Die Revision ist berechtigt.
Die beklagte Partei beruft sich in ihrer Revision zu Recht auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes SSV-NF 2/53. Der Oberste Gerichtshof hat darin zu dem hier anzuwendenden § 273 Abs 3 ASVG ausgesprochen, daß die Unfähigkeit, eine mit oder neben der Haupttätigkeit verrichtete Nebentätigkeit auszuüben, nur dann zur Berufsunfähigkeit führt, wenn die Nebentätigkeit mit der Haupttätigkeit typischerweise so verbunden ist, daß beide nur gemeinsam auf dem Arbeitsmarkt gefragt sind. In der Entscheidung wurde auch ausgeführt, daß dies nicht eine Verweisung auf eine bisher nicht ausgeübte Tätigkeit, also eine der angeführten Gesetzesstelle widersprechende Verweisung auf der überwiegend ausgeübten Tätigkeit ähnliche Erwerbstätigkeiten bedeute. Der Oberste Gerichtshof ist damit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Wien als damaligem Höchstgericht, auf die das Berufungsgericht Bezug nimmt (vgl. etwa SSV 25/74), nicht gefolgt. Da das Berufungsgericht keine neuen Argumente anführt, bietet seine Entscheidung keinen Anlaß, von der dargelegten Rechtsansicht abzugehen, zumal sie auch im Schrifttum vertreten wird (Müller, Entscheidungsbesprechung in ZAS 1983, 195).Die beklagte Partei beruft sich in ihrer Revision zu Recht auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes SSV-NF 2/53. Der Oberste Gerichtshof hat darin zu dem hier anzuwendenden Paragraph 273, Absatz 3, ASVG ausgesprochen, daß die Unfähigkeit, eine mit oder neben der Haupttätigkeit verrichtete Nebentätigkeit auszuüben, nur dann zur Berufsunfähigkeit führt, wenn die Nebentätigkeit mit der Haupttätigkeit typischerweise so verbunden ist, daß beide nur gemeinsam auf dem Arbeitsmarkt gefragt sind. In der Entscheidung wurde auch ausgeführt, daß dies nicht eine Verweisung auf eine bisher nicht ausgeübte Tätigkeit, also eine der angeführten Gesetzesstelle widersprechende Verweisung auf der überwiegend ausgeübten Tätigkeit ähnliche Erwerbstätigkeiten bedeute. Der Oberste Gerichtshof ist damit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Wien als damaligem Höchstgericht, auf die das Berufungsgericht Bezug nimmt vergleiche etwa SSV 25/74), nicht gefolgt. Da das Berufungsgericht keine neuen Argumente anführt, bietet seine Entscheidung keinen Anlaß, von der dargelegten Rechtsansicht abzugehen, zumal sie auch im Schrifttum vertreten wird (Müller, Entscheidungsbesprechung in ZAS 1983, 195).
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes führt die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofs nicht zu einem ungerechtfertigten "Unterlaufen" des vom Gesetzgeber angestrebten Berufsschutzes, weil entsprechend dem Gesetzeswortlaut (vgl. "durch diese Tätigkeit" im § 255 Abs 4 lit d und § 273 Abs 3 lit d ASVG) nur auf die während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag in mindestens der Hälfte der Beitragsmonate ausgeübte gleiche oder gleichartige Tätigkeit, allerdings nicht mit dem auf einen bestimmten Arbeitsplatz, sondern mit dem am allgemeinen Arbeitsmarkt typischerweise gefragten Inhalt, abgestellt wird. Dies steht aber weder mit dem Wortlaut noch mit dem Zweck des Gesetzes im Widerspruch. Der Versicherte darf nur nicht auf andere als die bisher überwiegend geleisteten Tätigkeiten verwiesen werden. Wohl aber ist es zulässig, ihn auf Tätigkeiten zu verweisen, die zwar im Kernbereich (vgl. SSV-NF 2/53) völlig mit der bisherigen Tätigkeit übereinstimmen, bei denen jedoch Nebentätigkeiten wegfallen, die mit der Haupttätigkeit nicht typischerweise verbunden sind. Nach den bisher vorhandenen Verfahrensergebnissen war die Berufstätigkeit, welche die Klägerin während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag in mindestens der Hälfte der Beitragsmonate ausübte, die Tätigkeit einer mit einfacheren Kanzleiarbeiten befaßten Angestellten in einem Betrieb, der die Reparatur von und den Handel mit Landmaschinen zum Gegenstand hat. Entscheidend ist also, ob die Klägerin imstande ist, durch diese Tätigkeit, allerdings nicht mit dem an ihrem Arbeitsplatz, sondern mit dem am allgemeinen Arbeitsmarkt typischerweise gefragten Inhalt, wenigstens die Hälfte des Entgelts zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt (§ 273 Abs 3 lit d ASVG).Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes führt die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofs nicht zu einem ungerechtfertigten "Unterlaufen" des vom Gesetzgeber angestrebten Berufsschutzes, weil entsprechend dem Gesetzeswortlaut vergleiche "durch diese Tätigkeit" im Paragraph 255, Absatz 4, Litera d und Paragraph 273, Absatz 3, Litera d, ASVG) nur auf die während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag in mindestens der Hälfte der Beitragsmonate ausgeübte gleiche oder gleichartige Tätigkeit, allerdings nicht mit dem auf einen bestimmten Arbeitsplatz, sondern mit dem am allgemeinen Arbeitsmarkt typischerweise gefragten Inhalt, abgestellt wird. Dies steht aber weder mit dem Wortlaut noch mit dem Zweck des Gesetzes im Widerspruch. Der Versicherte darf nur nicht auf andere als die bisher überwiegend geleisteten Tätigkeiten verwiesen werden. Wohl aber ist es zulässig, ihn auf Tätigkeiten zu verweisen, die zwar im Kernbereich vergleiche SSV-NF 2/53) völlig mit der bisherigen Tätigkeit übereinstimmen, bei denen jedoch Nebentätigkeiten wegfallen, die mit der Haupttätigkeit nicht typischerweise verbunden sind. Nach den bisher vorhandenen Verfahrensergebnissen war die Berufstätigkeit, welche die Klägerin während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag in mindestens der Hälfte der Beitragsmonate ausübte, die Tätigkeit einer mit einfacheren Kanzleiarbeiten befaßten Angestellten in einem Betrieb, der die Reparatur von und den Handel mit Landmaschinen zum Gegenstand hat. Entscheidend ist also, ob die Klägerin imstande ist, durch diese Tätigkeit, allerdings nicht mit dem an ihrem Arbeitsplatz, sondern mit dem am allgemeinen Arbeitsmarkt typischerweise gefragten Inhalt, wenigstens die Hälfte des Entgelts zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt (Paragraph 273, Absatz 3, Litera d, ASVG).
Die Feststellungen des Erstgerichtes reichen nicht aus, um die dargestellte rechtliche Beurteilung vornehmen zu können. Einerseits wurde nicht festgestellt, ob die Tätigkeit einer mit einfacheren Kanzleiarbeiten befaßten Angestellten in einem Betrieb, der die Reparatur von und den Handel mit Landmaschinen zum Gegenstand hat, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt typischerweise mit den von der Klägerin geforderten körperlichen Tätigkeiten, nämlich dem Heranbringen der Ersatzteile, der Hilfe beim Aufladen von gekauften Maschinen oder dem Abholen von Maschinen, verbunden ist. Trifft dies zu, ist die Klägerin berufsunfähig, weil die körperlichen Tätigkeiten dann keine für die Berufsunfähigkeit unbeachtlichen Nebentätigkeiten bilden würden und sie ihr auf Grund ihres Leistungskalküls nicht mehr zugemutet werden können. Sollte es sich aber ausschließlich um solche Nebentätigkeiten handeln, müßte geklärt werden, inwieweit die Klägerin noch die Tätigkeit einer mit einfacheren Kanzleiarbeiten betrauten Angestellten eines Betriebes, der die Reparatur von und den Handel mit landwirtschaftlichen Maschinen zum Gegenstand hat, ausüben kann. Auch dies ist nämlich zweifelhaft, weil sich aus ihrem Leistungskalkül erhebliche Einschränkungen für die zumutbare Sitzbelastung ergeben. Daß nach den Feststellungen (allgemein) Bürotätigkeiten nicht ausgeschlossen sind, ändert daran nichts.
Zur Ergänzung des Verfahrens in der aufgezeigten Richtung mußte die Rechtssache an das Erstgericht zurückverwiesen werden. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 2 Abs 1 ASGG iVm § 52 Abs 1 ZPO.Zur Ergänzung des Verfahrens in der aufgezeigten Richtung mußte die Rechtssache an das Erstgericht zurückverwiesen werden. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 2, Absatz eins, ASGG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.