Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Der Revisionswerber vertritt die Auffassung, dem Gesetz sei nicht zu entnehmen, daß die Lehrabschlußprüfung zu einem bestimmten Zeitpunkt, also vor, während oder nach Ausübung der entsprechenden Tätigkeit abzulegen sei. Es sei daher durchaus denkbar, daß ein Versicherter überwiegend im erlernten Beruf tätig sei und erst danach die Lehrabschlußprüfung ablege. Der Kläger habe als Buschaffeur einen wesentlichen Teilbereich des Berufsbildes des Berufskraftfahrers ausgeübt. Es wäre ein Wertungswiderspruch, wenn bei einem angelernten Beruf ohne Abschluß eines Lehrabschlusses Berufsschutz gewährt würde, während einem Dienstnehmer, der in wesentlichen Bereichen des Berufsbildes tätig gewesen sei und über einen nachträglichen Lehrabschluß verfüge, ein Berufsschutz nicht zukäme. Daher wäre dem Kläger die Berufsunfähigkeitspension iS des § 255 ASVG zuzusprechen gewesen.Der Revisionswerber vertritt die Auffassung, dem Gesetz sei nicht zu entnehmen, daß die Lehrabschlußprüfung zu einem bestimmten Zeitpunkt, also vor, während oder nach Ausübung der entsprechenden Tätigkeit abzulegen sei. Es sei daher durchaus denkbar, daß ein Versicherter überwiegend im erlernten Beruf tätig sei und erst danach die Lehrabschlußprüfung ablege. Der Kläger habe als Buschaffeur einen wesentlichen Teilbereich des Berufsbildes des Berufskraftfahrers ausgeübt. Es wäre ein Wertungswiderspruch, wenn bei einem angelernten Beruf ohne Abschluß eines Lehrabschlusses Berufsschutz gewährt würde, während einem Dienstnehmer, der in wesentlichen Bereichen des Berufsbildes tätig gewesen sei und über einen nachträglichen Lehrabschluß verfüge, ein Berufsschutz nicht zukäme. Daher wäre dem Kläger die Berufsunfähigkeitspension iS des Paragraph 255, ASVG zuzusprechen gewesen.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Entscheidend ist nach dem Wortlaut des hier analog (SZ 62/3) anzuwendenden § 255 Abs 1 ASVG nicht die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung, sondern es wird gefordert, daß der Versicherte überwiegend in einem erlernten oder angelernten Beruf tätig war. Als überwiegend gelten dabei solche erlernte oder angelernte Berufstätigkeiten, wenn sie in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag ausgeübt wurden. Ein angelernter Beruf wird aber erst ab dem Zeitpunkt ausgeübt, ab dem die Anlernung abgeschlossen ist und der Versicherte über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die den in einem Lehrberuf erworbenen gleichzuhalten sind. Überdies genügt es nicht, daß der Versicherte über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die für die Annahme eines angelernten Berufes erforderlich sind; diese müssen vielmehr für die von ihm ausgeübte Tätigkeit auch erforderlich sein (SSV-NF 7/129 ua). Es ist nun nicht zweifelhaft, daß für die Ausübung des Berufes eines Autobuschauffeurs im städtischen Liniendienst Kenntnisse und Fähigkeiten, die den in einem Lehrberuf erworbenen gleichzuhalten sind, nicht erforderlich waren. Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, können die Kenntnisse und Fähigkeiten eines angelernten Berufskraftfahrers an dem durch die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, BGBl 1987/396 geschaffenen Berufsbild des Lehrberufes Berufskraftfahrer gemessen werden (SSV-NF 4/80; 10 Ob S 124/93, 10 Ob S 257/93, 10 Ob S 39/94 ua). Werden die in dieser Verordnung angeführten Ausbildungsvorschriften für Berufskraftfahrer mit den vom Kläger erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten verglichen, so hat er in der Praxis nur solche erworben, die lediglich Teilgebiete des Tätigkeitsbereiches umfassen, der von gelernten Berufskraftfahrern in viel weiterem Umfang verlangt wird. Den Vorinstanzen ist beizupflichten, daß ein Versicherter, der nur eine Teiltätigkeit eines Lehrberufes ausübt, die nicht als angelernte Tätigkeit anzusehen ist, durch einen nachträglichen Lehrabschluß ohne jede praktische Anwendung der dort erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten im Erwerbsleben keinen Berufsschutz erlangt. Da auch ein angelernter Beruf - wie oben dargelegt - erst ab dem Zeitpunkt ausgeübt wird, an dem die Anlernung abgeschlossen ist, liegt der vom Kläger erblickte Wertungswiderspruch nicht vor.Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Entscheidend ist nach dem Wortlaut des hier analog (SZ 62/3) anzuwendenden Paragraph 255, Absatz eins, ASVG nicht die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung, sondern es wird gefordert, daß der Versicherte überwiegend in einem erlernten oder angelernten Beruf tätig war. Als überwiegend gelten dabei solche erlernte oder angelernte Berufstätigkeiten, wenn sie in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag ausgeübt wurden. Ein angelernter Beruf wird aber erst ab dem Zeitpunkt ausgeübt, ab dem die Anlernung abgeschlossen ist und der Versicherte über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die den in einem Lehrberuf erworbenen gleichzuhalten sind. Überdies genügt es nicht, daß der Versicherte über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die für die Annahme eines angelernten Berufes erforderlich sind; diese müssen vielmehr für die von ihm ausgeübte Tätigkeit auch erforderlich sein (SSV-NF 7/129 ua). Es ist nun nicht zweifelhaft, daß für die Ausübung des Berufes eines Autobuschauffeurs im städtischen Liniendienst Kenntnisse und Fähigkeiten, die den in einem Lehrberuf erworbenen gleichzuhalten sind, nicht erforderlich waren. Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, können die Kenntnisse und Fähigkeiten eines angelernten Berufskraftfahrers an dem durch die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, BGBl 1987/396 geschaffenen Berufsbild des Lehrberufes Berufskraftfahrer gemessen werden (SSV-NF 4/80; 10 Ob S 124/93, 10 Ob S 257/93, 10 Ob S 39/94 ua). Werden die in dieser Verordnung angeführten Ausbildungsvorschriften für Berufskraftfahrer mit den vom Kläger erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten verglichen, so hat er in der Praxis nur solche erworben, die lediglich Teilgebiete des Tätigkeitsbereiches umfassen, der von gelernten Berufskraftfahrern in viel weiterem Umfang verlangt wird. Den Vorinstanzen ist beizupflichten, daß ein Versicherter, der nur eine Teiltätigkeit eines Lehrberufes ausübt, die nicht als angelernte Tätigkeit anzusehen ist, durch einen nachträglichen Lehrabschluß ohne jede praktische Anwendung der dort erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten im Erwerbsleben keinen Berufsschutz erlangt. Da auch ein angelernter Beruf - wie oben dargelegt - erst ab dem Zeitpunkt ausgeübt wird, an dem die Anlernung abgeschlossen ist, liegt der vom Kläger erblickte Wertungswiderspruch nicht vor.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den unterlegenen Kläger aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den unterlegenen Kläger aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage nicht ersichtlich.