Die Revision ist nicht berechtigt.
1. Der Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO liegt vor, (1.) wenn die Fassung des Urteils so mangelhaft ist, dass dessen Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann, (2.) wenn das Urteil mit sich selbst in Widerspruch ist oder (3.) für die Entscheidung keine Gründe angegeben sind. Keiner dieser Tatbestände liegt hier vor. Das angefochtene Urteil weist eine Begründung auf, die einer Überprüfung zugänglich ist und steht mit sich selbst nicht in Widerspruch. Richtig ist, dass der Kläger in seiner Berufung ausdrücklich die vom Erstgericht genannten und oben dargestellten Verweisungstätigkeiten mit den Argumenten bekämpfte, er sei vor allem "hinsichtlich seiner Augenkrankheit immer wieder in ärztlicher Untersuchung" gewesen und habe "massive Probleme mit seinem Sehvermögen", er könne weiters keine Nachtarbeit und keine Überkopfarbeiten oder Bück- und Hebearbeiten verrichten. Mit diesen - den Tatsachenbereich betreffenden - Ausführungen hat sich das Berufungsgericht jedoch sachlich auseinandergesetzt, wie die Ausführungen auf Seite 6 des angefochtenen Urteils zeigen. Von einer bloßen Scheinbegründung kann hier keine Rede sein. Die Revision ist daher, soweit sie Nichtigkeit geltend macht, mit Beschluss zurückzuweisen.1. Der Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO liegt vor, (1.) wenn die Fassung des Urteils so mangelhaft ist, dass dessen Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann, (2.) wenn das Urteil mit sich selbst in Widerspruch ist oder (3.) für die Entscheidung keine Gründe angegeben sind. Keiner dieser Tatbestände liegt hier vor. Das angefochtene Urteil weist eine Begründung auf, die einer Überprüfung zugänglich ist und steht mit sich selbst nicht in Widerspruch. Richtig ist, dass der Kläger in seiner Berufung ausdrücklich die vom Erstgericht genannten und oben dargestellten Verweisungstätigkeiten mit den Argumenten bekämpfte, er sei vor allem "hinsichtlich seiner Augenkrankheit immer wieder in ärztlicher Untersuchung" gewesen und habe "massive Probleme mit seinem Sehvermögen", er könne weiters keine Nachtarbeit und keine Überkopfarbeiten oder Bück- und Hebearbeiten verrichten. Mit diesen - den Tatsachenbereich betreffenden - Ausführungen hat sich das Berufungsgericht jedoch sachlich auseinandergesetzt, wie die Ausführungen auf Seite 6 des angefochtenen Urteils zeigen. Von einer bloßen Scheinbegründung kann hier keine Rede sein. Die Revision ist daher, soweit sie Nichtigkeit geltend macht, mit Beschluss zurückzuweisen.
2. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). Der Kläger genießt keinen Berufsschutz als angelernter Maurer. Auch aus der vom Revisionswerber zitierten Entscheidung 10 ObS 217/93 (SSV-NF 7/108) kann kein anderes Ergebnis abgeleitet werden: Nach den dortigen Feststellungen war davon auszugehen, dass in der Praxis von gelernten Universalschweißern teilweise nicht verlangt werde, Berechnungen und Zeichnungen selbst anzufertigen, sodass das Fehlen solcher Kenntnisse sowie die mangelnden Kenntnisse seltener Schweißtechniken der Annahme eines Berufsschutzes nicht entgegenstand. Der Kläger hingegen besitzt keine Kenntnisse im Stahlbetonbereich und im Bereich der Bauwerksabdichtung. Bei der Grundkonstruktion hat er nur Kenntnisse von Allgemeinbegriffen; er kennt keine Steinformate, beherrscht nicht die Systematik der Überlagen und der Bewehrungen. Ebenso wenig besitzt er Kenntnisse über das fachmännische Aufstellen von Gerüsten. Beim Plan kennt er nur einfache Zeichensymbole. Er kann in diesem Sinn nicht als Maurer selbständig arbeiten, sondern nur in einer Maurerpartie mitarbeiten. Angesichtes dieser (dem Kläger fehlenden) Kenntnisse kann nicht geschlossen werden, sein Grundwissen sei jedenfalls ausreichend, weil er die darüber hinaus gehenden Kenntnisse durch eine entsprechende Einschulungszeit jederzeit erworben werden könnten.2. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Der Kläger genießt keinen Berufsschutz als angelernter Maurer. Auch aus der vom Revisionswerber zitierten Entscheidung 10 ObS 217/93 (SSV-NF 7/108) kann kein anderes Ergebnis abgeleitet werden: Nach den dortigen Feststellungen war davon auszugehen, dass in der Praxis von gelernten Universalschweißern teilweise nicht verlangt werde, Berechnungen und Zeichnungen selbst anzufertigen, sodass das Fehlen solcher Kenntnisse sowie die mangelnden Kenntnisse seltener Schweißtechniken der Annahme eines Berufsschutzes nicht entgegenstand. Der Kläger hingegen besitzt keine Kenntnisse im Stahlbetonbereich und im Bereich der Bauwerksabdichtung. Bei der Grundkonstruktion hat er nur Kenntnisse von Allgemeinbegriffen; er kennt keine Steinformate, beherrscht nicht die Systematik der Überlagen und der Bewehrungen. Ebenso wenig besitzt er Kenntnisse über das fachmännische Aufstellen von Gerüsten. Beim Plan kennt er nur einfache Zeichensymbole. Er kann in diesem Sinn nicht als Maurer selbständig arbeiten, sondern nur in einer Maurerpartie mitarbeiten. Angesichtes dieser (dem Kläger fehlenden) Kenntnisse kann nicht geschlossen werden, sein Grundwissen sei jedenfalls ausreichend, weil er die darüber hinaus gehenden Kenntnisse durch eine entsprechende Einschulungszeit jederzeit erworben werden könnten.
Nicht übersehen werden soll letztlich, dass die Invalidität des Klägers bereits im Vorverfahren (3 Cgs 242/95f des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht) zum Stichtag 1. 1. 1995 untersucht und vor allem auch die Frage des Berufsschutzes als Maurer von beiden Tatsacheninstanzen mit ausführlicher Begründung verneint worden war. Das damalige Urteil des Berufungsgerichtes vom 27. 5. 1997 mit besonders eingehender Behandlung dieser Frage wurde dem Kläger am 19. 6. 1997 zugestellt und nicht weiter angefochten. Ohne in der Zwischenzeit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen zu sein, stellte er bereits am 7. 7. 1997, also lange vor Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft der abweisenden Entscheidung (§ 362 ASVG) neuerlich einen Antrag auf Zuerkennung der Invaliditätspension, der mit dem hier angefochtenen Bescheid nicht zurück-, sondern abgewiesen wurde. Die Frage der wesentlichen Änderung des zuletzt festgestellten Gesundheitszustandes (§ 68 ASGG) hat sich damit im vorliegenden Verfahren nicht gestellt.Nicht übersehen werden soll letztlich, dass die Invalidität des Klägers bereits im Vorverfahren (3 Cgs 242/95f des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht) zum Stichtag 1. 1. 1995 untersucht und vor allem auch die Frage des Berufsschutzes als Maurer von beiden Tatsacheninstanzen mit ausführlicher Begründung verneint worden war. Das damalige Urteil des Berufungsgerichtes vom 27. 5. 1997 mit besonders eingehender Behandlung dieser Frage wurde dem Kläger am 19. 6. 1997 zugestellt und nicht weiter angefochten. Ohne in der Zwischenzeit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen zu sein, stellte er bereits am 7. 7. 1997, also lange vor Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft der abweisenden Entscheidung (Paragraph 362, ASVG) neuerlich einen Antrag auf Zuerkennung der Invaliditätspension, der mit dem hier angefochtenen Bescheid nicht zurück-, sondern abgewiesen wurde. Die Frage der wesentlichen Änderung des zuletzt festgestellten Gesundheitszustandes (Paragraph 68, ASGG) hat sich damit im vorliegenden Verfahren nicht gestellt.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Da das vorliegende Rechtsmittelverfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht irgendwelche Schwierigkeiten bot, ist es nicht angezeigt dem Kläger nach Billigkeit Kosten des Revisionsverfahrens zuzusprechen.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Da das vorliegende Rechtsmittelverfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht irgendwelche Schwierigkeiten bot, ist es nicht angezeigt dem Kläger nach Billigkeit Kosten des Revisionsverfahrens zuzusprechen.