Die oben wiedergegebene rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, sodaß gemäß § 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO grundsätzlich hierauf verwiesen werden kann. Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers im Rahmen seiner Rechtsrüge noch folgendes entgegenzuhalten:Die oben wiedergegebene rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, sodaß gemäß Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO grundsätzlich hierauf verwiesen werden kann. Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers im Rahmen seiner Rechtsrüge noch folgendes entgegenzuhalten:
Die Behauptung des Klägers in der Revision, daß seine (nach seiner Auffassung unfallversicherungsgeschützte) Tätigkeit in Budapest am 27.4.1995 nicht für die dort ansässige Firma P***** HandelsgesmbH, sondern für die in Österreich ansässige Firma Freizeittechnik U***** GesmbH ausgeübt wurde, steht insoweit mit den Feststellungen der Vorinstanzen nicht in Einklang: Danach beabsichtigte der Kläger nämlich am Unfalltag, nicht für die zweitgenannte (österreichische) Gesellschaft, sondern für die erstgenannte (ungarische) Gesellschaft mit Sitz in Budapest, deren Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer er jedenfalls damals war, ein Büro ebenfalls in Budapest anzumieten; bei dieser Besichtigung (und nicht etwa im Rahmen der Ausübung einer Geschäftstätigkeit zB Veräußerung von Automaten an ungarische Kunden der österreichischen Firma, allenfalls unter Beiziehung und Vermittlung der ungarischen GmbH) wurde er von Einbrechern bedroht und auf der Flucht derselben angeschossen. Der Unfallversicherungsschutz des Klägers bestand auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit als selbständig Erwerbstätiger im Rahmen der österreichischen Gesellschaften. Ob die in Frage stehende Tätigkeit (Besichtigung von für eine Anmietung in Frage kommender Büroräumlichkeiten) dem Unfallversicherungsschutz unterlag, ist nicht eine Frage des Territorialitätsprinzips, sondern des Schutzbereiches der Unfallversicherung, der der Kläger damals in Österreich unterlag.
Unstrittig ist die P***** GesmbH nicht Mitglied der (österreichischen) Wirtschaftskammer, vielmehr gilt dies nur für die (Mutter)Gesellschaft Freizeittechnik U***** GesmbH mit Sitz in Österreich. Auf die gesellschaftliche Art der Verbindung dieser beiden Gesellschaften (vgl hiezu etwa Reich-Rohrwig, Österr. GmbH-Recht, Band I2, Rz 3/78) oder die Unterscheidung unmittelbare-mittelbare Tochterunternehmen (Reich-Rohrwig, aaO Rz 3/383) kommt es dabei zufolge Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes ausschließlich nach sozialversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht an. Daß die (ausschließlich aus wirtschaftlich - ökonomischen Gründen erfolgte) Gründung der P***** GesmbH nur im Zusammenhang mit der Verlegung von Teilen der Geschäftstätigkeit der österreichischen Gesellschaft ins Ausland erfolgte, vermochte daher den Unfall nicht zu einem in Österreich unfallversicherungsgeschützten zu machen; der Kläger war nämlich zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens gerade nicht Selbständiger mit österreichischem Wohn- und Betriebssitz, dessen Berufstätigkeit ihn ins Ausland führte (Tomandl aaO 301), sondern Selbständiger mit österreichischem Wohn-, jedoch (bezogen auf die Firma P***** HandelsgesmbH) ausländischem Betriebssitz. Wie erwähnt, erfolgte das Unfallereignis nicht im Zusammenhang mit einer Geschäftstätigkeit für die inländische Firma, sondern im Zusammenhang mit einem Besichtigungsvorgang zur Anmietung von Räumlichkeiten für die ausländische Gesellschaft. Zwar ist unter Umständen auch die bloße Förderung von Geschäftsinteressen des eigenen Unternehmens (der inländischen Gesellschaft) vom Unfallversicherungsschutz umfaßt (vgl SSV-NF 6/21); eine solche Förderung scheidet aber nach Auffassung des Senates dann aus, wenn eine Tätigkeit entwickelt wurde, die unmittelbar im Interesse eines anderen (hier: ausländischen) Unternehmens lag, auch wenn dadurch mittelbar allenfalls die Geschäftstätigkeit des inländischen Unternehmens gefördert werden sollte. Auch ein Fall der Ausnahmetatbestände des § 3 Abs 2 ASVG ("Ausstrahlungsprinzip") liegt damit nicht vor und wird ein solcher auch vom Kläger selbst gar nicht ins Treffen geführt.Unstrittig ist die P***** GesmbH nicht Mitglied der (österreichischen) Wirtschaftskammer, vielmehr gilt dies nur für die (Mutter)Gesellschaft Freizeittechnik U***** GesmbH mit Sitz in Österreich. Auf die gesellschaftliche Art der Verbindung dieser beiden Gesellschaften vergleiche hiezu etwa Reich-Rohrwig, Österr. GmbH-Recht, Band I2, Rz 3/78) oder die Unterscheidung unmittelbare-mittelbare Tochterunternehmen (Reich-Rohrwig, aaO Rz 3/383) kommt es dabei zufolge Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes ausschließlich nach sozialversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht an. Daß die (ausschließlich aus wirtschaftlich - ökonomischen Gründen erfolgte) Gründung der P***** GesmbH nur im Zusammenhang mit der Verlegung von Teilen der Geschäftstätigkeit der österreichischen Gesellschaft ins Ausland erfolgte, vermochte daher den Unfall nicht zu einem in Österreich unfallversicherungsgeschützten zu machen; der Kläger war nämlich zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens gerade nicht Selbständiger mit österreichischem Wohn- und Betriebssitz, dessen Berufstätigkeit ihn ins Ausland führte (Tomandl aaO 301), sondern Selbständiger mit österreichischem Wohn-, jedoch (bezogen auf die Firma P***** HandelsgesmbH) ausländischem Betriebssitz. Wie erwähnt, erfolgte das Unfallereignis nicht im Zusammenhang mit einer Geschäftstätigkeit für die inländische Firma, sondern im Zusammenhang mit einem Besichtigungsvorgang zur Anmietung von Räumlichkeiten für die ausländische Gesellschaft. Zwar ist unter Umständen auch die bloße Förderung von Geschäftsinteressen des eigenen Unternehmens (der inländischen Gesellschaft) vom Unfallversicherungsschutz umfaßt vergleiche SSV-NF 6/21); eine solche Förderung scheidet aber nach Auffassung des Senates dann aus, wenn eine Tätigkeit entwickelt wurde, die unmittelbar im Interesse eines anderen (hier: ausländischen) Unternehmens lag, auch wenn dadurch mittelbar allenfalls die Geschäftstätigkeit des inländischen Unternehmens gefördert werden sollte. Auch ein Fall der Ausnahmetatbestände des Paragraph 3, Absatz 2, ASVG ("Ausstrahlungsprinzip") liegt damit nicht vor und wird ein solcher auch vom Kläger selbst gar nicht ins Treffen geführt.
Damit hat aber der Kläger zum Unfallszeitpunkt für ein ausländisches Unternehmen im Ausland eine Tätigkeit verrichtet; daß es sich hiebei um ein Tochterunternehmen für ein österreichisches Mutterunternehmen handelt, welches geschaffen wurde, um deren Geschäftstätigkeit im Ausland (insbesondere kostenminimierend) zu erleichtern, ist somit nicht wesentlich, weil es eben ausschließlich darauf ankommt, ob zum Zeitpunkt des Unfalles eine Beschäftigung im Sinne des § 3 Abs 1 ASVG im Inland gegeben war, was aber - wie vom Berufungsgericht zutreffend erkannt - zu verneinen ist, sodaß der Kläger in dieser Funktion auch nicht unfallversicherungsgeschützt war. Das Berufungsgericht hat sohin das auf Leistungen hieraus gestützte Klagebegehren zutreffend abgewiesen. Da die Unterlassung einer damit gemäß § 82 Abs 5 ASGG gebotenen Entscheidung über das eingeschlossene Eventualbegehren (auf Feststellung) nach dieser Gesetzesstelle vom Kläger nicht als Verfahrensmangel gerügt wurde, kann dies vom Obersten Gerichtshof nicht mehr nachgeholt werden (SSV-NF 5/37, 5/93, 6/76, 7/111).Damit hat aber der Kläger zum Unfallszeitpunkt für ein ausländisches Unternehmen im Ausland eine Tätigkeit verrichtet; daß es sich hiebei um ein Tochterunternehmen für ein österreichisches Mutterunternehmen handelt, welches geschaffen wurde, um deren Geschäftstätigkeit im Ausland (insbesondere kostenminimierend) zu erleichtern, ist somit nicht wesentlich, weil es eben ausschließlich darauf ankommt, ob zum Zeitpunkt des Unfalles eine Beschäftigung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, ASVG im Inland gegeben war, was aber - wie vom Berufungsgericht zutreffend erkannt - zu verneinen ist, sodaß der Kläger in dieser Funktion auch nicht unfallversicherungsgeschützt war. Das Berufungsgericht hat sohin das auf Leistungen hieraus gestützte Klagebegehren zutreffend abgewiesen. Da die Unterlassung einer damit gemäß Paragraph 82, Absatz 5, ASGG gebotenen Entscheidung über das eingeschlossene Eventualbegehren (auf Feststellung) nach dieser Gesetzesstelle vom Kläger nicht als Verfahrensmangel gerügt wurde, kann dies vom Obersten Gerichtshof nicht mehr nachgeholt werden (SSV-NF 5/37, 5/93, 6/76, 7/111).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.