Nur gegen den Aufhebungsbeschluß richtet sich der Rekurs der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß das Klagebegehren auf Gewährung einer Versehrtenrente im Ausmaß von 100 vH der Vollrente einschließlich Zusatzrente für Schwerversehrte und Kinderzuschuß für ein Kind für die Zeit vom 2.4. bis 4.7.1990 und die Gewährung einer Versehrtenrente im Ausmaß von 20 vH der Vollrente vom 5.7.1990 an mangels Zulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen bzw abgewiesen, somit das erstgerichtliche Urteil bestätigt werde.
Der Kläger beantragt, das Rechtsmittel der beklagten Partei zu "verwerfen" und den angefochtenen Aufhebungsbeschluß zu bestätigen.
Der Rekurs ist nach § 47 Abs 2 ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 leg cit zulässig. Er ist aber nicht berechtigt.Der Rekurs ist nach Paragraph 47, Absatz 2, ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, leg cit zulässig. Er ist aber nicht berechtigt.
Die vorliegende Rechtsstreitigkeit über den Bestand und den Umfang des Anspruches des Klägers auf eine Versehrtenrente ist eine Sozialrechtssache iS des § 65 Abs 1 Z 1 ASGG. In einer solchen Leistungssache darf nach § 67 Abs 1 Z 1 leg cit - vorbehaltlich des hier nicht in Frage kommenden § 68 - vom Versicherten eine Klage nur erhoben werden, wenn der Versicherungsträger darüber bereits mit Bescheid entschieden hat.Die vorliegende Rechtsstreitigkeit über den Bestand und den Umfang des Anspruches des Klägers auf eine Versehrtenrente ist eine Sozialrechtssache iS des Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG. In einer solchen Leistungssache darf nach Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins, leg cit - vorbehaltlich des hier nicht in Frage kommenden Paragraph 68, - vom Versicherten eine Klage nur erhoben werden, wenn der Versicherungsträger darüber bereits mit Bescheid entschieden hat.
Wird in einer Leistungssache nach § 65 Abs 1 Z 1 ASGG die Klage rechtzeitig erhoben, so tritt gemäß § 71 Abs 1 leg cit der Bescheid des Versicherungsträgers im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft.Wird in einer Leistungssache nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG die Klage rechtzeitig erhoben, so tritt gemäß Paragraph 71, Absatz eins, leg cit der Bescheid des Versicherungsträgers im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft.
Wird eine Klage erhoben, obwohl die ua im § 67 ASGG genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, so ist die Klage nach § 73 leg cit in jeder Lage des Verfahrens zurückzuweisen.Wird eine Klage erhoben, obwohl die ua im Paragraph 67, ASGG genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, so ist die Klage nach Paragraph 73, leg cit in jeder Lage des Verfahrens zurückzuweisen.
Nach § 86 ASGG ist in Rechtsstreitigkeiten nach § 65 Abs 1
Z 1.... ASGG eine Änderung der Klage hinsichtlich des
Gesundheitszustandes, des Ausmaßes der vom Versicherten
eingeklagten Versicherungsleistung (des Teils der
Versicherungsleistung).... ohne Zustimmung des Beklagten bis zum
Schluß der mündlichen Verhandlung zulässig. Die §§ 67 und 69 sind insoweit nicht anzuwenden.Schluß der mündlichen Verhandlung zulässig. Die Paragraphen 67 und 69 sind insoweit nicht anzuwenden.
Bei Anwendung der zit Verfahrensbestimmungen ergibt sich für den vorliegenden Fall:
Mit dem Bescheid vom 26.4.1990 stellte die beklagte Partei nach § 129 B-KUVG von Amts wegen fest, daß dem Kläger für die Folgen des als Dienstunfall anerkannten Unfalles vom 18.9.1989 (nur) vom 20.11.1989 bis 31.5.1990 eine vorläufige Versehrtenrente (lediglich) im Ausmaß von 20 vH der Vollrente gebühre und daß vom 1.6.1990 an eine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht mehr gegeben sei. Deshalb entfalle von diesem Zeitpunkt an, wie in der Bescheidbegründung ausgeführt wird, nach § 101 B-KUVG die Gewährung einer Versehrtenrente.Mit dem Bescheid vom 26.4.1990 stellte die beklagte Partei nach Paragraph 129, B-KUVG von Amts wegen fest, daß dem Kläger für die Folgen des als Dienstunfall anerkannten Unfalles vom 18.9.1989 (nur) vom 20.11.1989 bis 31.5.1990 eine vorläufige Versehrtenrente (lediglich) im Ausmaß von 20 vH der Vollrente gebühre und daß vom 1.6.1990 an eine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht mehr gegeben sei. Deshalb entfalle von diesem Zeitpunkt an, wie in der Bescheidbegründung ausgeführt wird, nach Paragraph 101, B-KUVG die Gewährung einer Versehrtenrente.
Mit dem genannten Bescheid hat die beklagte Partei daher nicht nur über den Bestand und den Umfang des Anspruches des Klägers auf eine Versehrtenrente (nur) im Ausmaß von 20 vH der Vollrente bis 31.5.1990, sondern auch über den (Nicht-)Bestand eines Anspruches auf eine Versehrtenrente ab 1.6.1990 entschieden.
Der Kläger durfte daher in dieser Leistungssache Klage erheben, deren Begehren sich - entgegen der Ansicht der Rekurswerberin - zulässigerweise auch auf eine Versehrtenrente über den 31.5.1990 hinaus, also auf Weitergewährung der im angefochtenen Bescheid mit 31.5.1990 zeitlich begrenzten Versehrtenrente, infolge der nach § 86 ASGG zulässigen Klageausdehnung für die Zeit vom 2.4. bis 4.7.1990 aber auch auf eine Versehrtenrente im Ausmaß der Vollrente samt Zusatzrente und Kinderzuschuß richten konnte.Der Kläger durfte daher in dieser Leistungssache Klage erheben, deren Begehren sich - entgegen der Ansicht der Rekurswerberin - zulässigerweise auch auf eine Versehrtenrente über den 31.5.1990 hinaus, also auf Weitergewährung der im angefochtenen Bescheid mit 31.5.1990 zeitlich begrenzten Versehrtenrente, infolge der nach Paragraph 86, ASGG zulässigen Klageausdehnung für die Zeit vom 2.4. bis 4.7.1990 aber auch auf eine Versehrtenrente im Ausmaß der Vollrente samt Zusatzrente und Kinderzuschuß richten konnte.
Daß der angefochtene Bescheid außer Kraft getreten ist, wird von der Rekurswerberin für die Zeit vom 20.11.1989 bis 31.5.1990, die von ihr rechtsirrtümlich als alleiniger Gegenstand ihres Bescheides angesehen wird, ausdrücklich zugestanden, trifft jedoch nach der dargestellten Gesetzeslage auch für die Zeit vom 1.6.1990 an zu.
Das Berufungsgericht ist daher ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, daß die Klage auch hinsichtlich des ausgedehnten Begehrens zulässigerweise erhoben wurde und daher nicht nach § 73 ASGG zurückzuweisen, sondern sachlich zu erledigen ist.Das Berufungsgericht ist daher ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, daß die Klage auch hinsichtlich des ausgedehnten Begehrens zulässigerweise erhoben wurde und daher nicht nach Paragraph 73, ASGG zurückzuweisen, sondern sachlich zu erledigen ist.
Die zutreffende Meinung des Berufungsgerichtes, daß hinsichtlich der für die Zeit des Krankenstandes vom 2.4. bis 4.7.1990 behaupteten, zu völliger Erwerbsunfähigkeit führenden Verschlimmerung der Unfallsfolgen keine Beweise aufgenommen und auch keine ausreichenden Feststellungen getroffen wurden, wird im Rekursverfahren nicht bekämpft. Wenn die dem Aufhebungsbeschluß zugrunde liegende Rechtsansicht richtig ist, darf der Oberste Gerichtshof nicht überprüfen, ob die vom Berufungsgericht für nötig erachteten Verfahrensergänzungen tatsächlich erforderlich sind (stRsp zB MGA ZPO14 § 519 E 49).Die zutreffende Meinung des Berufungsgerichtes, daß hinsichtlich der für die Zeit des Krankenstandes vom 2.4. bis 4.7.1990 behaupteten, zu völliger Erwerbsunfähigkeit führenden Verschlimmerung der Unfallsfolgen keine Beweise aufgenommen und auch keine ausreichenden Feststellungen getroffen wurden, wird im Rekursverfahren nicht bekämpft. Wenn die dem Aufhebungsbeschluß zugrunde liegende Rechtsansicht richtig ist, darf der Oberste Gerichtshof nicht überprüfen, ob die vom Berufungsgericht für nötig erachteten Verfahrensergänzungen tatsächlich erforderlich sind (stRsp zB MGA ZPO14 Paragraph 519, E 49).
Deshalb war dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Vorbehalt der Entscheidung über den Ersatz der Kosten der Rekursbeantwortung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Vorbehalt der Entscheidung über den Ersatz der Kosten der Rekursbeantwortung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.