Die nach § 46 Abs 4 ASGG ohne die Beschränkungen des Abs 2 dieser Gesetzesstelle zulässige Revision ist im Sinn des Aufhebungsantrages berechtigt.Die nach Paragraph 46, Absatz 4, ASGG ohne die Beschränkungen des Absatz 2, dieser Gesetzesstelle zulässige Revision ist im Sinn des Aufhebungsantrages berechtigt.
Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als 6 Stunden, so ist die Arbeitszeit nach § 11 Abs 1 Satz 1 AZG durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen. Wenn es im Interesse der Arbeitnehmer des Betriebes gelegen oder aus betrieblichen Gründen notwendig ist, können nach Satz 2 des zitierten Absatzes anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je 10 Minuten gewährt werden.Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als 6 Stunden, so ist die Arbeitszeit nach Paragraph 11, Absatz eins, Satz 1 AZG durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen. Wenn es im Interesse der Arbeitnehmer des Betriebes gelegen oder aus betrieblichen Gründen notwendig ist, können nach Satz 2 des zitierten Absatzes anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je 10 Minuten gewährt werden.
Aus dieser gesetzlichen Regelung folgt lediglich, daß ein Arbeitnehmer, dessen Tagesarbeitszeit, d.i. nach § 2 Abs 1 Z 2 AZG die Arbeitszeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden, mehr als 6 Stunden beträgt, keinen gesetzlichen Anspruch auf eine halbstündige Ruhepause und zwei weitere Ruhepausen von je 10 Minuten, also auf die Ruhepausen hat, welche die Klägerin nach den Feststellungen während einer achtstündigen Tagesarbeitszeit benötigt.Aus dieser gesetzlichen Regelung folgt lediglich, daß ein Arbeitnehmer, dessen Tagesarbeitszeit, d.i. nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, AZG die Arbeitszeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden, mehr als 6 Stunden beträgt, keinen gesetzlichen Anspruch auf eine halbstündige Ruhepause und zwei weitere Ruhepausen von je 10 Minuten, also auf die Ruhepausen hat, welche die Klägerin nach den Feststellungen während einer achtstündigen Tagesarbeitszeit benötigt.
Es ist jedoch wahrscheinlich, daß es insbesondere bei Bürotätigkeiten, bei denen sich der Arbeitnehmer seine Arbeit häufig selbst einteilen kann, was zB bei Fließbandarbeiten nicht möglich ist, eine ausreichende Zahl von Betrieben mit der Klägerin zumutbaren Arbeitsplätzen gibt, die allen, einzelnen Gruppen oder einzelnen Arbeitnehmern neben der halbstündigen Mittagspause am Vor- und am Nachmittag je eine mindestens 10-minütige Kurzpause ohne oder sogar mit Einrechnung in die Arbeitszeit ausdrücklich einräumen oder stillschweigend zugestehen.
Auch ohne Einrechnung dieser zusätzlichen Kurzpausen in die Arbeitszeit würde diese nicht verlängert, weil die Arbeitszeit im Sinn des AZG nach dessen § 2 Abs 1 Z 1 die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen ist.Auch ohne Einrechnung dieser zusätzlichen Kurzpausen in die Arbeitszeit würde diese nicht verlängert, weil die Arbeitszeit im Sinn des AZG nach dessen Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen ist.
Sollte es eine ausreichende Zahl von der Klägerin zumutbaren Arbeitsplätzen mit den von ihr benötigten Ruhepausen geben, dann wäre sie noch nicht auf ein besonderes Entgegenkommen des Arbeitgebers angewiesen und auch noch nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen (ähnlich zB SSV 23/4 und SSV 25/31). Diese nach Inhalt der Prozeßakten dem Revisionsgericht erheblich scheinenden arbeitsmarktlichen Voraussetzungen wurden bisher nicht erörtert und darüber auch keine Feststellungen getroffen. Nach dem gemäß § 513 ZPO sinngemäß anzuwendenden § 496 Abs 1 Z 3 ZPO waren daher die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Sozialrechtssache war zur Verhandlung und Urteilsfällung an das Prozeßgericht erster Instanz zurückzuverweisen.Sollte es eine ausreichende Zahl von der Klägerin zumutbaren Arbeitsplätzen mit den von ihr benötigten Ruhepausen geben, dann wäre sie noch nicht auf ein besonderes Entgegenkommen des Arbeitgebers angewiesen und auch noch nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen (ähnlich zB SSV 23/4 und SSV 25/31). Diese nach Inhalt der Prozeßakten dem Revisionsgericht erheblich scheinenden arbeitsmarktlichen Voraussetzungen wurden bisher nicht erörtert und darüber auch keine Feststellungen getroffen. Nach dem gemäß Paragraph 513, ZPO sinngemäß anzuwendenden Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO waren daher die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Sozialrechtssache war zur Verhandlung und Urteilsfällung an das Prozeßgericht erster Instanz zurückzuverweisen.