Rechtssatz RS0084851
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084851
Entscheidungsdatum
16.06.1992
Rechtssatz
Benötigt eine Versicherte weitergehende Arbeitspausen als § 11 Abs 1 AZG vorsieht, ist sie dann vom allgemeinen Arbeitsmarkt nicht ausgeschlossen, wenn eine ausreichende Anzahl von zumutbaren Arbeitsplätzen mit diesen Ruhepausen vorhanden sind.Benötigt eine Versicherte weitergehende Arbeitspausen als Paragraph 11, Absatz eins, AZG vorsieht, ist sie dann vom allgemeinen Arbeitsmarkt nicht ausgeschlossen, wenn eine ausreichende Anzahl von zumutbaren Arbeitsplätzen mit diesen Ruhepausen vorhanden sind.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 221/88
Entscheidungstext OGH 20.09.1988 10 ObS 221/88
Veröff: SSV-NF 2/97
- 10 ObS 428/89
Entscheidungstext OGH 18.09.1990 10 ObS 428/89
Auch
- 10 ObS 39/92
Entscheidungstext OGH 16.06.1992 10 ObS 39/92
Vgl auch; Beisatz: Daß es viele Betriebe gibt, in denen Büroangestellten eine Mittagspause etwa von einer Stunde eingeräumt wird, ist allgemein bekannt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0084851
Dokumentnummer
JJR_19880920_OGH0002_010OBS00221_8800000_001