete, können nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32, 5/116 uva).Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO rügt die Klägerin Mängel des Verfahrens erster Instanz: Entgegen Paragraph 75, Absatz 2, ASGG seien die ärztlichen Sachverständigengutachten nicht mündlich erörtert worden; die Klägerin sei nicht angeleitet worden, die Erörterung der Gutachten zu beantragen. Die Nichterörterung der Gutachten oder die Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht wurden indessen in der Berufung nicht als Verfahrensmängel geltend gemacht. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes können aber Mängel des Verfahrens erster Instanz, die im Berufungsverfahren nicht gerügt wurden, im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 1/68, 5/120 uva). Daran ändert nichts die Meinung der Revisionswerberin, diese Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens seien auch für das Urteil des Berufungsgerichtes kausal gewesen. Soweit man den Berufungsausführungen die Geltendmachung von (anderen) Mängeln des erstinstanzlichen Beweisverfahrens entnehmen kann, hat sich das Berufungsgericht mit diesen Mängeln auseinandergesetzt. Mängel des Verfahrens erster Instanz, welche das Berufungsgericht nicht für gegeben erachtete, können nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32, 5/116 uva).
Unter dem - im § 503 ZPO nicht aufgezählten - Revisionsgrund der "unrichtigen Tatsachenfeststellung auf Grund unrichtiger rechtlicher Beurteilung" macht die Klägerin der rechtlichen Beurteilung zuzuordnende Feststellungsmängel geltend, die aber nicht vorliegen, wie weiter unten zu zeigen sein wird.Unter dem - im Paragraph 503, ZPO nicht aufgezählten - Revisionsgrund der "unrichtigen Tatsachenfeststellung auf Grund unrichtiger rechtlicher Beurteilung" macht die Klägerin der rechtlichen Beurteilung zuzuordnende Feststellungsmängel geltend, die aber nicht vorliegen, wie weiter unten zu zeigen sein wird.
Unter dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 3 ZPO) rügt die Klägerin, das Erstgericht habe entgegen den Ausführungen des neurologisch-psychiatrischen Gutachtens, wonach bei der Klägerin kein Hinweis für ein organisches Nervenleiden bestehe, festgestellt, daß aus psychiatrisch-neurologischer Sicht kein Hinweis für das Vorliegen eines organischen Herzleidens bestehe. Auf diese Aktenwidrigkeitsrüge ist schon deshalb nicht einzugehen, weil sie in der Berufung nicht erhoben wurde und deshalb in der Revision nicht nachgetragen werden kann (SSV-NF 4/73). Es braucht daher auch nicht geprüft zu werden, ob es sich bei dem aufgezeigten Widerspruch nicht möglicherweise nur um einen Schreibfehler handelte, der auf die wesentlichen Tatsachenfeststellungen und insbesondere auf die rechtliche Beurteilung ohne Einfluß blieb.Unter dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit (Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO) rügt die Klägerin, das Erstgericht habe entgegen den Ausführungen des neurologisch-psychiatrischen Gutachtens, wonach bei der Klägerin kein Hinweis für ein organisches Nervenleiden bestehe, festgestellt, daß aus psychiatrisch-neurologischer Sicht kein Hinweis für das Vorliegen eines organischen Herzleidens bestehe. Auf diese Aktenwidrigkeitsrüge ist schon deshalb nicht einzugehen, weil sie in der Berufung nicht erhoben wurde und deshalb in der Revision nicht nachgetragen werden kann (SSV-NF 4/73). Es braucht daher auch nicht geprüft zu werden, ob es sich bei dem aufgezeigten Widerspruch nicht möglicherweise nur um einen Schreibfehler handelte, der auf die wesentlichen Tatsachenfeststellungen und insbesondere auf die rechtliche Beurteilung ohne Einfluß blieb.
Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung führt die Klägerin im wesentlichen aus, die für Blutzuckerselbstkontrollen und Insulininjektionen erforderlichen Pausen seien nicht als geringfügig zu werten und würden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne besonderes Entgegenkommen des Arbeitgebers nicht toleriert. Darüber hinaus verhindere die Beweglichkeitseinschränkung des rechten Armes eine Verweisbarkeit auf Büroangestelltentätigkeiten.
Damit läßt die Klägerin die gegenteiligen Feststellungen der Tatsacheninstanzen außer acht, wonach ihr Leistungskalkül unter Berücksichtigung der Bewegungseinschränkung des rechten Armes noch Büroarbeiten erlaubt und die Möglichkeit zur Blutzuckerselbstkontrolle auch ohne besonderes Entgegenkommen des Arbeitgebers gewährleistet ist. Es entspricht auch ständiger Rechtsprechung, daß zusätzliche Ruhepausen zur Blutzuckerkontrolle und allfälliger Insulinzuführung einen Versicherten nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausschließen (vgl zuletzt SSV-NF 6/66 mwN). Im übrigen ist der Rechtsrüge entgegenzuhalten, daß es bei Beurteilung des Versicherungsfalles der geminderten Arbeitsfähigkeit entscheidend nicht auf die Feststellung der einzelnen Leidenszustände ankommt, sondern vielmehr auf das zusammenfassende medizinische Leistungskalkül (vgl SSV-NF 3/135). Von diesem ausgehend ist aber Berufsunfähigkeit der Klägerin nach § 273 Abs. 1 ASVG nicht gegeben.Damit läßt die Klägerin die gegenteiligen Feststellungen der Tatsacheninstanzen außer acht, wonach ihr Leistungskalkül unter Berücksichtigung der Bewegungseinschränkung des rechten Armes noch Büroarbeiten erlaubt und die Möglichkeit zur Blutzuckerselbstkontrolle auch ohne besonderes Entgegenkommen des Arbeitgebers gewährleistet ist. Es entspricht auch ständiger Rechtsprechung, daß zusätzliche Ruhepausen zur Blutzuckerkontrolle und allfälliger Insulinzuführung einen Versicherten nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausschließen vergleiche zuletzt SSV-NF 6/66 mwN). Im übrigen ist der Rechtsrüge entgegenzuhalten, daß es bei Beurteilung des Versicherungsfalles der geminderten Arbeitsfähigkeit entscheidend nicht auf die Feststellung der einzelnen Leidenszustände ankommt, sondern vielmehr auf das zusammenfassende medizinische Leistungskalkül vergleiche SSV-NF 3/135). Von diesem ausgehend ist aber Berufsunfähigkeit der Klägerin nach Paragraph 273, Absatz eins, ASVG nicht gegeben.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an die unterlegene Klägerin nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an die unterlegene Klägerin nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage nicht ersichtlich.