Die gerügten Mängel des Berufungsverfahrens liegen nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 ZPO keiner näheren Begründung. Den Revisionsausführungen ist daher nur kurz entgegen zu halten, dass angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, nicht neuerlich mit Revision geltend gemacht werden können (SSV-NF 7/74 mwN ua). Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht ausreichend begründet, warum es insbesondere der Einholung von weiteren Sachverständigengutachten nicht bedurfte. Soweit inhaltlich versucht wird, die festgestellte Tatsachengrundlage zu bekämpfen, ist daran zu erinnern, dass der Rechtsmittelgrund der unrichtigen Beweiswürdigung bzw Tatsachenfeststellung nicht zu den in § 503 ZPO taxativ (erschöpfend) genannten Revisionsgründen zählt (Kodek/Rechberger, ZPO2 § 503 Rz 1 mwN); auch das ASGG sieht diesbezüglich keine Ausnahme vor (10 ObS 437/97f ua). Wenn in der Revision behauptet wird, die Tatsacheninstanzen hätten den Gesundheitszustand der Klägerin nicht ausreichend festgestellt, wird damit kein - der rechtlichen Beurteilung zuzuordnender - Feststellungsmangel geltend gemacht, sondern versucht, das festgestellte medizinische Leistungskalkül mit weiteren Einschränkungen der körperlichen Leistungsfähigkeit zu versehen.Die gerügten Mängel des Berufungsverfahrens liegen nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, ZPO keiner näheren Begründung. Den Revisionsausführungen ist daher nur kurz entgegen zu halten, dass angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, nicht neuerlich mit Revision geltend gemacht werden können (SSV-NF 7/74 mwN ua). Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht ausreichend begründet, warum es insbesondere der Einholung von weiteren Sachverständigengutachten nicht bedurfte. Soweit inhaltlich versucht wird, die festgestellte Tatsachengrundlage zu bekämpfen, ist daran zu erinnern, dass der Rechtsmittelgrund der unrichtigen Beweiswürdigung bzw Tatsachenfeststellung nicht zu den in Paragraph 503, ZPO taxativ (erschöpfend) genannten Revisionsgründen zählt (Kodek/Rechberger, ZPO2 Paragraph 503, Rz 1 mwN); auch das ASGG sieht diesbezüglich keine Ausnahme vor (10 ObS 437/97f ua). Wenn in der Revision behauptet wird, die Tatsacheninstanzen hätten den Gesundheitszustand der Klägerin nicht ausreichend festgestellt, wird damit kein - der rechtlichen Beurteilung zuzuordnender - Feststellungsmangel geltend gemacht, sondern versucht, das festgestellte medizinische Leistungskalkül mit weiteren Einschränkungen der körperlichen Leistungsfähigkeit zu versehen.
Die Klägerin rügt die Annahme des Erstgerichtes, sie habe ab dem Eintritt in das Berufsleben insgesamt nur 102 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben und verweist auf ein im Pensionsakt liegendes Schreiben, das insgesamt 291 Versicherungsmonate ausweise. Selbst wenn man jedoch zu Grunde legt, dass die Klägerin nach dem Inhalt des Pensionsaktes 225 Monate der Pflichtversicherung, 13 Monate der freiwilligen Weiterversicherung und 53 Monate einer Ersatzzeit, also insgesamt 291 Versicherungsmonate erworben hat, ist ihr zu erwidern, dass die Erfüllung der Wartezeit nicht strittig war und die Feststellung der Versicherungszeiten auf die Entscheidung ohne Einfluss geblieben ist.
Zum weiters geltend gemachten Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung ist Folgendes auszuführen:
Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, war in der Berufung keine Rechtsrüge erhoben worden. Eine in der Berufung unterbliebene oder auch nur nicht gehörig erhobene, d.h. nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgehende Rechtsrüge kann nach ständiger Rechtsprechung im Revisionsverfahren nicht mehr nachgeholt werden (SSV-NF 10/118;
RIS-Justiz RS0043573; zuletzt 10 ObS 206/99p; 10 ObS 119/00y;
Rechberger/Kodek aaO Rz 5 mit Widerlegung einer gegenteiligen Ansicht in der Lehre). Mangels Ausführung einer Rechtsrüge in der Berufung konnte das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes gar nicht überprüfen und es ist auf diesen Revisionsgrund nicht weiter einzugehen. Dies gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht - wie im vorliegenden Fall - ungeachtet des Fehlens einer Rechtsrüge überflüssiger Weise unter Zitierung des § 500a ZPO auf die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes verwiesen hat (SSV-NF 5/18 ua).Rechberger/Kodek aaO Rz 5 mit Widerlegung einer gegenteiligen Ansicht in der Lehre). Mangels Ausführung einer Rechtsrüge in der Berufung konnte das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes gar nicht überprüfen und es ist auf diesen Revisionsgrund nicht weiter einzugehen. Dies gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht - wie im vorliegenden Fall - ungeachtet des Fehlens einer Rechtsrüge überflüssiger Weise unter Zitierung des Paragraph 500 a, ZPO auf die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes verwiesen hat (SSV-NF 5/18 ua).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG, Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind auch nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG, Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind auch nicht ersichtlich.