Der Revisionsrekurs ist gemäß § 47 Abs 2 iVm § 46 Abs 3 Z 3 ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zulässig. Trotz Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens (10 ObS 2142/96i) hat die beklagte Partei von der Möglichkeit einer Rekursbeantwortung nicht Gebrauch gemacht. Dem Rekurs kommt allerdings keine Berechtigung zu.Der Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 47, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig. Trotz Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens (10 ObS 2142/96i) hat die beklagte Partei von der Möglichkeit einer Rekursbeantwortung nicht Gebrauch gemacht. Dem Rekurs kommt allerdings keine Berechtigung zu.
Auszugehen ist zunächst davon, daß das gerichtliche Verfahren in der gegenständlichen Sozialrechtssache zwischenzeitlich gemäß § 74 Abs 1 ASGG aus den dort näher umschriebenen und vom Obersten Gerichtshof nicht weiter zu untersuchenden Gründen rechtskräftig unterbrochen ist. Nach § 74 Abs 2 erster Satz ASGG "hat das Gericht im Fall einer Unterbrechung nach Abs 1 auf Antrag des Klägers der beklagten Partei eine vorläufige Leistung bis zur rechtskräftigen Beendigung des gerichtlichen Verfahrens durch Beschluß aufzuerlegen, soweit der Kläger seinen Anspruch dem Grunde und der Höhe nach glaubhaft macht". Die Frage, ob die Glaubhaftmachung, also die Bescheinigung der behaupteten Tatsachen gelungen ist oder nicht, stellt hiebei das Ergebnis richterlicher Beweiswürdigung und keine rechtliche Beurteilung dar, sodaß insoweit eine Anrufung des Obersten Gerichtshofes ausgeschlossen ist (SSV-NF 5/28, 10 ObS 33/96, 10 ObS 2142/96i). Lediglich, ob die (sonstigen) Voraussetzungen rechtlicher Art im Sinne des § 74 Abs 2 ASGG erfüllt und von den Vorinstanzen beachtet worden sind, unterliegt als Rechtsfrage der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof. Voraussetzung für die Bestimmung einer vorläufigen Leistung sind hiebei ein darauf gerichteter Antrag des Klägers sowie das Vorliegen eines Unterbrechungsbeschlusses nach Abs 1 leg cit.Auszugehen ist zunächst davon, daß das gerichtliche Verfahren in der gegenständlichen Sozialrechtssache zwischenzeitlich gemäß Paragraph 74, Absatz eins, ASGG aus den dort näher umschriebenen und vom Obersten Gerichtshof nicht weiter zu untersuchenden Gründen rechtskräftig unterbrochen ist. Nach Paragraph 74, Absatz 2, erster Satz ASGG "hat das Gericht im Fall einer Unterbrechung nach Absatz eins, auf Antrag des Klägers der beklagten Partei eine vorläufige Leistung bis zur rechtskräftigen Beendigung des gerichtlichen Verfahrens durch Beschluß aufzuerlegen, soweit der Kläger seinen Anspruch dem Grunde und der Höhe nach glaubhaft macht". Die Frage, ob die Glaubhaftmachung, also die Bescheinigung der behaupteten Tatsachen gelungen ist oder nicht, stellt hiebei das Ergebnis richterlicher Beweiswürdigung und keine rechtliche Beurteilung dar, sodaß insoweit eine Anrufung des Obersten Gerichtshofes ausgeschlossen ist (SSV-NF 5/28, 10 ObS 33/96, 10 ObS 2142/96i). Lediglich, ob die (sonstigen) Voraussetzungen rechtlicher Art im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, ASGG erfüllt und von den Vorinstanzen beachtet worden sind, unterliegt als Rechtsfrage der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof. Voraussetzung für die Bestimmung einer vorläufigen Leistung sind hiebei ein darauf gerichteter Antrag des Klägers sowie das Vorliegen eines Unterbrechungsbeschlusses nach Absatz eins, leg cit.
Ausgehend von diesen Grundsätzen folgt, daß die Entscheidung des Rekursgerichtes vom Obersten Gerichtshof nicht zu beanstanden ist. Der Rechtsmittelwerber führt in seinem Rechtsmittel - wenngleich unter Dartuung unrichtiger rechtlicher Beurteilung - im Ergebnis ausschließlich aus, daß ihm entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes die Glaubhaftmachung, also die Bescheinigung der von der Verwaltungsbehörde zu entscheidenden und damit den Gegenstand der Unterbrechung bildenden anrechenbaren Versicherungszeiten gelungen sei; diese dem Tatsachenbereich unterliegende Würdigung ist jedoch - wie ausgeführt - der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen. Soweit in diesem Zusammenhang auch die Nichtdurchführung seiner förmlichen Einvernahme als Partei gerügt wird, handelt es sich um einen Verfahrensmangel, der im Rekurs nicht gerügt worden war, und schon deshalb nicht mit Erfolg erneut an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden kann (SSV-NF 7/74 uva). Soweit letztlich - ohnedies nur allgemein pauschal und nicht fallbezogen - die Verletzung der (welcher?) "einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen" (des ASVG idgF) gegenüber (wiederum welchen?) "einschlägigen EU-Verordnungen und Richtlinien" behauptet und angeregt wird, diesbezüglich die "Rechtssache dem Europäischen Gerichtshof gemäß Art 177 EGV zur Vorabentscheidung vorzulegen", ist zu erwidern, daß beim Europäischen Gerichtshof nur um die Beurteilung einer einzelfallbezogenen Rechtsfrage ersucht werden könnte (SZ 68/89 mwN), es hier jedoch um die ausschließlich dem Tatsachenbereich zuzuordnende Frage einer ausreichenden Bescheinigung von Sachverhaltselementen geht.Ausgehend von diesen Grundsätzen folgt, daß die Entscheidung des Rekursgerichtes vom Obersten Gerichtshof nicht zu beanstanden ist. Der Rechtsmittelwerber führt in seinem Rechtsmittel - wenngleich unter Dartuung unrichtiger rechtlicher Beurteilung - im Ergebnis ausschließlich aus, daß ihm entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes die Glaubhaftmachung, also die Bescheinigung der von der Verwaltungsbehörde zu entscheidenden und damit den Gegenstand der Unterbrechung bildenden anrechenbaren Versicherungszeiten gelungen sei; diese dem Tatsachenbereich unterliegende Würdigung ist jedoch - wie ausgeführt - der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen. Soweit in diesem Zusammenhang auch die Nichtdurchführung seiner förmlichen Einvernahme als Partei gerügt wird, handelt es sich um einen Verfahrensmangel, der im Rekurs nicht gerügt worden war, und schon deshalb nicht mit Erfolg erneut an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden kann (SSV-NF 7/74 uva). Soweit letztlich - ohnedies nur allgemein pauschal und nicht fallbezogen - die Verletzung der (welcher?) "einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen" (des ASVG idgF) gegenüber (wiederum welchen?) "einschlägigen EU-Verordnungen und Richtlinien" behauptet und angeregt wird, diesbezüglich die "Rechtssache dem Europäischen Gerichtshof gemäß Artikel 177, EGV zur Vorabentscheidung vorzulegen", ist zu erwidern, daß beim Europäischen Gerichtshof nur um die Beurteilung einer einzelfallbezogenen Rechtsfrage ersucht werden könnte (SZ 68/89 mwN), es hier jedoch um die ausschließlich dem Tatsachenbereich zuzuordnende Frage einer ausreichenden Bescheinigung von Sachverhaltselementen geht.
Dem Revisionsrekurs war daher keine Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.