Rechtssatz RS0084449
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084449
Entscheidungsdatum
10.07.2001
Rechtssatz
Ein Versicherter, der nur eine Teiltätigkeit eines Lehrberufes ausübt, die nicht als angelernte Tätigkeit anzusehen ist, erlangt durch einen nachträglichen Lehrabschluß ohne jede praktische Anwendung der dort erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten im Erwerbsleben keinen Berufsschutz.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0084449
Dokumentnummer
JJR_19941018_OGH0002_010OBS00221_9400000_001